TE Vwgh Erkenntnis 2002/2/28 2001/15/0201

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Veröffentlicht am 28.02.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §34 Abs7 Z2;
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. U. Zehetner, über die Beschwerde des W in W, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 2. April 2001, Zl. RV/390-16/13/2001, betreffend Einkommensteuer für 1999, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer machte in seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 1999 Unterhaltszahlungen in Höhe von 69.000 S an seinen im Jahr 1989 geborenen, nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden, sondern im gemeinsamen Haushalt mit der Kindesmutter, deren Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer seit mehr als acht Jahren aufgehoben sei, lebenden Sohn als außergewöhnliche Belastung geltend.

Mit dem Einkommensteuerbescheid für 1999 erkannte das Finanzamt lediglich einen jährlichen Unterhaltsabsetzbetrag von 4.200 S an, nicht jedoch die außergewöhnliche Belastung im darüber hinaus gehenden Betrag.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Der Verfassungsgerichtshof hat die vor ihm erhobene Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid mit Beschluss vom 24. September 2001, B 839/01-5, abgelehnt und die Beschwerde über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 5. November 2001, B 839/01-7, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichthof zur Entscheidung abgetreten. Der Verfassungsgerichtshof hat die vor ihm erhobene Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid mit Beschluss vom 24. September 2001, B 839/01-5, abgelehnt und die Beschwerde über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 5. November 2001, B 839/01-7, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichthof zur Entscheidung abgetreten.

Die Beschwerde und die in Entsprechung einer Berichterverfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 2001 vorgelegte Ergänzung enthalten annähernd wortgleiche Ausführungen über die steuerliche und zivilrechtliche Rechtslage zu Unterhaltsleistungen und über die zivilrechtliche Rechtsprechung zum Kindesunterhalt nach dem ABGB. Nach Schilderung seiner "verfassungsrechtlichen Einwände gegen die Rechtslage im verfassungsgerichtlichen Verfahren" führt der Beschwerdeführer in der ergänzten Beschwerde die aus seiner Sicht "verfassungsrechtliche Bedenklichkeit" des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2001, B 1285/00, aus. Mit jenem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde abgewiesen, welche u.a. die Verfassungswidrigkeit des § 34 Abs. 7 Z 2 EStG 1988 gerügt hatte. Im Ergebnis hält der Beschwerdeführer die "von der verfassungsgerichtlichen Judikatur und vom Gesetzgeber vorgenommene Fokussierung auf den zivilrechtlichen Geldunterhalt sachlich nicht haltbar". Durch die Haushaltsarbeit und Kinderbetreuung - der Beschwerdeführer habe auf Grund des sehr guten Einvernehmens mit der Kindesmutter ein außergerichtlich geregeltes Besuchsrecht, in dessen Rahmen sein Sohn zwei Tage pro Woche, darüber hinaus einen Teil der Ferien bei ihm verbringe - Die Beschwerde und die in Entsprechung einer Berichterverfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 2001 vorgelegte Ergänzung enthalten annähernd wortgleiche Ausführungen über die steuerliche und zivilrechtliche Rechtslage zu Unterhaltsleistungen und über die zivilrechtliche Rechtsprechung zum Kindesunterhalt nach dem ABGB. Nach Schilderung seiner "verfassungsrechtlichen Einwände gegen die Rechtslage im verfassungsgerichtlichen Verfahren" führt der Beschwerdeführer in der ergänzten Beschwerde die aus seiner Sicht "verfassungsrechtliche Bedenklichkeit" des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2001, B 1285/00, aus. Mit jenem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde abgewiesen, welche u.a. die Verfassungswidrigkeit des Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer 2, EStG 1988 gerügt hatte. Im Ergebnis hält der Beschwerdeführer die "von der verfassungsgerichtlichen Judikatur und vom Gesetzgeber vorgenommene Fokussierung auf den zivilrechtlichen Geldunterhalt sachlich nicht haltbar". Durch die Haushaltsarbeit und Kinderbetreuung - der Beschwerdeführer habe auf Grund des sehr guten Einvernehmens mit der Kindesmutter ein außergerichtlich geregeltes Besuchsrecht, in dessen Rahmen sein Sohn zwei Tage pro Woche, darüber hinaus einen Teil der Ferien bei ihm verbringe -

leiste der Beschwerdeführer neben dem Unterhalt, den er bezahle, nicht nur auch noch zusätzliche finanzielle Aufwendungen, sondern auch einen beträchtlichen weiteren Beitrag.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die ergänzte Beschwerde erwogen:

Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Für Unterhaltsleistungen gilt gemäß § 34 Abs. 7 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/1998 Folgendes: Nach Paragraph 34, Absatz eins, EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (Paragraph 2, Absatz 2,) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 18,) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Für Unterhaltsleistungen gilt gemäß Paragraph 34, Absatz 7, EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1998, Folgendes:

"...

2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b abgegolten. 2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, abgegolten.

..."

Angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes, dass dem Beschwerdeführer ein Unterhaltsabsetzbetrag zugestanden wurde und sein minderjähriger Sohn mit ihm nicht im gemeinsamen Haushalt wohnte, kann im Hinblick auf die klare gesetzliche Regelung des § 34 Abs. 7 Z 2 EStG 1988 für nicht rechtswidrig gefunden werden, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Anerkennung der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastung versagt hat. Angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes, dass dem Beschwerdeführer ein Unterhaltsabsetzbetrag zugestanden wurde und sein minderjähriger Sohn mit ihm nicht im gemeinsamen Haushalt wohnte, kann im Hinblick auf die klare gesetzliche Regelung des Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer 2, EStG 1988 für nicht rechtswidrig gefunden werden, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Anerkennung der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastung versagt hat.

Die verfassungsrechtlichen Ausführungen in der ergänzten Beschwerde veranlassen den Verwaltungsgerichtshof angesichts der Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes in dessen Erkenntnis vom 27. Juni 2001, B 1285/00, nicht, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die anzuwendenden Bestimmungen an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung der Beschwerde mit dem oben erwähnten Beschluss abgelehnt hat, heranzutragen.

Da der Inhalt der Beschwerde bereits erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da der Inhalt der Beschwerde bereits erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 28. Februar 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001150201.X00

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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