RS Vwgh 1994/5/31 91/14/0063

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Veröffentlicht am 31.05.1994
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1220;
EStG 1988 §34 Abs3;
EStG 1988 §34 Abs7;

Rechtssatz

Die Änderung der Rechtslage durch das EStG 1988 bedeutet ua, daß die Hingabe der Heiratsausstattung nur dann eine außergewöhnliche Belastung zu bewirken vermag, wenn diese Hingabe ZWANGSLÄUFIG noch im Jahr 1988 erfolgte (Hinweis E 18.2.1986, 85/14/0121).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991140063.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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