RS Vwgh 1989/11/20 89/14/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1989
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Index

20/08 Urheberrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
EStG 1972 §23 Z1;
GewStG §1 Abs1;
UrhG §15;
UStG 1972 §10 Abs2 Z8;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 179;

Rechtssatz

Eine Mitwirkung Dritter bei der Entfaltung einer Tätigkeit kann für die Einstufung der Tätigkeit als künstlerisch unschädlich sein, wenn die Mitwirkung als untergeordnet in den Hintergrund tritt oder wenigstens nicht überwiegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140142.X03

Im RIS seit

20.11.1989

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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