RS OGH 2000/2/24 8Ob235/99p

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Veröffentlicht am 24.02.2000
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Norm

KO §3 Abs1
KO §19
KO §20
KO §46 Abs1 Z5
KO §187 Abs1 Z4

Rechtssatz

Im Schuldenregulierungsverfahren stellt das Benützungsentgelt für die seit Konkurseröffnung titellose Benützung einer Wohnung durch den Gemeinschuldner bei Eigenverwaltung keine Masseforderung dar. Das für die Zeit nach der Konkurseröffnung begehrte Benützungsentgelt stellt mangels Vorliegens der Voraussetzung des § 187 Abs 1 Z 4 KO keine zur Aufrechnung geeignete Forderung gegen die Konkursmasse dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113331

Dokumentnummer

JJR_20000224_OGH0002_0080OB00235_99P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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