Index
32 SteuerrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Bedenken gegen die einkommensteuerlichen Regelungen über die Nichtabzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen an Kinder bei getrennter Haushaltsführung; verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung der Unterhaltsleistungen an nicht haushaltszugehörige Kinder durch Anrechnung eines Teiles der Transferleistungen auf den Unterhalt; verfassungskonforme Auslegung der Regelung des FamilienlastenausgleichsG über die Nichtanrechnung der Transferleistungen auf den Unterhalt im Sinne eines in Einzelfällen notwendigen Ausgleichs überhöhter Steuerbelastung; keine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Berücksichtigung der Mehrkosten getrennter HaushaltsführungSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer hat laut Beschluß des BG St. Johann im Pongau vom 8. Mai 1996 für zwei minderjährige Kinder (geboren am 9. September 1985 und am 6. August 1988) aus geschiedener Ehe Unterhaltsleistungen in Höhe von S 4.500,- bzw. S 3.500,- monatlich zu erbringen, für das Jahr 1999 somit insgesamt S 96.000,-. Gegen den (auf Grund der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung ergangenen) Einkommensteuerbescheid 1999 legte er Berufung ein und stellte (u.a.) den Antrag, den genannten Betrag vollständig als Minderung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage zu berücksichtigen.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer hat laut Beschluß des BG St. Johann im Pongau vom 8. Mai 1996 für zwei minderjährige Kinder (geboren am 9. September 1985 und am 6. August 1988) aus geschiedener Ehe Unterhaltsleistungen in Höhe von S 4.500,- bzw. S 3.500,- monatlich zu erbringen, für das Jahr 1999 somit insgesamt S 96.000,-. Gegen den (auf Grund der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung ergangenen) Einkommensteuerbescheid 1999 legte er Berufung ein und stellte (u.a.) den Antrag, den genannten Betrag vollständig als Minderung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage zu berücksichtigen.
Gegen die abweisende Berufungsentscheidung (die Unterhaltsbelastung wurde im Ergebnis lediglich durch Abzug des Unterhaltsabsetzbetrages berücksichtigt) richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verfassungswidrigkeit des angewendeten Gesetzes, nämlich konkret des §20 Abs1 Z1, des §34 Abs7 Z2 und 4 sowie des §33 Abs4 Z3 litb EStG 1988, gerügt wird. Der Beschwerdeführer sei durch den Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.
Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Oktober 1997 (VfSlg. 14.992/1997), in dem der Gerichtshof die Verfassungswidrigkeit der Vorgängerbestimmungen im Detail dargelegt habe. Der Gesetzgeber habe in Bezug auf die getrennt lebenden Unterhaltspflichtigen (Entscheidung vom 28. November 1997, VfSlg. 15.023/1997) nicht reagiert, sondern die als verfassungswidrig erkannten Bestimmungen für die getrennt lebenden Unterhaltspflichtigen sowie die als ungenügend erkannten Absetzbeträge auf den Schilling genau wieder eingeführt. Da aber von der seit 1. Jänner 1999 und neuerlich seit 1. Jänner 2000 erhöhten Familienbeihilfe der getrennt lebende (Geld-)Unterhaltspflichtige mit keinem Schilling partizipiere (§12a FLAG), sei mit dieser die Verfassungswidrigkeit betreffend der getrennt lebenden Unterhaltspflichtigen neuerlich installiert und perpetuiert worden.
Der Beschwerdeführer meint, daß die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses VfSlg. 14.992/1997 heute noch uneingeschränkt gültig seien, gibt diese in der Folge wörtlich wieder und weist darauf hin, daß der Gesetzgeber alle diese Erwägungen völlig ignoriert habe, soweit getrennt lebende Unterhaltspflichtige betroffen seien.
Er führt dann weiter wörtlich aus:
"Im Bericht des Budgetausschusses (gemeint: zum Budgetbegleitgesetz 1998, BGBl. I 79/1998) (1161 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP) werden in der Begründung zu ArtXIV die getrennt lebenden Unterhaltspflichtigen nicht einmal erwähnt. "Im Bericht des Budgetausschusses (gemeint: zum Budgetbegleitgesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, 79 aus 1998,) (1161 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode werden in der Begründung zu ArtXIV die getrennt lebenden Unterhaltspflichtigen nicht einmal erwähnt.
In der Regierungsvorlage (1099 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP) heißt es zur Begründung der weiteren Benachteiligung der getrennt lebenden Unterhaltspflichtigen (Seite 13 Punkt 7.): In der Regierungsvorlage (1099 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode heißt es zur Begründung der weiteren Benachteiligung der getrennt lebenden Unterhaltspflichtigen (Seite 13 Punkt 7.):
'7. Außerhalb des Kindeshaushalts lebende Elternteile
Eine Erhöhung des sogenannten Unterhaltsabsetzbetrages zur Abgeltung von Unterhaltslasten, die außerhalb des Kindeshaushaltes lebende Elternteile tragen müssen, ist nicht vorgesehen. Diesem Umstand liegen folgende Argumente zugrunde:
Der VfGH vertritt in seiner bisherigen Rechtsprechung die Auffassung, dass Unterhaltsaufwendungen, die auf die 'private Lebensgestaltung' zurückzuführen sind, steuerlich unbeachtlich bleiben können (10. Juni 1992, B1257/91). Dies rechtfertigt die Konzeption des EStG, wonach der Ehegattenunterhalt grundsätzlich nicht steuerlich berücksichtigt wird. In seiner Judikatur hegt der Gerichtshof auch keine Bedenken, dass der im Zusammenhang mit dem Ehegattenunterhalt vorgesehene Alleinverdienerabsetzbetrag für den getrennt lebenden nicht verdienenden Ehegatten - trotz bestehender Unterhaltsverpflichtung - nicht zusteht.
Nun ist es bei getrennt lebenden Ehegatten auch 'Sache privater Lebensgestaltung', dass ein Ehegatte (Elternteil) außerhalb des Kindeshaushaltes lebt. Der Gesetzentwurf geht - wie oben ausführlich dargestellt - davon aus, dass die durch ein Kind verursachten Unterhaltslasten auf das Kind bezogen (also 'abstrakt') durch die vorgesehenen gesetzlichen Änderungen adäquat abgegolten sind. Der Umstand, dass die zur Abgeltung der Unterhaltslasten ausreichend vorgesehenen Transferleistungen nur deshalb nicht wirken, weil ein Elternteil außerhalb des Kindeshaushaltes lebt, ist letztlich ebenfalls eine Folge der privaten Lebensgestaltung. Die fehlende (ausreichende) Abgeltung der Unterhaltslasten muss daher als in der privaten Lebensgestaltung begründet steuerlich nicht anderweitig abgedeckt werden. Aus dieser Sicht erweist sich daher eine Anhebung des Unterhaltsabsetzbetrages als nicht geboten.
Eine Berücksichtigung der Unterhaltslasten außerhalb des Kindeshaushaltes lebender Elternteile hätte überdies kaum verständliche Konsequenz. Es käme nämlich dadurch gegenüber der Einfachabgeltung der Unterhaltslasten bei gemeinsamer Haushaltsführung zu einer Mehrfachabgeltung dieser Lasten bei getrennter Haushaltsführung. Die besondere Unverständlichkeit läge darin, dass gerade (erst) die Aufgabe der gemeinsamen Haushaltsführung durch die Eltern diese Mehrfachförderung auslöst. Der Umstand, dass der VfGH die in §34 Abs7 EStG 1988 enthaltenen Regelungen zum Unterhaltsabsetzbetrag aufgehoben hat, steht der inhaltlichen Positionierung des Gesetzentwurfes nicht entgegen. Die erwähnten Gesetzesaufhebungen sind nämlich schon darin begründet, dass nach Ansicht des VfGH die auf das Kind bezogene Berücksichtigung von Unterhaltslasten zu gering war, womit sämtliche mit der Abdeckung von Unterhaltslasten getroffenen Regelungen bedenklich erscheinen mussten.'
Auch die letzten Erwägungen in der Regierungsvorlage vermögen die (neuerliche) Verfassungswidrigkeit nicht zu beseitigen. Die Ungleichbehandlung zwischen Steuerpflichtigen ohne Unterhaltslasten für Kinder und Steuerpflichtigen mit Unterhaltslasten besteht nach wie vor, unabhängig von der (angeblich!) 'privaten' Lebensgestaltung. Entgegen der Suggestion der Politik ist eine Scheidung keinesfalls eine durchwegs freiwillige Gestaltung der privaten Lebensverhältnisse, sondern (über kurz oder lang) auch gegen den Willen eines Ehepartners durchzusetzen. Durch das System der alleinigen Obsorge nach Scheidung des §177 ABGB kommt es daher durchaus