Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §23 Z2;GewStG §7 Z6; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 95/14/0004 E 28. November 2000 RS 1 Stammrechtssatz Mit § 7 Z 6 GewStG wird dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer Rechnung getragen und die Gleichbehandlung von Vergütungen an wesentlich beteiligte Gesellschafter von Kapitalgesellschaften mit Vergütungen an Gesellschafter von Mitunternehmerscha... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §92;EStG 1988;KStG 1988 §8 Abs2;VwRallg;
Rechtssatz: Es trifft zu, dass die Feststellung verdeckter Ausschüttungen im Körperschaftsteuerverfahren keine Bindungswirkung für das Einkommensteuerverfahren entfaltet. Der Anteilsinhaber kann daher einwenden, dass der Körperschaftsteuerbesc... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Pensionist, erklärte in den Streitjahren Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sowie Verluste aus seiner gewerblichen Tätigkeit als Vermittlungsagent. Bei einer die Streitjahre betreffenden Betriebsprüfung erklärte der Beschwerdeführer gegenüber dem Prüfer, die Ausgaben in Zusammenhang mit seiner gewerblichen Tätigkeit als Vermittlungsagent stünden tatsächlich in Zusammenhang mit seiner Gesellschafterstellung bei der A Est. (Dubai). Es handle sich dabei um ein... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §23 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/13/0107 E 24. November 2004 RS 1 Stammrechtssatz Entscheidendes Kriterium für das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft ist die gesellschaftsrechtliche oder wirtschaftlich vergleichbare Teilnahme Mehrerer am Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens, wozu die Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft, ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §23 Z2;
Rechtssatz: Voraussetzung für die Annahme einer Mitunternehmerschaft ist, dass für die beteiligten Personen mit ihrer Position Unternehmerwagnis verbunden ist, was sich in der Unternehmerinitiative und dem Unternehmerrisiko ausdrückt. Unternehmerinitiative entfaltet, wer auf das betriebliche Geschehen Einfluss nehmen kann. Das Unternehmerrisiko ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1175;EStG 1988 §23 Z2;
Rechtssatz: Zu den Mitunternehmerschaften zählt eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht dann, wenn sie nach außen in Erscheinung tritt und die Gesellschafter Unternehmerrisiko tragen und Unternehmerinitiative entfalten. Sie zählt aber auch dann zu den Mitunternehmerschaften, wenn sie e... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Pensionist, erklärte in den Streitjahren Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sowie Verluste aus seiner gewerblichen Tätigkeit als Vermittlungsagent. Bei einer die Streitjahre betreffenden Betriebsprüfung erklärte der Beschwerdeführer gegenüber dem Prüfer, die Ausgaben in Zusammenhang mit seiner gewerblichen Tätigkeit als Vermittlungsagent stünden tatsächlich in Zusammenhang mit seiner Gesellschafterstellung bei der A Est. (Dubai). Es handle sich dabei um ein... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §23 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/13/0107 E 24. November 2004 RS 1 Stammrechtssatz Entscheidendes Kriterium für das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft ist die gesellschaftsrechtliche oder wirtschaftlich vergleichbare Teilnahme Mehrerer am Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens, wozu die Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft, ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §23 Z2;
Rechtssatz: Voraussetzung für die Annahme einer Mitunternehmerschaft ist, dass für die beteiligten Personen mit ihrer Position Unternehmerwagnis verbunden ist, was sich in der Unternehmerinitiative und dem Unternehmerrisiko ausdrückt. Unternehmerinitiative entfaltet, wer auf das betriebliche Geschehen Einfluss nehmen kann. Das Unternehmerrisiko ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1175;EStG 1988 §23 Z2;
Rechtssatz: Zu den Mitunternehmerschaften zählt eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht dann, wenn sie nach außen in Erscheinung tritt und die Gesellschafter Unternehmerrisiko tragen und Unternehmerinitiative entfalten. Sie zählt aber auch dann zu den Mitunternehmerschaften, wenn sie e... mehr lesen...
Die beschwerdeführende OHG war seit ihrer Gründung im Jahr 1982 bis zum Jahr 1993 als Immobilienmaklerin und im Bereich des gewerblichen Grundstückshandels tätig. Gesellschafter waren bis zu ihrer Liquidation im Jahr 1993 Erich C. und Michael C. Mit Schreiben vom 4. Oktober 1993 teilte die Beschwerdeführerin dem Finanzamt mit, dass sie mit Kaufvertrag vom 13. Jänner 1993, der mit 31. August 1993 wirksam geworden sei, i mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erzielte in den Streitjahren neben Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit als stellvertretender Direktor der K-Bank Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen sowie ab 1985 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Streitgegenständlich sind darüber hinausgehend erzielte Einkünfte aus einer Beteiligung des Beschwerdeführers am - unter Verletzung damaliger deutscher Rechtsvorschriften erfolgten - Verbringen von Krugerrand-Goldmünzen nach Deutsch... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §115 Abs1;EStG 1988 §23 Z1;EStG 1988 §24;EStG 1988 §37 Abs2 Z1;EStG 1988 §6;
Rechtssatz: Ob Liegenschaften durch Fruchtziehung genutzt werden sollen oder die Vermögensumschichtung im Vordergrund steht, ist eine Sachverhaltsfrage, die nach dem objektiven Gesamtbild des jeweiligen Falles zu lösen ist (Hinweis E 24. ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §119 Abs1;EStG 1988 §23 Z1;EStG 1988 §24;EStG 1988 §37 Abs2 Z1;EStG 1988 §6;
Rechtssatz: Liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor, muss die Absicht des Grundstückshändlers, einzelne Liegenschaften auf Dauer im Privat- oder Betriebsvermögen zu behalten, um daraus Vermietungseinkünfte zu erzielen, an Hand objekt... mehr lesen...
Die beschwerdeführende OHG war seit ihrer Gründung im Jahr 1982 bis zum Jahr 1993 als Immobilienmaklerin und im Bereich des gewerblichen Grundstückshandels tätig. Gesellschafter waren bis zu ihrer Liquidation im Jahr 1993 Erich C. und Michael C. Mit Schreiben vom 4. Oktober 1993 teilte die Beschwerdeführerin dem Finanzamt mit, dass sie mit Kaufvertrag vom 13. Jänner 1993, der mit 31. August 1993 wirksam geworden sei, i mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §119 Abs1;EStG 1988 §23 Z1;EStG 1988 §24;EStG 1988 §37 Abs2 Z1;EStG 1988 §6;
Rechtssatz: Liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor, muss die Absicht des Grundstückshändlers, einzelne Liegenschaften auf Dauer im Privat- oder Betriebsvermögen zu behalten, um daraus Vermietungseinkünfte zu erzielen, an Hand objekt... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §115 Abs1;EStG 1988 §23 Z1;EStG 1988 §24;EStG 1988 §37 Abs2 Z1;EStG 1988 §6;
Rechtssatz: Ob Liegenschaften durch Fruchtziehung genutzt werden sollen oder die Vermögensumschichtung im Vordergrund steht, ist eine Sachverhaltsfrage, die nach dem objektiven Gesamtbild des jeweiligen Falles zu lösen ist (Hinweis E 24. ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betreibt als Einzelunternehmer ein 1988 von seinem Vater übernommenes Bestattungsunternehmen. Er ermittelte seinen Gewinn bis einschließlich 1993 gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988, danach gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988. Der Beschwerdeführer betreibt als Einzelunternehmer ein 1988 von seinem Vater übernommenes Bestattungsunternehmen. Er ermittelte seinen Gewinn bis einschließlich 1993 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1988, danach gemäß Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988.... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §23 Z2;EStG 1988 §4 Abs1;EStG 1988 §4 Abs3;EStG 1988 §4 Abs4;
Rechtssatz: Im konkreten Fall betreibt der Abgabepflichtige als Einzelunternehmer ein Bestattungsunternehmen. Er ermittelte seinen Gewinn bis einschließlich 1993 gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988, danach gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988. Im Jänner 1992 gründete er gemeinsam mit seiner zu 50 % beteiligten ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betreibt als Einzelunternehmer ein 1988 von seinem Vater übernommenes Bestattungsunternehmen. Er ermittelte seinen Gewinn bis einschließlich 1993 gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988, danach gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988. Der Beschwerdeführer betreibt als Einzelunternehmer ein 1988 von seinem Vater übernommenes Bestattungsunternehmen. Er ermittelte seinen Gewinn bis einschließlich 1993 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1988, danach gemäß Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988.... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §23 Z2;EStG 1988 §4 Abs1;EStG 1988 §4 Abs3;EStG 1988 §4 Abs4;
Rechtssatz: Im konkreten Fall betreibt der Abgabepflichtige als Einzelunternehmer ein Bestattungsunternehmen. Er ermittelte seinen Gewinn bis einschließlich 1993 gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988, danach gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988. Im Jänner 1992 gründete er gemeinsam mit seiner zu 50 % beteiligten ... mehr lesen...
Anlässlich einer vom Magistrat der Stadt Wien durchgeführten Getränkesteuerrevision betreffend Zeitraum "1/95 - 6/2000" hielt der Prüfer in der mit dem Beschwerdeführer am 11. Juli 2000 aufgenommenen Niederschrift fest: "(Der Beschwerdeführer) betreibt an oben angeführtem Standort ein Lokal in Form einer Bar, in der unter anderem alkoholhältige u. alkoholfreie Getränke entgeltlich an Letztverbraucher abgegeben werden. Wie bereits in der Niederschrift v. 24.5.2000 dargestellt wurd... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EStG 1988 §2 Abs2;EStG 1988 §2 Abs3 Z3;EStG 1988 §23 Z1;UStG 1994 §2 Abs5 Z2;
Rechtssatz: Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, eine einmal als Liebhaberei qualifizierte Tätigkeit auch zukünftig immer als Liebhaberei zu qualifizieren, da der Liebhabereibetrachtung jeweils nur Zeiträume gleicher Wirtschaftsführung zugrunde gelegt werden kö... mehr lesen...
Mit Beschluss vom 18. November 2004, AW 2004/13/0031-9, hat der Verwaltungsgerichtshof einem am 6. September 2004 eingelangten Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit der Begründung: nicht stattgegeben, sie habe mit ihrem Antragsvorbringen dem von der hg. Rechtsprechung entwickelten Konkretisierungsgebot nicht tauglich entsprochen. Abgesehen vom Fehlen der gebotenen Angaben zu den Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführerin ermög... mehr lesen...
Anlässlich einer vom Magistrat der Stadt Wien durchgeführten Getränkesteuerrevision betreffend Zeitraum "1/95 - 6/2000" hielt der Prüfer in der mit dem Beschwerdeführer am 11. Juli 2000 aufgenommenen Niederschrift fest: "(Der Beschwerdeführer) betreibt an oben angeführtem Standort ein Lokal in Form einer Bar, in der unter anderem alkoholhältige u. alkoholfreie Getränke entgeltlich an Letztverbraucher abgegeben werden. Wie bereits in der Niederschrift v. 24.5.2000 dargestellt wurd... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EStG 1988 §2 Abs2;EStG 1988 §2 Abs3 Z3;EStG 1988 §23 Z1;UStG 1994 §2 Abs5 Z2;
Rechtssatz: Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, eine einmal als Liebhaberei qualifizierte Tätigkeit auch zukünftig immer als Liebhaberei zu qualifizieren, da der Liebhabereibetrachtung jeweils nur Zeiträume gleicher Wirtschaftsführung zugrunde gelegt werden kö... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §68 Abs1;EStG 1988;UStG 1994;VwGG §30 Abs2;VwGG §62 Abs1;
Rechtssatz: Zurückweisung - Umsatz- und Einkommenssteuer für das Jahr 1998 - Der Verwaltungsgerichtshof hat dem ersten Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit der
Begründung: nic... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, welcher Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Maurer und als Skilehrer erzielte, kaufte mit Verträgen vom 21. Juli 1989 zwei aneinander grenzende Grundstücke in S., KG K., und errichtete darauf in der Folge ein Einfamilienhaus, dessen eine Hälfte er selbst bewohnte, dessen andere Hälfte er zur Privatzimmervermietung nutzte. Mit Kaufvertrag vom 10. Oktober 1995 kaufte der Beschwerdeführer ein Grundstück in H. und begann sodann, darauf ein Mehrfamilienhaus zu... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist eine GmbH & Co KEG. Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 19. November/3. Dezember 1997 errichtet, wobei einziger Komplementär die M-GmbH war. Ihr Gesellschaftskapital betrug 1 Mio S; es resultiert aus den Pflichteinlagen der sieben Kommanditisten (jeweils 83.333 S oder 166.667 S), welche zugleich deren Hafteinlagen darstellen. Der Unternehmensgegenstand der Beschwerdeführerin besteht in der Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften. Am ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §115 Abs1;BAO §28;BAO §32;EStG 1988 §23 Z1;EStG 1988 §29 Z2;EStG 1988 §30; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 99/15/0155 E 18. Dezember 2001 RS 2(hier nur erster Satz) Stammrechtssatz Die Frage, ob die Vermögensnutzung oder die Vermögensumschichtung bzw Vermögensverwertung im Vordergrund steht, ist eine Sachverhalts... mehr lesen...