RS Vwgh 1989/9/20 88/13/0044

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Veröffentlicht am 20.09.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §198 Abs2;
EStG 1972 §23 Abs1 Z1;
EStG 1972 §23 Z1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990, 83;

Rechtssatz

Würde sich auch dann, wenn man die Einkünfte des Abgabepflichtigen (aus dem Schweinemastbetrieb) nicht den Einkünften aus Gewerbebetrieb (wie es die belangte Behörde getan hat), sondern den Einkünften aus selbständiger Arbeit zurechnete, an der Art und Höhe der Abgaben, dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und den Bemessungsgrundlagen, somit an den den Spruch der Abgabenbescheide bildenden Elementen, nichts ändern, dann kann der Abgabepflichtige durch eine allenfalls unrichtige Zuordnung der Einkünfte im angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt sein. Eine Bindung der Abgabenbehörde an

ihre im angefochtenen Bescheid geäußerte Rechtsansicht für spätere Veranlagungszeiträume besteht nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130044.X02

Im RIS seit

20.09.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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