Aus der Beschwerde samt Beschwerdeergänzung und angefochtenem Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist unbeschränkt steuerpflichtig. Er ist österreichischer Staatsbürger und lebt mit Mag. B, einem ungarischen Staatsbürger, in gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft. Die österreichische Aufenthaltsbehörde erteilte Mag. B eine Aufenthaltsbewilligung in Österreich zum Zweck der Fortsetzung der langjährigen Lebensgemeinschaft. Im Hinblick auf die nur auf den ... mehr lesen...
Aus der Beschwerde samt Beschwerdeergänzung und angefochtenem Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist unbeschränkt steuerpflichtig. Er ist österreichischer Staatsbürger und lebt mit Mag. B, einem ungarischen Staatsbürger, in gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft. Die österreichische Aufenthaltsbehörde erteilte Mag. B eine Aufenthaltsbewilligung in Österreich zum Zweck der Fortsetzung der langjährigen Lebensgemeinschaft. Im Hinblick auf die nur auf den ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs7 Z4;
Rechtssatz: Der steuerlichen Berücksichtigung des laufenden Unterhalts steht § 34 Abs 7 Z 4 EStG 1988 entgegen. Die genannte
Norm: schließt den Abzug der laufenden Unterhaltszahlungen an Unterhaltsberechtigte aus (Hinweis E 28.5.1998, 94/15/0028), wobei es nicht darauf ankommt, ob bzw aus welchen Gründen der Unterhaltsberechtigte daran gehin... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §106 Abs3;EStG 1988 §33 Abs4 Z1;EStG 1988 §34 Abs7 Z3;
Rechtssatz: Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist - abgesehen vom Fall der Ehe - vom Vorhandensein eines Kindes iSd § 106 Abs 1 EStG 1988 abhängig, setzt also im Wesentlichen voraus, dass die "eheähnliche Gemeinschaft" bzw die "andere Partnerschaft" ein Kind aufzieht. European ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs7 Z4;
Rechtssatz: Der steuerlichen Berücksichtigung des laufenden Unterhalts steht § 34 Abs 7 Z 4 EStG 1988 entgegen. Die genannte
Norm: schließt den Abzug der laufenden Unterhaltszahlungen an Unterhaltsberechtigte aus (Hinweis E 28.5.1998, 94/15/0028), wobei es nicht darauf ankommt, ob bzw aus welchen Gründen der Unterhaltsberechtigte daran gehin... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §106 Abs3;EStG 1988 §33 Abs4 Z1;EStG 1988 §34 Abs7 Z3;
Rechtssatz: Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist - abgesehen vom Fall der Ehe - vom Vorhandensein eines Kindes iSd § 106 Abs 1 EStG 1988 abhängig, setzt also im Wesentlichen voraus, dass die "eheähnliche Gemeinschaft" bzw die "andere Partnerschaft" ein Kind aufzieht. European ... mehr lesen...
Der in Salzburg wohnhafte Beschwerdeführer erzielte im Jahr 1996 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Finanzbeamter und solche aus selbständiger Arbeit als gerichtlich beeideter Sachverständiger für Gebäudeschätzungen. Die Einkünfte aus der selbständigen Arbeit, die der Beschwerdeführer nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelte, waren im Jahr 1996 negativ. Weil über Klagen betreffend Honoraransprüche des Beschwerdeführers noch nicht entschieden war und über weitere Honoraransprüche ... mehr lesen...
Der in Salzburg wohnhafte Beschwerdeführer erzielte im Jahr 1996 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Finanzbeamter und solche aus selbständiger Arbeit als gerichtlich beeideter Sachverständiger für Gebäudeschätzungen. Die Einkünfte aus der selbständigen Arbeit, die der Beschwerdeführer nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelte, waren im Jahr 1996 negativ. Weil über Klagen betreffend Honoraransprüche des Beschwerdeführers noch nicht entschieden war und über weitere Honoraransprüche ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1993/818;EStG 1988 §34 Abs8; Beachte Besprechung in:SWK 1999, S 691 - S 695; SWK 1999, S 439 - S 444;
Rechtssatz: Nach § 34 Abs 8 EStG 1988 erfolgt die steuerliche Berücksichtigung der Mehraufwendungen aufgrund auswärtiger Berufsausbildung eines Kindes - unabhängig davon, wann diese (allenfalls fremdfinanzierten) Mehraufw... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1993/818;EStG 1988 §34 Abs8; Beachte Besprechung in:SWK 1999, S 691 - S 695; SWK 1999, S 439 - S 444;
Rechtssatz: Nach § 34 Abs 8 EStG 1988 erfolgt die steuerliche Berücksichtigung der Mehraufwendungen aufgrund auswärtiger Berufsausbildung eines Kindes - unabhängig davon, wann diese (allenfalls fremdfinanzierten) Mehraufw... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer machte im Verwaltungsverfahren einen Betrag von S 131.400,-- als außergewöhnliche Belastung geltend. Dabei handelt es sich um Schulgeld für die "Internationale Schule in Wien", die sein Sohn besuchte. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die Einkommensteuer für 1995 festgesetzt. Dabei wurde die von ihm geltend gemachte außergewöhnliche Belastung nicht berücksichtigt. In der Begründung: führte die belang... mehr lesen...
Der im Jahr 1924 geborene Beschwerdeführer ist seit 1951 verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau (geboren 1925), die als Hausfrau tätig ist, im gemeinsamen Haushalt. In seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 1996 beantragte er u. a. die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an seine Ehefrau in der Höhe von S 60.000,-- (abzüglich S 6.000,-- "Alleinverdienerabsetzbetrag") als außergewöhnliche Belastung. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs7 Z3;
Rechtssatz: Weder den Ausführungen in der
Begründung: des Ablehnungsbeschlusses des VfGH vom 29.7.1998, B 760/98-9, noch dessen Erkenntnis vom 10.6.1992, VfSlg 13067/1992, ist zu entnehmen, "daß der Verfassungsgerichtshof die Ausnahmebestimmung des § 34 Abs 7 Z 3 EStG teleologisch reduziert hat" European Case Law Iden... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs7;
Rechtssatz: Kein RS European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1999:1998140119.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs7 Z3;
Rechtssatz: Der klare Inhalt des § 34 Abs 7 Z 3 EStG 1988 schließt es aus, den laufenden Unterhalt für den Partner (Ehepartner) als außergewöhnliche Belastung zu behandeln (Hinweis Hofstätter/Reichel, EStG 1988, III C, Tz 6 zu § 34 Abs. 3). Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass die Ehefrau des Abgabepflichtigen wegen der Erziehung... mehr lesen...
Der im Jahr 1924 geborene Beschwerdeführer ist seit 1951 verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau (geboren 1925), die als Hausfrau tätig ist, im gemeinsamen Haushalt. In seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 1996 beantragte er u. a. die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an seine Ehefrau in der Höhe von S 60.000,-- (abzüglich S 6.000,-- "Alleinverdienerabsetzbetrag") als außergewöhnliche Belastung. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs7 Z3;
Rechtssatz: Weder den Ausführungen in der
Begründung: des Ablehnungsbeschlusses des VfGH vom 29.7.1998, B 760/98-9, noch dessen Erkenntnis vom 10.6.1992, VfSlg 13067/1992, ist zu entnehmen, "daß der Verfassungsgerichtshof die Ausnahmebestimmung des § 34 Abs 7 Z 3 EStG teleologisch reduziert hat" European Case Law Iden... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs7 Z3;
Rechtssatz: Der klare Inhalt des § 34 Abs 7 Z 3 EStG 1988 schließt es aus, den laufenden Unterhalt für den Partner (Ehepartner) als außergewöhnliche Belastung zu behandeln (Hinweis Hofstätter/Reichel, EStG 1988, III C, Tz 6 zu § 34 Abs. 3). Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass die Ehefrau des Abgabepflichtigen wegen der Erziehung... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Zahnarzt, machte in der Einkommensteuererklärung 1994 als außergewöhnliche Belastung für die auswärtige Berufsausbildung seiner im Jahr 1973 geborenen und an der Dentalhygieneschule in Zürich studierenden Tochter neben dem Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 noch Schulgeld in Höhe von 223.596 S geltend. Das Schulgeld beinhalte weder Internats- noch Verpflegungskosten. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt im Instanzenzug die Einkommens... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs1;EStG 1988 §34 Abs6;EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1993/818;EStG 1988 §34 Abs7 Z4;EStG 1988 §34 Abs8; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/12/20 94/14/0087 4 Stammrechtssatz Die Bezahlung von Schulgeld durch einen Steuerpflichtigen erfolgt als Unterhaltsleistung an sein Kind. Das Studium des Kindes dient dessen Berufsausbildung. Kosten der Be... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Zahnarzt, machte in der Einkommensteuererklärung 1994 als außergewöhnliche Belastung für die auswärtige Berufsausbildung seiner im Jahr 1973 geborenen und an der Dentalhygieneschule in Zürich studierenden Tochter neben dem Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 noch Schulgeld in Höhe von 223.596 S geltend. Das Schulgeld beinhalte weder Internats- noch Verpflegungskosten. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt im Instanzenzug die Einkommens... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Zahnarzt, machte in der Einkommensteuererklärung 1994 als außergewöhnliche Belastung für die auswärtige Berufsausbildung seiner im Jahr 1973 geborenen und an der Dentalhygieneschule in Zürich studierenden Tochter neben dem Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 noch Schulgeld in Höhe von 223.596 S geltend. Das Schulgeld beinhalte weder Internats- noch Verpflegungskosten. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt im Instanzenzug die Einkommens... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs1;EStG 1988 §34 Abs6;EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1993/818;EStG 1988 §34 Abs7 Z4;EStG 1988 §34 Abs8; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/12/20 94/14/0087 4 Stammrechtssatz Die Bezahlung von Schulgeld durch einen Steuerpflichtigen erfolgt als Unterhaltsleistung an sein Kind. Das Studium des Kindes dient dessen Berufsausbildung. Kosten der Be... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs1;EStG 1988 §34 Abs6;EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1993/818;EStG 1988 §34 Abs7 Z4;EStG 1988 §34 Abs8; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/12/20 94/14/0087 4 Stammrechtssatz Die Bezahlung von Schulgeld durch einen Steuerpflichtigen erfolgt als Unterhaltsleistung an sein Kind. Das Studium des Kindes dient dessen Berufsausbildung. Kosten der Be... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war in den Streitjahren als Beamter tätig und bezog darüber hinaus als Lehrbeauftragter an der Universität Wien Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1991 und 1992, in welchen die Nettobeträge der vom Beschwerdeführer bezogenen Honorare aus der Erfüllung der Lehraufträge mit dem Normalsteuersatz von 20 % der Umsatzsteuer unterzogen worden waren, erhob der Beschwerdeführer Berufung mit dem Begehren, die Honorare aus d... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs7;
Rechtssatz: Wenn die Tochter des AbgPfl lange Zeit kein ausreichendes eigenes Einkommen erzielen und auch Unterhalt für ihre Kinder, die Enkelkinder des AbgPfl, nicht einbringen konnte, dann mag die Unterstützung dieser Tocher und der Enkelkinder vom AbgPfl gewiß als sittlich geboten empfunden worden und ihm zwangsläufig erschienen sein. Der G... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer machte für das Streitjahr Zahlungen von insgesamt 120.000 S an seine an einer Erkrankung aus dem Formenkreis der manisch-depressiven Krankheiten leidende und nicht arbeitsfähige geschiedene Ehefrau als außergewöhnliche Belastung geltend. Diese Zahlungen wurden auf Grund eines im Jahr 1983 im Zug einer einvernehmlichen Scheidung gemäß § 55a Ehegesetz geschlossenen Vergleichs geleistet, demzufolge der Beschwerdeführer seiner geschiedenen Ehefrau einen monatlichen Un... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs7;
Rechtssatz: Die vom Gesetzgeber im § 34 Abs 7 EStG 1988 gewählte Umschreibung schließt es aus, laufende Unterhaltsleistungen an geschiedene Ehegatten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (Hinweis Hofstätter/Reichel/Fellner/Fuchs/Zorn, Kommentar zur Einkommensteuer, Tz 6 zu § 34 Abs 3). European Case Law Ide... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs7;
Rechtssatz: Die im konkreten Fall vom Steuerpflichtigen an seine geschiedene Ehefrau geleisteten Zahlungen, die zufolge der unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der AbgBeh nicht zur Bedeckung von Krankheitskosten, sohin von Kosten, die typischerweise mit einer Heilbehandlung verbunden sind (Hinweis E 23.5.1996, 94/14/0018), erfolgten, st... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs7; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1997/04/15 95/14/0147 1 Stammrechtssatz Der Wortlaut des § 34 Abs 7 EStG 1988 schließt es aus, den laufenden Unterhalt für ein Kind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (Hinweis Hofstätter/Reichel, § 34 EStG 1988 Tz 6). European Case Law Identifier... mehr lesen...