RS Vwgh 1994/5/19 94/15/0062

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §18 Abs1 Z1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z4;
EStG 1988 §18 Abs1 Z1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z4;
EStG 1988 §20 Abs3;
EStG 1988 §34 Abs7;

Rechtssatz

Bei isolierter Betrachtung der Bestimmung des § 18 Abs 1 Z 1 EStG 1972 könnten durch Erkrankung eines unterhaltsberechtigten Angehörigen Mehraufwendungen des Unterhaltspflichtigen entstehen, die das Merkmal einer dauernden Last erfüllen, jedoch steht einem Abzug dieser Aufwendungen gemäß § 18 Abs 1 Z 1 EStG 1972 die Bestimmung des § 20 Abs 1 Z 4 EStG 1972 entgegen (Hinweis E 6.5.1980, 3350/79). Diese Rechtsprechung ist auch auf die insoweit gleiche Rechtslage nach § 18 Abs 1 Z 1 iVm § 20 Abs 1 Z 4 und § 20 Abs 3 EStG 1988 anzuwenden. Zuwendungen des Unterhaltspflichtigen an unterhaltsberechtigte Personen können allenfalls als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34 Abs 7 EStG 1988 behandelt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994150062.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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