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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit der Familienbesteuerung gemäß dem "Familienpaket 2000" für haushaltszugehörige Kinder; Einkommensteuermehrbelastung unterhaltspflichtiger Eltern im Vergleich zu nichtunterhaltspflichtigen Personen durch erhöhte Transferleistungen (Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe) abgegolten; gebotene steuerliche Entlastung der Hälfte des zu berücksichtigenden zivilrechtlich geschuldeten Unterhalts im Effekt erreicht; Abweisung der Beschwerde eines für drei haushaltszugehörige Kinder und seine Ehefrau unterhaltspflichtigen Beschwerdeführers gegen die Verweigerung der Anerkennung seiner Unterhaltslasten als außergewöhnliche BelastungenSpruch
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer ist verheiratet, Vater von 4 Kindern und war im Jahr 1999 als Mittelschulprofessor tätig. Gegen den (auf Grund der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung ergangenen) Einkommensteuerbescheid 1999 legte er Berufung ein und stellte (u.a.) den Antrag, Unterhaltslasten in Höhe von S 175.000,-römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer ist verheiratet, Vater von 4 Kindern und war im Jahr 1999 als Mittelschulprofessor tätig. Gegen den (auf Grund der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung ergangenen) Einkommensteuerbescheid 1999 legte er Berufung ein und stellte (u.a.) den Antrag, Unterhaltslasten in Höhe von S 175.000,-
für drei seiner vier Kinder (geboren 3.2.1982, 18.8.1983 bzw. 17.7.1994) als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Bei diesem Betrag handle es sich um 35 % (je 14 % für die beiden älteren Kinder, 7 % für das jüngste Kind) seines Jahresnettoeinkommens in Höhe von S 500.000,-. Ebenso machte er die Unterhaltslasten gegenüber seiner Ehegattin als außergewöhnliche Belastung geltend. Diesen Betrag bezifferte er mit S 162.500,-, das ist die Hälfte des nach Abzug des Kindesunterhaltes verbleibenden Nettoeinkommens.
Gegen die abweisende Berufungsentscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte, und zwar des Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 des 1. ZPEMRK), auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art7 B-VG, Art14 EMRK), auf Familiengründung (Art12 EMRK), auf Schutz des Familienlebens (Art8 EMRK) und auf Schutz von Treu und Glauben sowie die Verletzung in sonstigen Rechten auf Grund der Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen geltend gemacht wird. Die Verletzung werde insbesondere durch jene, unterhaltspflichtige Eltern diskriminierenden Ausnahmebestimmungen des EStG 1988 bewirkt, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Oktober 1997, G168/96, G285/96 (VfSlg. 14.992/1997) bereits aufgehoben, jedoch mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 - abgesehen von der Erhöhung des Kinderabsetzbetrages um S 125,- je Kind und Monat - im Ergebnis unverändert wieder in Kraft gesetzt worden seien.
Auf das Wesentliche zusammengefaßt wird dies folgendermaßen begründet:
Die Höhe der Einkommensteuer habe sich nach dem persönlich verfügbaren Einkommen zu richten. Unterhaltslasten für Kinder minderten die persönliche Leistungsfähigkeit unterhaltspflichtiger Eltern.
Aus der bisherigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sei abzuleiten, daß die Steuerbelastung unterhaltspflichtiger Eltern jedenfalls nicht höher sein dürfe, als wenn die für den Unterhalt verwendeten Einkommensteile (fiktiv) bei den Kindern statt bei den Eltern besteuert würden. Im Ergebnis müsse der Unterhalt daher zur Gänze steuerfrei bleiben, solange er das Existenzminimum des Kindes nicht überschreite. An anderer Stelle der Beschwerde heißt es dazu ergänzend, daß die Steuermehrbelastung unterhaltspflichtiger Eltern sich aus der Differenz zwischen der Steuer, die Eltern für den Unterhalt ihrer Kinder zu bezahlen hätten, und der (fiktiven) Steuer im Fall einer Versteuerung des Unterhaltes bei dem Kind (den Kindern) ergebe.
Für die Unterhaltsberechnung (nach der Prozentsatzmethode) dürfe nicht das Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten (nach Steuern) herangezogen werden, weil dieses durch eine verfassungswidrige Steuermehrbelastung verzerrt sei. Ausgangspunkt für die Feststellung einer allenfalls bestehenden verfassungswidrigen Steuermehrbelastung müßten daher die nach der Prozentsatzmethode ermittelten Einkommensteile vor Steuer sein.
Für die Berechnung der notwendigen Transferleistungen dürften nicht jene Einkommensteile herangezogen werden, die beim Einkommensbezieher nicht oder mit den niedrigsten Sätzen besteuert würden. Eine solche Besteuerung "von unten" würde nicht zu der vom Gesetzgeber intendierten Gleichbehandlung der für den Unterhalt bei Kindern verwendeten Einkommensteile führen, es wäre damit vielmehr eine Ungleichbehandlung bei den Einkommensbeziehern verbunden, die bestehende Steuermehrbelastung würde dadurch nicht beseitigt.
Die Steuerbelastung durch die Nichtabzugsfähigkeit des Unterhaltes dürfe nicht vom Nettounterhaltsbetrag berechnet werden; vielmehr sei jene Steuerbelastung maßgebend, nach deren Abzug sich der Nettounterhaltsbetrag ergebe. Der Beschwerdeführer spricht mehrmals von einer "Missachtung der Regeln der Prozentrechnung". Da sich die Steuer lt. Tarif auf 22 % bis 50 % des Bruttounterhaltes belaufe, seien dies "nach den Regeln der Prozentrechnung 28 % bis 100 % des Netto-Unterhalts".
Neben dem eigentlichen Kindesunterhalt müsse auch der Aufwand für die Betreuung und Erziehung des Kindes berücksichtigt werden. Wenn dies schon nicht beim unterhaltspflichtigen Elternteil geschehe (gemeint offenbar durch Abzug der an den kinderbetreuenden Elternteil zu erbringenden Unterhaltsleistungen), so dürfe zumindest der zivilrechtlich maßgebende Unterhaltsprozentsatz der Kinder nicht um den anteiligen Unterhaltsbedarf des kinderbetreuenden Elternteils (3 Prozentpunkte) gekürzt werden. Andernfalls bliebe der notwendige Kinderbetreuungsaufwand steuerlich zur Gänze unberücksichtigt. Überdies widerspreche die Nichtberücksichtigung des Unterhaltsanspruches des die Kinder betreuenden Elternteils der UN-Konvention über die Rechte des Kindes (BGBl. 7/1993). Neben dem eigentlichen Kindesunterhalt müsse auch der Aufwand für die Betreuung und Erziehung des Kindes berücksichtigt werden. Wenn dies schon nicht beim unterhaltspflichtigen Elternteil geschehe (gemeint offenbar durch Abzug der an den kinderbetreuenden Elternteil zu erbringenden Unterhaltsleistungen), so dürfe zumindest der zivilrechtlich maßgebende Unterhaltsprozentsatz der Kinder nicht um den anteiligen Unterhaltsbedarf des kinderbetreuenden Elternteils (3 Prozentpunkte) gekürzt werden. Andernfalls bliebe der notwendige Kinderbetreuungsaufwand steuerlich zur Gänze unberücksichtigt. Überdies widerspreche die Nichtberücksichtigung des Unterhaltsanspruches des die Kinder betreuenden Elternteils der UN-Konvention über die Rechte des Kindes Bundesgesetzblatt 7 aus 1993,).
Der zivilrechtliche Unterhaltsstop sei steuerlich unmaßgeblich, da auch ein hoher Unterhalt entsprechend hoch besteuert werde (gemeint ist damit offenbar, daß dieser Unterhalt im Fall des "Familienrealsplittings" beim Kind zu besteuern wäre).
Auf d