TE Vwgh Beschluss 1992/10/28 92/03/0206

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Veröffentlicht am 28.10.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/03/0207

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in den Beschwerdesachen des A in K, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in H, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 3. April 1992, Zl. UVS-3/239/4-1992, und vom 9. April 1992, Zl. UVS-3/238/4-1992, beide betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Verfahren werden eingestellt.

Begründung

Mit Verfügungen vom 16. September 1992 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, je eine weitere Ausfertigung der - zweifach eingebrachten - Beschwerden für die Salzburger Landesregierung beizubringen. Zur Mängelbehebung wurde eine Frist von einer Woche bestimmt.

Innerhalb dieser Frist legte der Beschwerdeführer als weitere Ausfertigungen der Beschwerden lediglich nicht unterfertigte Beschwerdeschriftsätze vor.

Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.

Als Zurückziehung dieser Gesetzesstelle gilt auch, wenn ein Auftrag zur Vorlage der erforderlichen Zahl von Ausfertigungen der Beschwerde nicht befolgt wird.

Gemäß § 21 Abs. 1 VwGG ist Partei im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bei Beschwerden gegen eine Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates neben dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde auch die in der Verwaltungsangelegenheit sachlich in Betracht kommende oberste Verwaltungsbehörde. § 29 VwGG sieht darüber hinaus vor, daß dann, wenn die belangte Behörde in einer Angelegenheit der Landesverwaltung nicht die Landesregierung ist, außer den sonst erforderlichen Ausfertigungen der Beschwerde samt Beilagen noch eine weitere Ausfertigung für die zuständige Landesregierung beizubringen ist. Gemäß § 24 Abs. 1 zweiter Satz VwGG sind von jedem Schriftsatz samt Beilagen so viele gleichlautende Ausfertigungen beizubringen, daß jeder vom Verwaltungsgerichtshof zu verständigenden Partei oder Behörde eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Akten des Gerichtshofes zurückbehalten werden kann.

In den Beschwerdefällen, die wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges vom Verwaltungsgerichtshof zur gemeinsamen Entscheidung verbunden wurden, wären die Beschwerden somit in dreifacher Ausfertigung einzubringen gewesen (je eine Ausfertigung für die belangte Behörde, für die Salzburger Landesregierung und für den Akt des Gerichtshofes). Da die vom Beschwerdeführer vorgelegten nicht unterfertigten Beschwerdeschriftsätze nicht als Ausfertigungen im Sinne des § 24 Abs. 1 VwGG angesehen werden können, ist der Beschwerdeführer den ihm erteilten Mängelbehebungsaufträgen nicht nachgekommen (vgl. neben vielen anderen den hg. Beschluß vom 27. Mai 1986, Zl. 86/03/0087).

Die Beschwerden gelten somit gemäß § 34 Abs. 2 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen, die Verfahren waren gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit. einzustellen.

Schlagworte

Frist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030206.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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