RS Vwgh 1989/9/13 88/13/0193

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Veröffentlicht am 13.09.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §28;
EStG 1972 §23 Z1;
UStG 1972 §2 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 94;

Rechtssatz

Eine nachhaltige Tätigkeit liegt vor, wenn mehrere aufeinanderfolgende gleichartige Handlungen unter Ausnützung derselben Gelegenheit und derselben dauernden Verhältnisse ausgeführt werden oder wenn die tatsächlichen Umstände auf den Beginn oder die Fortsetzung einer gewerblichen Tätigkeit hinweisen. Die 1986 nur neun Monate währende Tätigkeit des Abgabepflichtigen stand der Nachhaltigkeit nicht entgegen, weil grundsätzlich nicht die Dauer der Tätigkeit, sondern die - hier wohl unbestreitbare - Absicht, sie zu wiederholen, maßgeblich ist (vgl Philipp, Komm zum GewStG, 26 Nachtrag, April 1989, Textziffer

1 - 50 und 52).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130193.X02

Im RIS seit

13.09.1989

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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