TE Vwgh Beschluss 1992/11/10 92/05/0022

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Veröffentlicht am 10.11.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Degischer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, in der Beschwerdesache des J in A, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in L, gegen den Gemeinderat der Gemeinde Allhaming wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bauangelegenheit, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat der Gemeinde Allhaming Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 6. April 1992, Zl. 92/05/0022-4, wurde die vorliegende Säumnisbeschwerde der belangten Behörde mit dem Auftrag zugestellt, gemäß § 36 Abs. 2 VwGG innerhalb von drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt, und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Innerhalb der gesetzten Frist legte die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher der Antrag gestellt worden ist, "der Beschwerde nicht Folge zu geben, sondern diese als unbegründet abzuweisen, in eventu als unzulässig zurückzuweisen". Gleichzeitig wurde der Zuspruch von Aufwandersatz beantragt.

Diese Gegenschrift wurde dem Beschwerdeführer mit hg. Schreiben vom 14. August 1992, Zl. 92/05/0022-6, unter Hinweis auf § 36 Abs. 7 VwGG mit dem Auftrag übermittelt, dazu innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung eine schriftliche Gegenäußerung zu erstatten.

Da der Beschwerdeführer diesen Auftrag nicht befolgt hat, gilt die Beschwerde nach der eben zitierten Bestimmung des VwGG als zurückgezogen, weshalb das vorliegende Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit. einzustellen war.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050022.X00

Im RIS seit

10.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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