Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 litb idF 1992/312;EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1993/818;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 92/15/0212 E 30. Juni 1994 VwSlg 6902 F/1994 RS 2
(hier nur erster bis dritter Satz) Stammrechtssatz Bei der Lebensgemeinschaft handelt es sich um einen eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehe... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs7;
Rechtssatz: Im Verhältnis zu haushaltsangehörigen Kindern könnten die Aufwendungen für die Haushälterin unter Beachtung des § 34 Abs. 7 EStG 1988 nur dann Berücksichtigung finden, wenn diese beim Unterhaltsberechtigten selbst iSd § 34 Abs 7 Z 4 eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Das könnte etwa bei Pflegebedürftigkeit oder Kran... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 litb idF 1992/312;EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1993/818;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 92/15/0212 E 30. Juni 1994 VwSlg 6902 F/1994 RS 2
(hier nur erster bis dritter Satz) Stammrechtssatz Bei der Lebensgemeinschaft handelt es sich um einen eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehe... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, der im Streitjahr Pensionseinkünfte bezog, erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 Berufung, die er mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltslasten im EStG 1988 idgF begründete. Nach der "zivilrechtlichen Prozentsatzmethode" habe er für seine beiden Söhne - wie näher dargestellt - Unterhaltsverpflichtungen in Höhe von insgesamt 195.769 S zu tragen. Da die Unterhaltslasten seine persönliche Leistungsfähigkeit mi... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein bei einer ausländischen Gesellschaft angestellter Fachmann für die Aufsuchung von Kohlenwasserstoffvorkommen, wurde von seinem Arbeitgeber für begrenzte Dauer nach Wien entsandt. Für das Jahr 1993 machte der Beschwerdeführer im Rahmen eines Jahresausgleiches unter anderem das für den Besuch der American International School durch seine beiden Kinder bezahlte Schulgeld (S 262.000,--) als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt verweigerte bei Durchführung des Ja... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein bei einer ausländischen Gesellschaft angestellter Fachmann für die Aufsuchung von Kohlenwasserstoffvorkommen, wurde von seinem Arbeitgeber für begrenzte Dauer nach Wien entsandt. Für das Jahr 1993 machte der Beschwerdeführer im Rahmen eines Jahresausgleiches unter anderem das für den Besuch der American International School durch seine beiden Kinder bezahlte Schulgeld (S 262.000,--) als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt verweigerte bei Durchführung des Ja... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein bei einer ausländischen Gesellschaft angestellter Fachmann für die Aufsuchung von Kohlenwasserstoffvorkommen, wurde von seinem Arbeitgeber für begrenzte Dauer nach Wien entsandt. Für das Jahr 1993 machte der Beschwerdeführer im Rahmen eines Jahresausgleiches unter anderem das für den Besuch der American International School durch seine beiden Kinder bezahlte Schulgeld (S 262.000,--) als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt verweigerte bei Durchführung des Ja... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §20 Abs1;EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1992/312;EStG 1988 §34 Abs7 Z4 idF 1992/312;
Rechtssatz: Als außergewöhnliche Belastungen in Betracht kommende Aufwendungen sind in der Regel bestimmungsgemäß Kosten der Lebensführung. Das Abzugsverbot im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG 1988 als solches kann daher einer Anerkennung von Aufwendungen als außergewöhnliche Bela... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1992/312;EStG 1988 §34 Abs7 Z4 idF 1992/312;
Rechtssatz: Das vom Abgabepflichtigen für den Schulbesuch seiner Kinder bezahlte Schulgeld ist vor dem Hintergrund der im Streitjahr 1993 anzuwendenden Rechtslage nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §20 Abs1;EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1992/312;EStG 1988 §34 Abs7 Z4 idF 1992/312;
Rechtssatz: Als außergewöhnliche Belastungen in Betracht kommende Aufwendungen sind in der Regel bestimmungsgemäß Kosten der Lebensführung. Das Abzugsverbot im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG 1988 als solches kann daher einer Anerkennung von Aufwendungen als außergewöhnliche Bela... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §20 Abs1;EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1992/312;EStG 1988 §34 Abs7 Z4 idF 1992/312;
Rechtssatz: Als außergewöhnliche Belastungen in Betracht kommende Aufwendungen sind in der Regel bestimmungsgemäß Kosten der Lebensführung. Das Abzugsverbot im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG 1988 als solches kann daher einer Anerkennung von Aufwendungen als außergewöhnliche Bela... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1992/312;EStG 1988 §34 Abs7 Z4 idF 1992/312;
Rechtssatz: Das vom Abgabepflichtigen für den Schulbesuch seiner Kinder bezahlte Schulgeld ist vor dem Hintergrund der im Streitjahr 1993 anzuwendenden Rechtslage nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1992/312;EStG 1988 §34 Abs7 Z4 idF 1992/312;
Rechtssatz: Das vom Abgabepflichtigen für den Schulbesuch seiner Kinder bezahlte Schulgeld ist vor dem Hintergrund der im Streitjahr 1993 anzuwendenden Rechtslage nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist geschieden und Vater zweier nicht haushaltszugehöriger Kinder (geboren 1986 und 1993), für welche er im Jahr 2000 Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt 144.960 S geleistet hat. In der Einkommensteuererklärung 2000 machte der Beschwerdeführer die Unterhaltszahlungen als einkommensmindernde Position geltend. Dem entsprach das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid nicht, gewährte allerdings den Unterhaltsbetrag in Höhe von 10.500 S. Die gegen den Ein... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist geschieden und Vater zweier nicht haushaltszugehöriger Kinder (geboren 1986 und 1993), für welche er im Jahr 2000 Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt 144.960 S geleistet hat. In der Einkommensteuererklärung 2000 machte der Beschwerdeführer die Unterhaltszahlungen als einkommensmindernde Position geltend. Dem entsprach das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid nicht, gewährte allerdings den Unterhaltsbetrag in Höhe von 10.500 S. Die gegen den Ein... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erzielt als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Mit Bescheid vom 26. Mai 1997 wurde die Einkommensteuer des Streitjahres 1995 unter Berücksichtigung von Sonderausgaben (Lebensversicherungsprämien von 31.180 S und Kirchenbeiträge von 1.000 S) festgesetzt. Für die beiden in Graz studierenden Söhne Peter R. und Siegfried D. wurden die Pauschbeträge gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 sowie für das nicht haushaltszugehörige Kind Siegfried D. der Unterhaltsab... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erzielt als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Mit Bescheid vom 26. Mai 1997 wurde die Einkommensteuer des Streitjahres 1995 unter Berücksichtigung von Sonderausgaben (Lebensversicherungsprämien von 31.180 S und Kirchenbeiträge von 1.000 S) festgesetzt. Für die beiden in Graz studierenden Söhne Peter R. und Siegfried D. wurden die Pauschbeträge gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 sowie für das nicht haushaltszugehörige Kind Siegfried D. der Unterhaltsab... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erzielt als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Mit Bescheid vom 26. Mai 1997 wurde die Einkommensteuer des Streitjahres 1995 unter Berücksichtigung von Sonderausgaben (Lebensversicherungsprämien von 31.180 S und Kirchenbeiträge von 1.000 S) festgesetzt. Für die beiden in Graz studierenden Söhne Peter R. und Siegfried D. wurden die Pauschbeträge gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 sowie für das nicht haushaltszugehörige Kind Siegfried D. der Unterhaltsab... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1993/818;EStG 1988 §34 Abs7 Z2 idF 1993/818;
Rechtssatz: Im Rahmen der pauschalierenden Regelungen des § 34 Abs 7 Z 1 und Z 2 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993 kommt es nicht auf die tatsächliche Höhe der Unterhaltsverpflichtungen an. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:199814015... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1993/818;EStG 1988 §34 Abs7 Z2 idF 1993/818;
Rechtssatz: Im Rahmen der pauschalierenden Regelungen des § 34 Abs 7 Z 1 und Z 2 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993 kommt es nicht auf die tatsächliche Höhe der Unterhaltsverpflichtungen an. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:199814015... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1993/818;EStG 1988 §34 Abs7 Z2 idF 1993/818;
Rechtssatz: Im Rahmen der pauschalierenden Regelungen des § 34 Abs 7 Z 1 und Z 2 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993 kommt es nicht auf die tatsächliche Höhe der Unterhaltsverpflichtungen an. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:199814015... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Kinderarzt. In der Einkommensteuererklärung 1999 führte er an, die Unterhaltslasten gegenüber sechs Kindern (davon fünf haushaltszugehörige Kinder) betrügen 458.450 S. Er begehrte die Berücksichtigung dieses Betrages als außergewöhnliche Belastung. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde im Instanzenzug die Einkommensteuer fest. Sie berücksichtige die Unterhaltszahlungen nicht als außergewöhnliche Belastung. Zur Begründung: verwies sie auf § ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Kinderarzt. In der Einkommensteuererklärung 1999 führte er an, die Unterhaltslasten gegenüber sechs Kindern (davon fünf haushaltszugehörige Kinder) betrügen 458.450 S. Er begehrte die Berücksichtigung dieses Betrages als außergewöhnliche Belastung. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde im Instanzenzug die Einkommensteuer fest. Sie berücksichtige die Unterhaltszahlungen nicht als außergewöhnliche Belastung. Zur Begründung: verwies sie auf § ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Kinderarzt. In der Einkommensteuererklärung 1999 führte er an, die Unterhaltslasten gegenüber sechs Kindern (davon fünf haushaltszugehörige Kinder) betrügen 458.450 S. Er begehrte die Berücksichtigung dieses Betrages als außergewöhnliche Belastung. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde im Instanzenzug die Einkommensteuer fest. Sie berücksichtige die Unterhaltszahlungen nicht als außergewöhnliche Belastung. Zur Begründung: verwies sie auf § ... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1;EStG 1988 §33;EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1998/I/079;EStG 1988 §34 Abs7 Z2 idF 1998/I/079;EStG 1988 §97 Abs1;EStG 1988 §97 Abs2;
Rechtssatz: Der Gleichheitssatz hindert den Gesetzgeber nicht, bei der Regelung von Lebensbereichen von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen und damit zu typisieren. Bei einer Durch... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1;EStG 1988 §33;EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1998/I/079;EStG 1988 §34 Abs7 Z2 idF 1998/I/079;EStG 1988 §97 Abs1;EStG 1988 §97 Abs2;
Rechtssatz: Der Gleichheitssatz hindert den Gesetzgeber nicht, bei der Regelung von Lebensbereichen von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen und damit zu typisieren. Bei einer Durch... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1;EStG 1988 §33;EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1998/I/079;EStG 1988 §34 Abs7 Z2 idF 1998/I/079;EStG 1988 §97 Abs1;EStG 1988 §97 Abs2;
Rechtssatz: Der Gleichheitssatz hindert den Gesetzgeber nicht, bei der Regelung von Lebensbereichen von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen und damit zu typisieren. Bei einer Durch... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer machte in seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 1999 Unterhaltszahlungen in Höhe von 69.000 S an seinen im Jahr 1989 geborenen, nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden, sondern im gemeinsamen Haushalt mit der Kindesmutter, deren Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer seit mehr als acht Jahren aufgehoben sei, lebenden Sohn als außergewöhnliche Belastung geltend. Mit dem Einkommensteuerbescheid für 1999 erkannte da... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer machte in seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 1999 Unterhaltszahlungen in Höhe von 69.000 S an seinen im Jahr 1989 geborenen, nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden, sondern im gemeinsamen Haushalt mit der Kindesmutter, deren Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer seit mehr als acht Jahren aufgehoben sei, lebenden Sohn als außergewöhnliche Belastung geltend. Mit dem Einkommensteuerbescheid für 1999 erkannte da... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist strittig, ob vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Behinderung seines Sohnes beantragte Aufwendungen bei der Einkommensermittlung im Rahmen des Jahresausgleiches für das Jahr 1993 als außergewöhnliche Belastung nach § 34 EStG 1988 zu berücksichtigen sind. Die geltend gemachten Ausgaben für den im Jahr 1970 geborenen Sohn, für den die erhöhte Familienbeihilfe für behinderte Kinder gewährt wurde, betrugen insgesamt 63.980 S und setzten sich einerseits aus K... mehr lesen...