Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs7; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1997/10/22 95/13/0161 5 Stammrechtssatz Ein Beispiel für nach § 34 Abs 7 EStG 1988 weiterhin abzugsfähige Aufwendungen sind Krankheitskosten, da in einem solchen Fall beim Unterhaltsberechtigten selbst - würde er die Kosten tragen - die Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Belastung vorlägen (Hinwei... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin machte im Zuge des Jahresausgleiches für das Jahr 1989 Krankheitskosten ihrer Tochter in Höhe von S 98.000,-- als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988 geltend. Die Tochter sei 38 Jahre alt, geschieden, arbeitsunfähig, nicht krankenversichert und studiere. Sie leide an einer Wirbelsäulenverletzung. Dem Antrag war eine Bestätigung der Tochter der Beschwerdeführerin über den Erhalt des genannten Betrages sowie ein Röntgenbefund einer Fachärztin für Radio... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §115 Abs1;BAO §119 Abs1;EStG 1988 §34 Abs1;EStG 1988 §34 Abs3;EStG 1988 §34 Abs7;
Rechtssatz: Werden Heilkosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht, so hat der ASt sein Begehren im Rahmen des ihm Zumutbaren derart zu konkretisieren, daß eine ärztliche Diagnose beigebracht und die Zweckmäßigkeit jener Th... mehr lesen...
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht in Streit, ob die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid Ausgaben des Beschwerdeführers im Streitjahr für die Teilnahme seines Sohnes Christoph (geb. 1980) an verschiedenen Tennisturnieren (Fahrt-, Aufenthalts-, Trainings- und Trainerkosten, Verpflegungskosten, Kosten für Tenniszubehör und Tennisbekleidung) als Teil einer Ausbildung zum Tennisspieler bzw. zum Tennislehrer in Höhe vo... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs1;EStG 1988 §34 Abs3;EStG 1988 §34 Abs7;EStG 1988 §34 Abs8;
Rechtssatz: Ausführungen zum Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung durch die Kosten für die Tennisausbildung eines Kindes (hier: verneint mangels ausreichender Intensität der Begabung des Kindes für diesen Sport im Streitjahr). European Case Law Identifier (... mehr lesen...
In den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungs(Einkommensteuer)akten des Beschwerdeführers befindet sich eine Vollmachtsurkunde vom 18. Oktober 1991, in der der Beschwerdeführer eine Wirtschaftstreuhandgesellschaft bevollmächtigt, ihn in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten gegenüber den zuständigen Behörden und Personen rechtsgültig zu vertreten. Die Vollmacht enthält auch die ausdrückliche Ermächtigung zum Empfang von Schriftstücken der Abgabenbehörde, "... mehr lesen...
In den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungs(Einkommensteuer)akten des Beschwerdeführers befindet sich eine Vollmachtsurkunde vom 18. Oktober 1991, in der der Beschwerdeführer eine Wirtschaftstreuhandgesellschaft bevollmächtigt, ihn in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten gegenüber den zuständigen Behörden und Personen rechtsgültig zu vertreten. Die Vollmacht enthält auch die ausdrückliche Ermächtigung zum Empfang von Schriftstücken der Abgabenbehörde, "... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs7 Z4 idF 1992/312;
Rechtssatz: § 34 Abs 7 Z 4 EStG 1988 idF BGBl Nr 1992/312 schließt beispielsweise die Anerkennung laufender Unterhaltszahlungen von Kindern an Eltern von einer Begünstigung nach § 34 EStG 1988 aus (Hinweis Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, Tz 6 zu § 34 Abs 3 EStG 1988). European Case ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §143;EStG 1988 §34 Abs7 idF 1992/312;
Rechtssatz: Es besteht - dieser Überlegung liegt die Rsp des VwGH zur Zwangsläufigkeit der Bürgschaftsübernahme für nahe Angehörige (Hinweis E 28.2.1995, 95/14/0016) zugrunde - grundsätzlich keine über die rechtliche Verpflichtung hinausgehende sittliche Verpflichtung zur T... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §143;EStG 1988 §34 Abs7 idF 1992/312;
Rechtssatz: Bei der seitens des Abgabepflichtigen erfolgten Übernahme von Prozeßkosten, die seiner Mutter, die selbst keine Einkünfte hat, als Beklagter erwachsen sind, handelt es sich (ebenso wie bei der Übernahme einer Bürgschaft) nicht um Unterhaltsleistungen iSd § 143 A... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs7 Z4 idF 1992/312;
Rechtssatz: § 34 Abs 7 Z 4 EStG 1988 idF BGBl Nr 1992/312 schließt beispielsweise die Anerkennung laufender Unterhaltszahlungen von Kindern an Eltern von einer Begünstigung nach § 34 EStG 1988 aus (Hinweis Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, Tz 6 zu § 34 Abs 3 EStG 1988). European Case ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schriftsatz vom 2. April 1991 die Eintragung des Alleinverdienerabsetzbetrages für Alleinerhalter (im folgenden: Alleinerhalterabsetzbetrag) auf ihrer Lohnsteuerkarte. In der Begründung: führte sie an, ihr Mann lebe von ihr getrennt und sie beziehe für das im Jahr 1974 geborene (Enkel)kind P. die Familienbeihilfe. Diesem Antrag gab das Finanzamt mit Bescheid vom 25. Juli 1991 keine Folge, wobei es darauf hinwies, daß für die Beurteilung abgaben... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs7; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/13/0162
95/13/0163
95/13/0164 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1997/04/15 95/14/0147 1 Stammrechtssatz Der Wortlaut des § 34 Abs 7 EStG 1988 schließt es aus, den laufenden Unterhalt für ein Kind als außergewöhnliche Belastung zu berücksi... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs7; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/13/0162
95/13/0163
95/13/0164
Rechtssatz: Ein Beispiel für nach § 34 Abs 7 EStG 1988 weiterhin abzugsfähige Aufwendungen sind Krankheitskosten, da in einem solchen Fall beim Unterhaltsberechtigten selbst - würde er die Kosten tragen - die Vorau... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin führte einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, für welchen sie den Gewinn nach der Pauschalierungsverordnung ermittelte, sowie eine gewerbliche Fremdenpension, für die der Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wurde. Nach Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung erließ das Finanzamt Bescheide betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1987 bis 1989. Die gegen diese Bescheide erhobene Berufung erledigte die belangte Behörde mit... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs7;
Rechtssatz: Der Wortlaut des § 34 Abs 7 EStG 1988 schließt es aus, den laufenden Unterhalt für ein Kind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (Hinweis Hofstätter/Reichel, § 34 EStG 1988 Tz 6). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1995140147.X01 Im RIS seit ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war - von Zeiten außerhalb des Streitzeitraumes abgesehen - vom Jänner 1990 bis zum Oktober 1991 Dienstnehmer einer Bank. Im Jahresausgleich für 1990 und 1991 machte er Werbungskosten von S 77.815,-- (1990) und S 15.554,-- (1991) geltend. Der Beschwerdeführer brachte im Verwaltungsverfahren vor, die A-Bank habe ihm die Leitung der Stabsstelle Betriebswirtschaft- und EDV-Organisation in Aussicht gestellt, wenn er die betriebswirtschaftliche Studienrichtung an der W... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §20 Abs1 Z2;EStG 1972 §34 Abs7;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/10/28 90/14/0040 1
(hier: EStG 1988 anzuwenden) Stammrechtssatz Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung (Hinweis Hofstätter-Reichel, "Die Einkommensteuer EStG 1988", Kommentar, § 20 Textziffer 5, Stichwort... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer schloß im Jahr 1984 seine Ausbildung an einer Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt, Fachrichtung Elektronik, mit Matura ab und ist seither als Bankangestellter tätig. Im Streitjahr erzielte er als solcher neben Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sowie Vermietung und Verpachtung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an einem in der Zeit von März 1990 bis Juli 1992 veranstalteten fünfsemestrigen Universitä... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §20 Abs1 Z2;EStG 1972 §34 Abs7;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §34 Abs7; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/10/28 90/14/0040 1 (hier EStG 1988 heranzuziehen) Stammrechtssatz Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung (Hinweis Hofstätter-Reichel, "Die Einkommensteuer ... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist die Anerkennung von Aufwendungen für eine Haushälterin in Höhe von insgesamt S 138.993,-- als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988 strittig. Der seit Jahren verwitwete Beschwerdeführer beschäftigte die Haushälterin in seinem Haushalt in W., in dem er zusammen mit seinen beiden in Ausbildung befindlichen Kindern (22-jähriger Sohn, 17-jährige Tochter) lebte (ab September 1990 führte der Beschwerdeführer berufsbedingt einen zweiten Haushalt in G.). Mi... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs1;EStG 1988 §34 Abs2;EStG 1988 §34 Abs3;EStG 1988 §34 Abs7;
Rechtssatz: Besondere Umstände wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit werden im Gesetz nicht ausdrücklich gefordert, deren Notwendigkeit ergibt sich aber aus dem Zwangsläufigkeitsbegriff des § 34 Abs 3 EStG 1988. Damit können etwa Aufwendungen für die Haushaltshilfe eines Alleinstehenden... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer machte für das Streitjahr außergewöhnliche Belastung durch das Schulgeld für das Auslandsstudium eines seiner Söhne geltend. Dieser habe ab dem Wintersemester 1990 an der Universität in Denver studiert, um dort den Grad eines Bachelor of Service in Business Administration mit Schwerpunkt Hospitality Management und Tourism zu erwerben. Die Studiendauer betrage vier Jahre, bei Verlängerung um ein Jahr könne noch der Grad des Masters of Business Administration erreic... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs1;EStG 1988 §34 Abs6;EStG 1988 §34 Abs7;EStG 1988 §34 Abs8;
Rechtssatz: Die Bezahlung von Schulgeld durch einen Steuerpflichtigen erfolgt als Unterhaltsleistung an sein Kind. Das Studium des Kindes dient dessen Berufsausbildung. Kosten der Berufsausbildung würden aber beim Unterhaltsberechtigten, wäre er der Steuerpflichtige, grundsätzlich keine ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Mittelschullehrer und unterrichtet an einer Höheren Technischen Bundeslehranstalt die Fächer Staatsbürger- und Rechtskunde. Für die Teilnahme an zwei "pädagogischen Fortbildungsveranstaltungen" machte er in einem Lohnsteuerfreibetragsantrag für das Kalenderjahr 1988 Kosten im Gesamtbetrag von S 5.880,-- (jeweils S 2.940,--) als Werbungskosten geltend. Nach den Teilnahmebestätigungen dauerten die Veranstaltungen jeweils sechs Arbeitstage und dienten dem Ziel de... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer bezieht als Lehrer an einer Bundeshandelsakademie und Handelsschule Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Rahmen eines Lohnsteuerfreibetragsantrages für das Kalenderjahr 1987 machte er Werbungskosten von insgesamt S 59.230,-- für Fortbildung geltend. Diese Kosten waren für die Teilnahme an drei psychologischen Seminaren angefallen. Das Finanzamt vertrat den Standpunkt, daß diese Aufwendungen Kosten der Lebensführung gemäß § 20 EStG 1972 seien und lehnte die ... mehr lesen...
Rechtssatz: Aufwendungen zur beruflichen Fortbildung sind nicht nur dann Werbungskosten, wenn ohne sie eine konkrete Gefahr für die berufliche Stellung oder das berufliche Fortkommen besteht oder durch sie ein konkret abschätzbarer Einfluß auf die gegenwärtigen oder künftigen Einkünfte gegeben ist. Dem Wesen einer die BERUFSCHANCEN erhaltenden und verbessernden Berufsfortbildung entsprechend muß es vielmehr genügen, wenn die Aufwendungen an sich - auch ohne zunächst konkret erkennbare Ausw... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §20 Abs1 Z2;EStG 1972 §34 Abs7; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/10/28 90/14/0040 1 Stammrechtssatz Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung (Hinweis Hofstätter-Reichel, "Die Einkommensteuer EStG 1988", Kommentar, § 20 Textziffer 5, Stichwort "Ausbildungskosten - Fortbildungskosten"; Doralt, EStG, 02te Auflage, § 16... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §20 Abs1 Z2;EStG 1972 §34 Abs7;
Rechtssatz: Bei der Beurteilung von Fortbildungskosten als Werbungskosten kommt es nicht darauf an, ob die Fortbildungskosten unvermeidbar sind oder freiwillig auf sich genommen werden, wenn die Aufwendungen die berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lassen (Hinweis: E 21.10.1986, 84/14/0037; E 26.... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §20 Abs1 Z2;EStG 1972 §34 Abs7;
Rechtssatz: Das Berufsbild des Lehrers beinhaltet über die Aufgabe der reinen Wissensvermittlung hinaus auch persönlichkeitsbildende Komponenten. Um den darin und allgemein im Lehrberuf gelegenen gewachsenen Anforderungen zu genügen und auch um einer erfolgreichen Wissensvermittlung gerecht zu werden, s... mehr lesen...