Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs7 idF 1993/818;
Rechtssatz: Der Abgabepflichtige bringt vor, die Zwangsläufigkeit des Besuches der Waldorf-Einrichtungen (Waldorf-Schule und Waldorf-Kindergarten) ergebe sich aus "der Vermeidung allergischer Erkrankungen der Kinder". Die in Rede stehenden Zahlungen des Abgabepflichtigen für seine Kinder für den Besuch der genannten Einrichtungen ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin erklärte für die Streitjahre neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die der Einkommensteuererklärung 1995 angeschlossene Ermittlung des Überschusses der Werbungskosten über die Einnahmen (erklärter Verlust aus Vermietung und Verpachtung 27.554 S) wies Werbungskosten in Höhe von insgesamt 396.514,65 S aus. Dieser Werbungskostenbetrag umfasste u.a. "Ausgaben lt. Aufstellung" in Höhe von 237.057,93, "weitere Ausgabe... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin erklärte für die Streitjahre neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die der Einkommensteuererklärung 1995 angeschlossene Ermittlung des Überschusses der Werbungskosten über die Einnahmen (erklärter Verlust aus Vermietung und Verpachtung 27.554 S) wies Werbungskosten in Höhe von insgesamt 396.514,65 S aus. Dieser Werbungskostenbetrag umfasste u.a. "Ausgaben lt. Aufstellung" in Höhe von 237.057,93, "weitere Ausgabe... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin erklärte für die Streitjahre neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die der Einkommensteuererklärung 1995 angeschlossene Ermittlung des Überschusses der Werbungskosten über die Einnahmen (erklärter Verlust aus Vermietung und Verpachtung 27.554 S) wies Werbungskosten in Höhe von insgesamt 396.514,65 S aus. Dieser Werbungskostenbetrag umfasste u.a. "Ausgaben lt. Aufstellung" in Höhe von 237.057,93, "weitere Ausgabe... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art140 Abs5;EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1993/818;EStG 1988 §34 Abs7 Z2 idF 1993/818;
Rechtssatz: Die Z 1 und 2 des § 34 Abs. 7 EStG 1988 idF des Steuerreformgesetzes 1993 wurden mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Oktober 1997, G 168/96 u.a., als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof besti... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art140 Abs5;EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1993/818;EStG 1988 §34 Abs7 Z2 idF 1993/818;
Rechtssatz: Die Z 1 und 2 des § 34 Abs. 7 EStG 1988 idF des Steuerreformgesetzes 1993 wurden mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Oktober 1997, G 168/96 u.a., als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof besti... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art140 Abs5;EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1993/818;EStG 1988 §34 Abs7 Z2 idF 1993/818;
Rechtssatz: Die Z 1 und 2 des § 34 Abs. 7 EStG 1988 idF des Steuerreformgesetzes 1993 wurden mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Oktober 1997, G 168/96 u.a., als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof besti... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer merkte in Beilagen zur Arbeitnehmerveranlagung der Jahre 1995 bis 1997 an, er sei von seinem deutschen Arbeitgeber per 1. September 1995 nach Österreich entsendet worden und habe seit diesem Zeitpunkt auch einen Wohnsitz in Österreich. Seine Ehefrau und seine Kinder seien mit ihm nach Österreich übersiedelt. Für das Jahr 1995 machte der Beschwerdeführer für zwei Kinder Schulkosten für den Besuch der American International School in Höhe von ca. S 235.000,-- a... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer merkte in Beilagen zur Arbeitnehmerveranlagung der Jahre 1995 bis 1997 an, er sei von seinem deutschen Arbeitgeber per 1. September 1995 nach Österreich entsendet worden und habe seit diesem Zeitpunkt auch einen Wohnsitz in Österreich. Seine Ehefrau und seine Kinder seien mit ihm nach Österreich übersiedelt. Für das Jahr 1995 machte der Beschwerdeführer für zwei Kinder Schulkosten für den Besuch der American International School in Höhe von ca. S 235.000,-- a... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs7 Z4;
Rechtssatz: Dass Schulgeld als Kosten der Berufsausbildung beim Unterhaltsberechtigten, wäre er der Steuerpflichtige, grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung darstellt, hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen (Hinweis E 20. Dezember 1994, 94/14/0087; E 23. November 2000, 95/15/0203). Euro... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs7 Z4;
Rechtssatz: Dass Schulgeld als Kosten der Berufsausbildung beim Unterhaltsberechtigten, wäre er der Steuerpflichtige, grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung darstellt, hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen (Hinweis E 20. Dezember 1994, 94/14/0087; E 23. November 2000, 95/15/0203). Euro... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist als Rechtsanwältin tätig. Sie ist seit 1993 geschieden. Im Streitjahr 2000 lebten in ihrem Haushalt ihre drei minderjährigen Kinder (Alter: 11, 13 und 14 Jahre). In der Einkommensteuererklärung 2000 beantragte die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung der Kosten einer Haushaltshilfe (182.895 S) als außergewöhnliche Belastung nach § 34 EStG. Zur Begründung: brachte sie vor, sie erhalte für sich keine Unterhaltsleistungen und müsse daher einem Beruf nachgehen... mehr lesen...
In der am 2. Oktober 1998 persönlich beim Finanzamt überreichten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1997 beantragte der Beschwerdeführer die steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen an seine im Jahr 1979 geborene Tochter T. für den Zeitraum Jänner bis März 1997 in Höhe von insgesamt 12.330 S. Der Verfassungsgerichtshof habe "in seinem Erkenntnis vom 17. Oktober 1997 u.a. verlangt, dass mindestens die Hälfte jenes Einkommens, welches für Unt... mehr lesen...
In der am 2. Oktober 1998 persönlich beim Finanzamt überreichten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1997 beantragte der Beschwerdeführer die steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen an seine im Jahr 1979 geborene Tochter T. für den Zeitraum Jänner bis März 1997 in Höhe von insgesamt 12.330 S. Der Verfassungsgerichtshof habe "in seinem Erkenntnis vom 17. Oktober 1997 u.a. verlangt, dass mindestens die Hälfte jenes Einkommens, welches für Unt... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 litb idF 1992/312;EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1993/818;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 92/15/0212 E 30. Juni 1994 VwSlg 6902 F/1994 RS 2
(hier nur erster bis dritter Satz) Stammrechtssatz Bei der Lebensgemeinschaft handelt es sich um einen eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehe... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs7;
Rechtssatz: Im Verhältnis zu haushaltsangehörigen Kindern könnten die Aufwendungen für die Haushälterin unter Beachtung des § 34 Abs. 7 EStG 1988 nur dann Berücksichtigung finden, wenn diese beim Unterhaltsberechtigten selbst iSd § 34 Abs 7 Z 4 eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Das könnte etwa bei Pflegebedürftigkeit oder Kran... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 litb idF 1992/312;EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1993/818;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 92/15/0212 E 30. Juni 1994 VwSlg 6902 F/1994 RS 2
(hier nur erster bis dritter Satz) Stammrechtssatz Bei der Lebensgemeinschaft handelt es sich um einen eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehe... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, der im Streitjahr Pensionseinkünfte bezog, erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 Berufung, die er mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltslasten im EStG 1988 idgF begründete. Nach der "zivilrechtlichen Prozentsatzmethode" habe er für seine beiden Söhne - wie näher dargestellt - Unterhaltsverpflichtungen in Höhe von insgesamt 195.769 S zu tragen. Da die Unterhaltslasten seine persönliche Leistungsfähigkeit mi... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein bei einer ausländischen Gesellschaft angestellter Fachmann für die Aufsuchung von Kohlenwasserstoffvorkommen, wurde von seinem Arbeitgeber für begrenzte Dauer nach Wien entsandt. Für das Jahr 1993 machte der Beschwerdeführer im Rahmen eines Jahresausgleiches unter anderem das für den Besuch der American International School durch seine beiden Kinder bezahlte Schulgeld (S 262.000,--) als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt verweigerte bei Durchführung des Ja... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein bei einer ausländischen Gesellschaft angestellter Fachmann für die Aufsuchung von Kohlenwasserstoffvorkommen, wurde von seinem Arbeitgeber für begrenzte Dauer nach Wien entsandt. Für das Jahr 1993 machte der Beschwerdeführer im Rahmen eines Jahresausgleiches unter anderem das für den Besuch der American International School durch seine beiden Kinder bezahlte Schulgeld (S 262.000,--) als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt verweigerte bei Durchführung des Ja... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein bei einer ausländischen Gesellschaft angestellter Fachmann für die Aufsuchung von Kohlenwasserstoffvorkommen, wurde von seinem Arbeitgeber für begrenzte Dauer nach Wien entsandt. Für das Jahr 1993 machte der Beschwerdeführer im Rahmen eines Jahresausgleiches unter anderem das für den Besuch der American International School durch seine beiden Kinder bezahlte Schulgeld (S 262.000,--) als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt verweigerte bei Durchführung des Ja... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §20 Abs1;EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1992/312;EStG 1988 §34 Abs7 Z4 idF 1992/312;
Rechtssatz: Als außergewöhnliche Belastungen in Betracht kommende Aufwendungen sind in der Regel bestimmungsgemäß Kosten der Lebensführung. Das Abzugsverbot im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG 1988 als solches kann daher einer Anerkennung von Aufwendungen als außergewöhnliche Bela... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1992/312;EStG 1988 §34 Abs7 Z4 idF 1992/312;
Rechtssatz: Das vom Abgabepflichtigen für den Schulbesuch seiner Kinder bezahlte Schulgeld ist vor dem Hintergrund der im Streitjahr 1993 anzuwendenden Rechtslage nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §20 Abs1;EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1992/312;EStG 1988 §34 Abs7 Z4 idF 1992/312;
Rechtssatz: Als außergewöhnliche Belastungen in Betracht kommende Aufwendungen sind in der Regel bestimmungsgemäß Kosten der Lebensführung. Das Abzugsverbot im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG 1988 als solches kann daher einer Anerkennung von Aufwendungen als außergewöhnliche Bela... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §20 Abs1;EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1992/312;EStG 1988 §34 Abs7 Z4 idF 1992/312;
Rechtssatz: Als außergewöhnliche Belastungen in Betracht kommende Aufwendungen sind in der Regel bestimmungsgemäß Kosten der Lebensführung. Das Abzugsverbot im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG 1988 als solches kann daher einer Anerkennung von Aufwendungen als außergewöhnliche Bela... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1992/312;EStG 1988 §34 Abs7 Z4 idF 1992/312;
Rechtssatz: Das vom Abgabepflichtigen für den Schulbesuch seiner Kinder bezahlte Schulgeld ist vor dem Hintergrund der im Streitjahr 1993 anzuwendenden Rechtslage nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1992/312;EStG 1988 §34 Abs7 Z4 idF 1992/312;
Rechtssatz: Das vom Abgabepflichtigen für den Schulbesuch seiner Kinder bezahlte Schulgeld ist vor dem Hintergrund der im Streitjahr 1993 anzuwendenden Rechtslage nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist geschieden und Vater zweier nicht haushaltszugehöriger Kinder (geboren 1986 und 1993), für welche er im Jahr 2000 Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt 144.960 S geleistet hat. In der Einkommensteuererklärung 2000 machte der Beschwerdeführer die Unterhaltszahlungen als einkommensmindernde Position geltend. Dem entsprach das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid nicht, gewährte allerdings den Unterhaltsbetrag in Höhe von 10.500 S. Die gegen den Ein... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist geschieden und Vater zweier nicht haushaltszugehöriger Kinder (geboren 1986 und 1993), für welche er im Jahr 2000 Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt 144.960 S geleistet hat. In der Einkommensteuererklärung 2000 machte der Beschwerdeführer die Unterhaltszahlungen als einkommensmindernde Position geltend. Dem entsprach das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid nicht, gewährte allerdings den Unterhaltsbetrag in Höhe von 10.500 S. Die gegen den Ein... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erzielt als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Mit Bescheid vom 26. Mai 1997 wurde die Einkommensteuer des Streitjahres 1995 unter Berücksichtigung von Sonderausgaben (Lebensversicherungsprämien von 31.180 S und Kirchenbeiträge von 1.000 S) festgesetzt. Für die beiden in Graz studierenden Söhne Peter R. und Siegfried D. wurden die Pauschbeträge gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 sowie für das nicht haushaltszugehörige Kind Siegfried D. der Unterhaltsab... mehr lesen...