RS Vwgh 1999/5/27 98/15/0100

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1993/818;
EStG 1988 §34 Abs8;

Beachte

Besprechung in:SWK 1999, S 691 - S 695; SWK 1999, S 439 - S 444;

Rechtssatz

Nach § 34 Abs 8 EStG 1988 erfolgt die steuerliche Berücksichtigung der Mehraufwendungen aufgrund auswärtiger Berufsausbildung eines Kindes - unabhängig davon, wann diese (allenfalls fremdfinanzierten) Mehraufwendungen bezahlt werden - durch einen Pauschbetrag pro Monat der Berufsausbildung. Eine einkommensmindernde Berücksichtigung des laufenden Unterhaltes an das Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, erfolgt nicht, und zwar im Hinblick auf die durch § 34 Abs 7 Z 1 EStG 1988 angeordnete Abgeltung im Wege der Familienbeihilfe (und gegebenenfalls des Kinderabsetzbetrages). Das gilt auch dann, wenn die Unterhaltsleistungen zunächst fremdfinanziert worden sind. Die vom Gesetzgeber getroffene Regelung nimmt auf allfällige Mehraufwendungen, die wegen der Fremdfinanzierung anfallen, keine Rücksicht. Im Rahmen der pauschalierenden Regelung erhält der Steuerpflichtige, der Unterhaltsleistungen fremdfinanziert, keine weiter gehende steuerliche Entlastung als derjenige Steuerpflichtige, der Unterhaltsleistungen mit eigenen Mitteln bestreitet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998150100.X02

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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