TE Vwgh Erkenntnis 1999/3/23 98/14/0119

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Veröffentlicht am 23.03.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §34 Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des HF in W, vertreten durch Dr. Thomas Höhne und Mag. Thomas In der Maur, Rechtsanwälte in Wien VII, Mariahilfer Straße 20, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI) vom 3. Juni 1998, Zl. GA RV/189-16/04/98, betreffend Einkommensteuer für 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer machte im Verwaltungsverfahren einen Betrag von S 131.400,-- als außergewöhnliche Belastung geltend. Dabei handelt es sich um Schulgeld für die "Internationale Schule in Wien", die sein Sohn besuchte.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die Einkommensteuer für 1995 festgesetzt. Dabei wurde die von ihm geltend gemachte außergewöhnliche Belastung nicht berücksichtigt. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die sogenannte Schulgeldrechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei durch die einschränkenden Bestimmungen des § 34 Abs. 7 EStG 1988 überholt. Schulgeld könne als Unterhaltsleistung nur dann nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 Berücksichtigung finden, wenn die Kosten auch beim Steuerpflichtigen selbst zu einer außergewöhnlichen Belastung führen würden. Ein solcher Fall liege nicht vor.

Selbst wenn man die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Schulkosten für Kinder ausländischer Diplomaten und internationaler Geschäftsleute heranzöge, wären die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schulkosten für seinen Sohn nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. In seinem Erkenntnis vom 13. Mai 1992, 92/13/0087, habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, die Schule mit englischer Unterrichtssprache diene insbesondere den Bedürfnissen der in Österreich beschäftigten UNO-Bediensteten, Diplomaten und internationalen Geschäftsleute. Diesen sei gemeinsam, dass sie sich in Österreich nur vorübergehend, aber doch so lange aufhielten, dass sie in vielen Fällen von ihren Familien begleitet würden. Für die Kinder dieser Personen sei es - abgesehen vom Vorteil der englischen Unterrichtssprache für englischsprachige Kinder - von besonderer Bedeutung, eine Schule besuchen zu können, die es auch in anderen Ländern in gleicher Form gebe bzw. mit deren Abschluss eine auch in anderen Ländern geltende Hochschulreife erworben werden könne. In solchen Fällen könne es sittlich oder rechtlich geboten sein, ihnen den Besuch der schulgeldpflichtigen Schule zu ermöglichen. Für Kinder eines in Wien wohnhaften Beschwerdeführers habe der Gerichtshof eine solche Notwendigkeit verneint, auch wenn der Wunsch, den Kindern die bestmögliche Ausbildung angedeihen zu lassen, verständlich sei.

Diese Überlegung treffe auch auf den Beschwerdeführer zu. Dieser sei samt Familie von Innsbruck nach Wien übersiedelt und habe seinen Angaben zufolge so gut wie fast alle seiner Kunden im östlichen Österreich. Er habe lediglich unter Hinweis auf Verhandlungen über Auslandsprojekte auf mögliche zukünftige Auslandsaufenthalte während der Schulpflicht seiner Kinder hinweisen können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.

Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2.

Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3.

Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Gemäß § 34 Abs. 3 leg. cit. erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Nach § 34 Abs. 7 leg. cit. (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung) gilt für Unterhaltsleistungen folgendes:

              1.              Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.

...

              4.              Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) aufgrund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.

Im Beschwerdefall kann dahinstehen, ob bei dem im hg. Erkenntnis vom 13. Mai 1992, 92/13/0087, umschriebenen Personenkreis (in Österreich beschäftigte UNO-Bedienstete, Diplomaten und internationale Geschäftsleute) das Schulgeld für ihre die oben bezeichnete Schule besuchenden Kinder auch im zeitlichen Geltungsbereich der oben genannten Bestimmung des § 34 Abs. 7 Z. 4 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig wäre (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, 94/14/0087). Der Beschwerdeführer gehört nämlich nicht zu diesem Personenkreis und ist mit diesem auch nicht vergleichbar. Nach den mit der Aktenlage übereinstimmenden Beschwerdeausführungen ist er als Trainer für "Suggestopädie sowie Superlearning" tätig, organisiert in diesem Zusammenhang mit verschiedenen Veranstaltern einschlägige Seminare und hat "für etwa 1998/99 "eine internationale Berufstätigkeit geplant, ohne dass konkret erkennbar ist, ob und wann er geschäftliche Tätigkeiten im Ausland aufnehmen wird, die ihrer Art und Dauer nach eine Verlegung des Familienwohnsitzes erfordern werden. Einzelne in der Beschwerde genannte vorübergehende Aufenthalte in verschiedenen Ländern lassen die Notwendigkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nicht erkennen, zumal auch in der Beschwerde betont wird, der Beschwerdeführer sei zur Sicherung seines Einkommens zur Zeit auch vom österreichischen Markt abhängig. Bei dieser Sachlage sind aber weder tatsächliche, noch rechtliche oder sittliche Gründe gegeben, aus denen der Beschwerdeführer gezwungen gewesen wäre, seinen Sohn die eingangs genannte schulgeldpflichtige Schule besuchen zu lassen. Die Belastung ist dem Beschwerdeführer demnach nicht zwangsläufig erwachsen.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 23. März 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998140119.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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