RS Vwgh 2001/4/5 2000/15/0222

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §4 Abs2 lita Z2;
B-VG Art140 Abs7;
EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1993/818;
EStG 1988 §34 Abs7 Z2 idF 1993/818;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/15/0223 E 5. April 2001

Rechtssatz

Aus § 4 Abs 2 lit a Z 2 BAO ergibt sich, dass der Tatbestand (Entstehen des Abgabenanspruches in Ansehung der Einkommensteuer) nicht erst mit Verfassung oder Einreichung einer Einkommensteuererklärung, sondern bereits (spätestens) mit Ablauf des Kalenderjahres verwirklicht wird. Die Aufhebung der Bestimmungen des § 34 Abs 7 Z 1 und 2 EStG 1988 idF 1993/818 durch den VfGH ist erst mit Ablauf des 31. Dezember 1998 in Kraft getreten (Hinweis VfGH E 17. Oktober 1997, G 168/96, G 285/96). Da der Bf den abgabenrechtlichen Tatbestand mit Ablauf des 31. Dezember 1998 verwirklicht hat, wobei ihm unbestritten Anlassfalleigenschaft nicht zukommt, sind die in Rede stehenden Bestimmungen trotz ihrer Verfassungswidrigkeit im Beschwerdefall anzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000150222.X01

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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