Norm: IO §31 Abs2KO §19KO §20 IO § 31 heute IO § 31 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021 IO § 31 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010 IO § 31 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.201... mehr lesen...
Norm: KO §20
Rechtssatz:
Unwirksamkeit der - nach Konkurseröffnung erklärten - Drittaufrechnung auf Grund einer sogenannten "Konzernverrechnungsklausel" im Konkurs des konzernfremden Vertragspartners, weil sich der Aufrechnende so behandeln lassen muss, als ob ihm die Forderung, mit der aufgerechnet wird, erst im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung "abgetreten" worden wäre.
Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KO §3 Abs1KO §19KO §20KO §46 Abs1 Z5KO §187 Abs1 Z4
Rechtssatz:
Im Schuldenregulierungsverfahren stellt das Benützungsentgelt für die seit Konkurseröffnung titellose Benützung einer Wohnung durch den Gemeinschuldner bei Eigenverwaltung keine Masseforderung dar. Das für die Zeit nach der Konkurseröffnung begehrte Benützungsentgelt stellt mangels Vorliegens der Voraussetzung des § 187 Abs 1 Z 4 KO keine zur Aufrechnung geeignete ... mehr lesen...
Norm: KO §19 Abs2KO §20
Rechtssatz:
Zu den bedingten Forderungen im Sinne des § 19 Abs 2 KO zählen unter anderem Prozesskosten und Exekutionskosten im Zuge einer Rechtsverfolgung, wobei der Anspruch nicht erst mit dem rechtskräftigen Zuspruch durch das Gericht, sondern - bedingt durch den Prozesserfolg - mit der Vornahme der einzelnen Prozesshandlung entsteht (SZ 61/31; 8 ObA 134/99k). Soweit die Prozesshandlungen nach Konkurseröffnu... mehr lesen...
Norm: KO §19KO §20KO §31 Abs1 Z2 Fall1
Rechtssatz:
Eine gemäß §§ 19, 20 KO zulässige Aufrechnung ist einer Anfechtung gemäß § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO nicht jedenfalls entzogen; dieser Anfechtungstatbestand ist vielmehr dann verwirklicht, wenn der Konkursgläubiger im Zeitpunkt des Entstehens der Aufrechnungslage von der Zahlungsunfähigkeit der späteren Gemeinschuldnerin Kenntnis hatte oder in schuldhafter Unkenntnis dieser Tatsach... mehr lesen...
Norm: ASVG §103 KO §19KO §20 ASVG § 103 heute ASVG § 103 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015 ASVG § 103 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003 ASVG § 103 gültig von 01.01.2004 bis... mehr lesen...
Norm: ABGB §1438 EKO §20KO §42 IO §42 ABGB § 1438 heute ABGB § 1438 gültig ab 01.01.1812 IO § 42 heute IO § 42 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021 ... mehr lesen...
Norm: KO §20KO §43 Abs1
Rechtssatz:
Eine Anfechtung durch Aufrechnung ist grundsätzlich möglich.
Entscheidungstexte 8 Ob 6/91 Entscheidungstext OGH 11.04.1991 8 Ob 6/91 Veröff: EvBl 1991/143 S 602 = ÖBA 1991,829 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0064385 Dokumentnu... mehr lesen...
Norm: KO §19KO §20
Rechtssatz:
Der Rechtsmeinung von König (Die Anfechtung nach der Konkursordnung RdZ 354, 355), nach der auch Aufrechnungen, die im Konkurs zulässig wären, nach den Bestimmungen der Konkursordnung angefochten werden können, wenn sie vor Konkurseröffnung vorgenommen wurden, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen.
Entscheidungstexte 8 Ob 646/87 Entsche... mehr lesen...
Norm: KO §19KO §20KO §21KO §54
Rechtssatz: Prozesskosten und Exekutionskosten sind, wenn sie im Zuge einer Rechtsverfolgung entstehen, Nebengebühren des geltend gemachten Rechtes; sind sie hingegen Aufwand einer Rechtsverteidigung, so bilden sie eine selbständige Forderung. In beiden Fällen sind die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Kosten Konkursforderung; das gilt auch dann, wenn der Prozess gemäß § 8 Abs 3 KO gegen den Gemeinsc... mehr lesen...
Norm: ABGB §1394 ABGB §1438 DKO §19KO §20 ABGB § 1394 heute ABGB § 1394 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1438 heute ABGB § 1438 gültig ab 01.01.1812 ... mehr lesen...
Norm: KO §19KO §20
Rechtssatz:
Eine rechtsunwirksame vertragliche Gestaltung der Aufrechnung muß der Masseverwalter nicht anfechten, wenn sie gar keine taugliche Grundlage für die wirksame Aufrechnungserklärung durch die beklagte Partei bieten konnte. Er kann den der Masse zustehenden Zahlungsanspruch einklagen.
Entscheidungstexte 3 Ob 504/86 Entscheidungstext OGH 15.1... mehr lesen...
Norm: AO §20 KO §20 AO § 20 gültig von 26.04.2007 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010 AO § 20 gültig von 01.01.1997 bis 25.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996 AO § 20 gültig von 14.09.1934 bis 31.12.1996 ... mehr lesen...
Mit Gesellschaftsvertrag vom 4. 4. 1978 grundeten Kurt L als persönlich haftender Gesellschafter sowie Heribert K sen. und Heribert K jun. als Kommanditisten eine Kommanditgesellschaft unter der Firma L KG. § 16 des Vertrages bestimmt, daß der Gesellschafter ua. im Falle der rechtskräftigen Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen so behandelt wird, als ob er gekundigt hätte. Nach § 14 ist die Bestimmung des § 13 für die Berechnung, Wertsicherung und Verzinsung des Ausscheidungsg... mehr lesen...
Norm: EVHGB Art7 Nr15HGB §128HGB §138KO §20
Rechtssatz: Der Abfindungsanspruch des Gemeinschuldners entsteht erst im Zeitpunkt des Ausscheidens des Gemeinschuldners, also mit rechtskräftiger Konkurseröffnung. Deshalb kann der Gesellschafter den Anspruch vor Feststellung der Abfindung auch nicht zur Aufrechnung verwenden. Entscheidungstexte 6 Ob 621/83 Entscheidungstext OGH 0... mehr lesen...
Norm: KO §19KO §20
Rechtssatz: Die Bestimmungen über die Aufrechnung im Konkursverfahren sind zwingend, sodass Vereinbarungen unwirksam sind, durch welche der künftige Gemeinschuldner zugunsten einzelner Gläubiger die konkursmäßige Aufrechenbarkeit auch für solche Fälle zu sichern sucht, in welchen die Gegenseitigkeit verspätet eintritt. Deshalb ist die Bewilligung der Aufrechnung durch den Gemeinschuldner entgegen dem materiellen Konku... mehr lesen...
Norm: KO §19KO §20KO §31
Rechtssatz:
Eine vor Konkurseröffnung vorgenommene Aufrechnung ist im Konkurs dann nicht anfechtbar, wenn sie auch im Konkurs nach den Bestimmungen der §§ 19 und 20 KO zulässig gewesen wäre. Eine vor Konkurseröffnung vorgenommene Aufrechnung ist im Konkurs dann nicht anfechtbar, wenn sie auch im Konkurs nach den Bestimmungen der Paragraphen 19 und 20 KO zulässig gewesen wäre.
Ents... mehr lesen...
Norm: HGB §355 Abs1KO §19KO §20KO §31
Rechtssatz:
Die im Sinne des § 355 Abs 1 HGB vorzunehmende Verrechnung ist ein Anwendungsfall der freiwilligen Aufrechnung, weshalb ihre Zulässigkeit im Konkurs nach den §§ 19 und 20 KO zu beurteilen ist. Die im Sinne des Paragraph 355, Absatz eins, HGB vorzunehmende Verrechnung ist ein Anwendungsfall der freiwilligen Aufrechnung, weshalb ihre Zulässigkeit im Konkurs nach den Paragraphen 19 und 2... mehr lesen...
Über das Vermögen der Josef A GesmbH, Bau- und Möbeltischlerei, wurde am 1. Juli 1977 der Konkurs eröffnet. Der Kläger wurde zum Masseverwalter bestellt. Innerhalb von sechs Monaten vor der Konkurseröffnung (§ 31 Abs. 4 KO) zahlte die Josef A GesmbH an die Beklagte, einen Sozialversicherungsträger, insgesamt 383 604.19 S, und zwar am 18. Feber 1977 71 148 S, am 21. März 1977 62 300.54 S, am 12. April 1977 63 471.05 S, am 16. Mai 1977 112 556.10 S und am 17. Juni 1977 74 128.50 S an... mehr lesen...
Norm: ABGB §1438 E ABGB §1439 Satz2KO §19KO §20KO §47 Abs1KO §124 Abs3 IO §20 IO §19 ABGB § 1438 heute ABGB § 1438 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1439 heute ABGB § 1439 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch B... mehr lesen...
Am 24. September 1976 wurde vom Kreis- als Handelsgericht St. Pölten das Konkursverfahren über das Vermögen der Peter L GesmbH (früherer Firmenwortlaut: L und B Hubstaplerreparatur und Handelsgesellschaft m. b. H.) eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Mit der am 23. September 1977 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger die Fällung des Urteils, die von der beklagten Partei hinsichtlich einer Teilforderung von 1 132 813.54 S aus der Rechnung Nr. 75/7... mehr lesen...
Über das Vermögen des Handelsvertreters Helmut P aus L ist mit Beschluß des Kreisgerichtes Leoben vom 11. August 1978 das Konkursverfahren eröffnet und der klagende Rechtsanwalt zum Masseverwalter bestellt worden. Helmut P hatte am 9. Juni 1978 bei der Beklagten als Reisekaufmann im Angestelltenverhältnis zu arbeiten begonnen; er sollte ein monatliches Fixum von 3 000 S und entsprechende Provisionen erhalten. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Beklagten am 30. September 1978 mit so... mehr lesen...
Norm: ABGB §1438 AcKO §1KO §20 ABGB § 1438 heute ABGB § 1438 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz: Forderungen gegen den Gemeinschuldner, die erst während des Konkursverfahrens entstehen - und nicht zu den Masseforderungen im Sinne des § 46 KO gehören - sind keine Passiven der Konkursmasse u... mehr lesen...
Norm: KO §20
Rechtssatz: Die Aufrechnung im Konkurs setzt voraus, dass die Forderungen einander bereits bei Eröffnung des Konkurses aufrechenbar gegenüberstanden. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn die Forderung erst durch die Konkurseröffnung entstand. Entscheidungstexte 6 Ob 728/78 Entscheidungstext OGH 03.11.1978 6 Ob 728/78 ... mehr lesen...
Die Firma S G.m.b.H. (im folgenden Firma S Bzw, Gemeinschuldnerin), war u. a. Gesellschafterin der mit Vertrag vom 19. November 1966 gegrundeten Arbeitsgemeinschaft M, deren anderen Gesellschafter die zweitbeklagte Partei zu 30%, sowie die erstbeklagte Partei und die Firma R, Unternehmung für Betonbau und Straßenbefestigungen (im folgenden Firma R), zu je 20% waren; der Anteil der Firma S betrug 30%. Die Arbeitsgemeinschaft hatte für den Stauraum W Bauarbeiten im Bauabschnitt M und... mehr lesen...
Norm: IO §20 KO §20 IO § 20 heute IO § 20 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021 IO § 20 gültig von 03.01.2018 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017 IO § 20 gültig von 03.01.2018 bis 31.07.2017 ... mehr lesen...
Norm: KO §19KO §20
Rechtssatz:
Wer aus einer Zeit, zu der er von der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners weder Kenntnis hatte noch Kenntnis haben musste, verpflichtet war, eine Schuld des Gemeinschuldners als Bürge oder Mitschuldner zu bezahlen, ist berechtigt, seine Rückgriffsforderung gegen eine Forderung des Gemeinschuldners selbst dann aufzurechnen, wenn die Zahlung für den Gemeinschuldner, aus der die Gegenforderung entstand... mehr lesen...
Norm: KO §20
Rechtssatz:
Das Aufrechnungsverbot des § 20 KO bezweckt insbesondere den Ankauf von Aktivforderungen zur Entwertung von Passivforderungen zu verhüten; es soll der Ausplünderung der Masse durch frivolen Ankauf von Passivforderungen vorgebeugt werden. Das Aufrechnungsverbot des Paragraph 20, KO bezweckt insbesondere den Ankauf von Aktivforderungen zur Entwertung von Passivforderungen zu verhüten; es soll der Ausplünderung ... mehr lesen...
Norm: KO §19KO §20
Rechtssatz:
Zulässig ist die Aufrechnung mit der festgestellten (§§ 129, 130 KO) Konkursdividende, nicht aber mit der im Zwangsausgleich vereinbarten Ausgleichsquote. Zulässig ist die Aufrechnung mit der festgestellten (Paragraphen 129, 130, KO) Konkursdividende, nicht aber mit der im Zwangsausgleich vereinbarten Ausgleichsquote.
Entscheidungstexte 3 Ob 242/7... mehr lesen...
Norm: KO §19KO §20
Rechtssatz: Die Anmeldung einer Forderung im Konkurs hindert nicht, später die Aufrechnung zu verlangen. Entscheidungstexte 3 Ob 242/74 Entscheidungstext OGH 25.02.1975 3 Ob 242/74 Veröff: EvBl 1975/248 S 555 6 Ob 621/83 Entscheidungstext OGH 08.09.1983 6 Ob 621/83 Vgl auch; Veröff: SZ 56/128 = RdW ... mehr lesen...