RS OGH 1988/2/10 1Ob710/87, 8Ob13/94, 8ObA320/94, 8ObA311/95, 1Ob2190/96g, 8Ob2239/96i, 3Ob2434/96d,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.1988
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Norm

KO §19
KO §20
KO §21
KO §54

Rechtssatz

Prozesskosten und Exekutionskosten sind, wenn sie im Zuge einer Rechtsverfolgung entstehen, Nebengebühren des geltend gemachten Rechtes; sind sie hingegen Aufwand einer Rechtsverteidigung, so bilden sie eine selbständige Forderung. In beiden Fällen sind die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Kosten Konkursforderung; das gilt auch dann, wenn der Prozess gemäß § 8 Abs 3 KO gegen den Gemeinschuldner fortgesetzt wird. Der Kostenersatzanspruch kann im Konkurs jedenfalls insoweit als Konkursforderung geltend gemacht werden, als die Prozesskosten bereits durch die Vornahme der Prozesshandlungen vor Konkurseröffnung entstanden sind. Er ist dann auch zur Aufrechnung gegen Forderungen der Konkursmasse geeignet.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 710/87
    Entscheidungstext OGH 10.02.1988 1 Ob 710/87
    Veröff: SZ 61/31 = WBl 1988,203
  • 8 Ob 13/94
    Entscheidungstext OGH 15.12.1994 8 Ob 13/94
    nur: Prozesskosten und Exekutionskosten sind, wenn sie im Zuge einer Rechtsverfolgung entstehen, Nebengebühren des geltend gemachten Rechtes; sind sie hingegen Aufwand einer Rechtsverteidigung, so bilden sie eine selbständige Forderung. In beiden Fällen sind die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Kosten Konkursforderung. (T1)
  • 8 ObA 320/94
    Entscheidungstext OGH 16.03.1995 8 ObA 320/94
    Auch
  • 8 ObA 311/95
    Entscheidungstext OGH 28.03.1996 8 ObA 311/95
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 2190/96g
    Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2190/96g
    Auch; Beisatz: Die für diesen Zweck verselbständigten Kosten der Rechtsverteidigung verlieren erst nach einer allfälligen Bestreitung durch den Masseverwalter ihre rechtliche Selbständigkeit und sind diesfalls nach den allgemeinen Regeln im ursprünglichen, wieder aufzunehmenden Verfahren weiter zu verfolgen. (T2)
  • 8 Ob 2239/96i
    Entscheidungstext OGH 12.09.1996 8 Ob 2239/96i
    Auch; nur: Prozesskosten und Exekutionskosten sind, wenn sie im Zuge einer Rechtsverfolgung entstehen, Nebengebühren des geltend gemachten Rechtes; sind sie hingegen Aufwand einer Rechtsverteidigung, so bilden sie eine selbständige Forderung. In beiden Fällen sind die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Kosten Konkursforderung; das gilt auch dann, wenn der Prozess gemäß § 8 Abs 3 KO gegen den Gemeinschuldner fortgesetzt wird. Der Kostenersatzanspruch kann im Konkurs jedenfalls insoweit als Konkursforderung geltend gemacht werden, als die Prozesskosten bereits durch die Vornahme der Prozesshandlungen vor Konkurseröffnung entstanden sind. (T3)
  • 3 Ob 2434/96d
    Entscheidungstext OGH 25.03.1998 3 Ob 2434/96d
    nur T1
  • 8 ObA 134/99k
    Entscheidungstext OGH 09.12.1999 8 ObA 134/99k
    Auch; nur T3
  • 8 Ob 235/99p
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 Ob 235/99p
    Vgl auch; Veröff: SZ 73/39
  • 8 Ob 254/99g
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 Ob 254/99g
    Vgl auch; Veröff: SZ 73/40
  • 1 Ob 170/00g
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 1 Ob 170/00g
    Auch; Beisatz: Die im Konkurs angemeldeten und im Leistungsprozess verzeichneten Prozesskosten der klagenden Partei sind bereits mit Vornahme der einzelnen Prozesshandlungen durch den Prozesserfolg bedingte Konkursforderungen. (T4)
  • 8 ObA 104/01d
    Entscheidungstext OGH 25.10.2001 8 ObA 104/01d
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 9 Ob 162/02t
    Entscheidungstext OGH 22.01.2003 9 Ob 162/02t
    Auch; nur: In beiden Fällen sind die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Kosten Konkursforderung. Der Kostenersatzanspruch kann im Konkurs jedenfalls insoweit als Konkursforderung geltend gemacht werden, als die Prozesskosten bereits durch die Vornahme der Prozesshandlungen vor Konkurseröffnung entstanden sind. (T5)
  • 8 Ob 121/04h
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 8 Ob 121/04h
    Vgl auch
  • 2 Ob 287/08g
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 2 Ob 287/08g
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2009/35
  • 8 ObA 30/09h
    Entscheidungstext OGH 23.03.2010 8 ObA 30/09h
    Vgl; nur: Die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Prozesskosten sind eine Konkursforderung gemäß § 51 KO. Die Klärung des Bestands und der Höhe der Konkursforderung ist Gegenstand des Prüfungsverfahrens iSd § 110 Abs 1 KO, bzw hier des gemäß § 113 KO fortgesetzten Prozesses. (T6)
  • 9 ObA 61/09z
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 9 ObA 61/09z
    Vgl; nur T6; Bem: Parallelverfahren zu 8 ObA 30/09h. (T7)
  • 1 Ob 105/10p
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 105/10p
    Vgl auch; Beisatz: Vor der Prüfungstagsatzung kann das Verfahren über die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Kosten nicht aufgenommen werden (§ 7 Abs 3 KO). (T8)
  • 9 Ob 4/12x
    Entscheidungstext OGH 22.08.2012 9 Ob 4/12x
    Vgl auch
  • 2 Ob 8/14m
    Entscheidungstext OGH 09.07.2014 2 Ob 8/14m
  • 10 Ob 27/16t
    Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 Ob 27/16t
    Auch
  • 17 Ob 1/22d
    Entscheidungstext OGH 31.01.2022 17 Ob 1/22d
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064270

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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