RS Vwgh 1992/11/23 92/15/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1992
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §61;

Rechtssatz

Als Zurückziehung iSd § 34 Abs 2 VwGG gilt auch, wenn ein erteilter Auftrag nicht vollständig, sondern nur teilweise befolgt wird (Hinweis B 14.10.1991, 91/15/0060). Ein Mangel liegt auch vor, wenn der zum Verfahrenshelfer bestellte Rechtsanwalt die "ursprüngliche" (von der Partei selbst eingebrachte) Beschwerde nicht unterfertigt.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992150034.X01

Im RIS seit

23.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten