RS Vwgh 2001/4/5 2000/15/0186

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.2001
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita idF 1993/818;
EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1993/818;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/15/0191 E 5. April 2001

Rechtssatz

Im Rahmen der pauschalierenden Regelungen des § 33 Abs 4 Z 3 lit a und des § 34 Abs 7 Z 1 EStG 1988, jeweils idF des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl 1993/818, kommt es nicht auf die tatsächliche Höhe der Unterhaltsverpflichtungen an. Im Unterbleiben einer Feststellung der genauen Höhe der Unterhaltsverpflichtungen liegt daher kein Verfahrensmangel.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000150186.X01

Im RIS seit

26.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten