RS OGH 2015/2/24 6Ob621/83, 3Ob504/86, 3Ob300/98h, 3Ob82/08t, 5Ob20/15z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1983
beobachten
merken

Norm

KO §19
KO §20

Rechtssatz

Die Bestimmungen über die Aufrechnung im Konkursverfahren sind zwingend, sodass Vereinbarungen unwirksam sind, durch welche der künftige Gemeinschuldner zugunsten einzelner Gläubiger die konkursmäßige Aufrechenbarkeit auch für solche Fälle zu sichern sucht, in welchen die Gegenseitigkeit verspätet eintritt. Deshalb ist die Bewilligung der Aufrechnung durch den Gemeinschuldner entgegen dem materiellen Konkursrecht unwirksam.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0064236

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten