RS Vwgh 2005/3/17 AW 2005/13/0012

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Veröffentlicht am 17.03.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
EStG 1988;
UStG 1994;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §62 Abs1;

Rechtssatz

Zurückweisung - Umsatz- und Einkommenssteuer für das Jahr 1998 -

Der Verwaltungsgerichtshof hat dem ersten Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit der Begründung nicht stattgegeben, sie habe mit ihrem Antragsvorbringen dem von der hg. Rechtsprechung entwickelten Konkretisierungsgebot nicht tauglich entsprochen. Mit einer (bloß) "neuen Begründung" ohne Darstellung einer rechtserheblichen Änderung des zum Zeitpunkt des abweisenden Beschlusses vorgelegenen Sachverhaltes ließ sich das Entscheidungshindernis der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses über den ersten Antrag nach § 30 Abs. 2 VwGG rechtlich nicht erfolgreich beseitigen. Der neuerlich gestellte Antrag der Beschwerdeführerin war deshalb wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005130012.A01

Im RIS seit

04.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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