Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §23 Z1;EStG 1972 §28 Abs1 Z1; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 181;
Rechtssatz: Für die Annahme gewerblicher Vermietung kommt es nicht auf das Erscheinungsbild des vermieteten Gebäudes, sondern auf das Ausmaß der mit der Vermietung verbundenen Verwaltungsarbeit an. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §23;GewStG §1 Abs1; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 181;
Rechtssatz: Nach der für die Lösung der Frage, ob unterschiedliche Aktivitäten eines Abgabepflichtigen einen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden oder nicht, in erster Linie maßgeblichen Verkehrsauffassung stellt sich eine Frühstückspension einerseits und die an einem rund 50 Str... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §23 Z1;EStG 1972 §28 Abs1 Z1; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 181; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/14/0117 E 30. Mai 1989 RS 6 Stammrechtssatz Eine kurzfristige Vermietung mehrerer eingerichteter Ferienwohnungen erfordert in aller Regel eine (im E näher dargestellte) Verwaltungsarbeit, die das bei "bloßer Vermietung" übliche Ausma... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §23 Z1;EStG 1972 §28 Abs1 Z1; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 181; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/14/0117 E 30. Mai 1989 RS 2 Stammrechtssatz Die Vermietung eines zu keinem Betriebsvermögen gehörenden Gebäudes (Gebäudeteiles) ist grundsätzlich Vermögensverwaltung. Zur gewerbl Tätigkeit wird sie erst, wenn die laufende Verwaltungs... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §23 Z1;EStG 1972 §28 Abs1 Z1; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 181;
Rechtssatz: Sprengen die Leistungen des Vermieters nicht den Rahmen der Vermögensverwaltung, so ist die Vermietung von 15 Ferienwohnungen ebensowenig eine gewerbliche Tätigkeit wie die Vermietung von 15 ständigen Wohnbedürfnissen dienenden Wohnungen. Entscheidend ist v... mehr lesen...
Index: 20/08 Urheberrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EStG 1972 §22 Abs1 Z1;EStG 1972 §23 Z1;GewStG §1 Abs1;UrhG §15;UStG 1972 §10 Abs2 Z8; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 179;
Rechtssatz: AusfzF, unter welchen Voraussetzungen die Herstellung von Holzschnitzwerken in Zusammenarbeit von Künstlern und Handwerkern und unter Verwendung von Kopierfräsmaschinen ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §23 Z1;EStG 1972 §28 Abs1 Z1; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 181;
Rechtssatz: Die gelegentliche Übernahme von Post der Feriengäste durch den Hausbesorger stellt lediglich eine für die Frage der Wertung der Einkünfte unbeachtliche Form der Nachbarschaftshilfe dar. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:... mehr lesen...
Index: 20/08 Urheberrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EStG 1972 §22 Abs1 Z1;EStG 1972 §23 Z1;GewStG §1 Abs1;UrhG §15;UStG 1972 §10 Abs2 Z8; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 179;
Rechtssatz: Eine künstlerische Tätigkeit iSd § 22 Abs 1 Z 1 EStG und eine Tätigkeit als Künstler iSd § 10 Abs 2 Z 8 UStG übt der aus, der eine persönliche eigenschöpferische Tätigke... mehr lesen...
Index: 20/08 Urheberrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EStG 1972 §22 Abs1 Z1;EStG 1972 §23 Z1;GewStG §1 Abs1;UrhG §15;UStG 1972 §10 Abs2 Z8; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 179;
Rechtssatz: Eine Mitwirkung Dritter bei der Entfaltung einer Tätigkeit kann für die Einstufung der Tätigkeit als künstlerisch unschädlich sein, wenn die Mitwirkung als untergeordnet... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;EStG 1972 §23 Z1; Beachte Besprechung in:ÖStZ 1990, 180;
Rechtssatz: Will der Abgabepflichtige (hier: ein Illusionist) mit seinen Darbietungen als Künstler gelten, müßte er, wenn er nicht reproduzierend künstlerisch tätig wird, ein Kunstwerk hervorbringen (produzieren) (Hinweis E 12.12.1988, 87/15/0002). In den bloß für ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §23 Z1;EStG 1972 §28 Abs1 Z1; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 181; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/14/0117 E 30. Mai 1989 RS 5 Stammrechtssatz Eine "gewerbl" Vermietung erfolgt vor allem in den typischen Fällen "gewerbl Beherbergung von Fremden in Hotels und Fremdenpensionen. Die über die bloße Nutzungsüberlassung hinausgehende we... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;EStG 1972 §23 Z1; Beachte Besprechung in:ÖStZ 1990, 180;
Rechtssatz: Ein Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen ("Unterhaltungskünstler"), wie zB ein Illusionist und Zauberkünstler, wirkt grundsätzlich nicht in einem Kunstzweig bzw Kunstfach. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VW... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;EStG 1972 §23 Z1; Beachte Besprechung in:ÖStZ 1990, 180;
Rechtssatz: Nach stRsp des VwGH liegt eine künstlerische Tätigkeit nur dann vor, wenn eine persönliche, eigenschöpferische Tätigkeit in einem (anerkannten) Kunstzweig bzw einem (umfassenden, anerkannten) Kunstfach entfaltet wird. European Ca... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §22;EStG 1972 §23 Z2;EStG 1972 §25; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 151;
Rechtssatz: Gesellschafter bzw Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH können - ungeachtet, daß die GmbH als Komplementär an einer KG beteiligt ist, an der wiederum die Gesellschafter der GmbH als Kommanditisten beteilig... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §22;EStG 1972 §23 Z2;EStG 1972 §25; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 151;
Rechtssatz: Ist der als Prokurist der KG tätige Kommanditist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse überwiegend für die KG, nicht jedoch für die Komplementär-GmbH tätig, und werden keine außersteuerlichen
Gründe: für den Bes... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §21;BAO §22;EStG 1972 §23 Z2; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 151;
Rechtssatz: Die Zurechnungsregel des § 23 Z 2 EStG ist einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zugänglich. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1986140203.X03 ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §22;EStG 1972 §23 Z2; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 151;
Rechtssatz: Wird zwischen der Prokuristin der KG und der GmbH ein zivilrechtlich anerkanntes Dienstverhältnis begründet, so ist dieses steuerlich dann nicht anzuerkennen, wenn nicht konkret dargetan wird, weswegen das Dienstverhältnis n... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §23 Z2; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 151;
Rechtssatz: Ein steuerlicher Durchgriff bei einer GmbH & Co KG (ieS) auf die KG findet nicht statt. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1986140203.X01 Im RIS seit 07.11.1989 mehr lesen...
Index: 21/01 Handelsrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §23 Z2;HGB §110 Abs1;HGB §161 Abs2; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 151;
Rechtssatz: Die KG hat dem Gesellschafter, der in Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen macht, diese zu ersetzen. Dies erfolgt bei einer GmbH & Co KG idR durch Gewährung eines Vorausgewinnes in Höhe der Kosten der Geschäftsführung). ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §198 Abs2;EStG 1972 §23 Abs1 Z1;EStG 1972 §23 Z1; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1990, 83;
Rechtssatz: Würde sich auch dann, wenn man die Einkünfte des Abgabepflichtigen (aus dem Schweinemastbetrieb) nicht den Einkünften aus Gewerbebetrieb (wie es die belangte Behörde getan hat), sondern den Einkünft... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §21;EStG 1972 §22;EStG 1972 §23;EStG 1972 §25;EStG 1972 §47 Abs3; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 115;
Rechtssatz: Wenn die Haupttätigkeit des Abgabepflichtigen eine selbständige ist und gleichzeitig ein enger, wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Nebentätigkeit besteht, sind die Einkünfte aus der Nebentätigkeit - mögen sie auch für ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §22;EStG 1972 §23;EStG 1972 §25;EStG 1972 §47 Abs3; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 115;
Rechtssatz: Einem Arbeitnehmer wird am Dienstort üblicherweise ein Arbeitsraum bei gleichzeitiger Festlegung der Dienstzeit zur Verfügung gestellt (Abgrenzung zu Werkvertrag). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §22;EStG 1972 §23;EStG 1972 §25;EStG 1972 §47 Abs3;VwRallg; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 115;
Rechtssatz: Bei einem Werkvertrag ist zwar eine sachliche, im Gegensatz zu einem Dienstvertrag jedoch keine persönliche Weisungsgebundenheit gegeben. Dem Auftraggeber wird bei größeren Projekten regelmäßig da... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §22;EStG 1972 §23;EStG 1972 §25;EStG 1972 §47 Abs3; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 115;
Rechtssatz: Es widerspricht jeder wirtschaftlichen Übung, im Rahmen eines Dienstverhältnisses nach Beendigung einer bedungenen Dienstleistung noch durch drei Jahre hindurch Löhne auszuzahlen (Abgrenzung zu Werkvertrag). Eur... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §22;EStG 1972 §23;EStG 1972 §25;EStG 1972 §47 Abs3; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 115;
Rechtssatz: Die für einen Sportverein durchgeführte Planung und Bauüberwachung einer Tennishalle, einer Kegelbahn und eines Restaurants stellt eine regelmäßig nicht im Rahmen eines Dienstvertrages, sondern eines Werkvertrages erbrachte Tätigkeit d... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §22 Abs1;EStG 1972 §23 Z1;GewStG §1 Abs1; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 94;
Rechtssatz: Der Versuch des Abgabepflichtigen, seine Tätigkeit als sonstige selbständige Arbeit zu qualifizieren, weil sie der eines an einer Kapitalgesellschaft wesentlich beteiligten Geschäftsführers "ähnlich" sei, scheitert schon daran, daß sie als gewerb... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §28;EStG 1972 §23 Z1; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 94;
Rechtssatz: Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt vor, wenn jemand nach außen hin erkennbar am Wirtschaftsleben in Form eines Güteraustausches oder Leistungsaustausches teilnimmt. Dies setzt im allgemeinen die gru... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §28;EStG 1972 §22 Abs1 Z1;EStG 1972 §23 Z1;GewStG §1 Abs1; Beachte Besprechung in:ÖStZ 1990/3, S 44;
Rechtssatz: Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rsp ist es ohne Bedeutung, wenn der Inhalt der Tätigkeit eines Abgabepflichtigen zwar dem Berufsbild etwa eines Ingenieurkonsulenten für Bauw... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §28;EStG 1972 §23 Z1;UStG 1972 §2 Abs1; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 94;
Rechtssatz: Eine nachhaltige Tätigkeit liegt vor, wenn mehrere aufeinanderfolgende gleichartige Handlungen unter Ausnützung derselben Gelegenheit und derselben dauernden Verhältnisse ausgeführt we... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §23 Abs2;BAO §28;EStG 1972 §22 Abs1 Z1;EStG 1972 §23 Z1;GewStG §1 Abs1; Beachte Besprechung in:ÖStZ 1990/3, S 44;
Rechtssatz: Für die Abgrenzung, ob eine Tätigkeit eine gewerbliche oder eine freiberufliche im abgabenrechtlichen Sinn ist, ist nicht entscheidend, ob die zu beurteilende Tätigkeit eine... mehr lesen...