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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §23 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz LL.M., über die Beschwerde des H in G, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in 3910 Zwettl, Landstraße 52, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VII) vom 29. Mai 2000, GZ. RV/094-17/09/97 und RV/124-17/09/2000, betreffend ua Einkommensteuer für die Jahre 1992 bis 1994 und Gewerbesteuer für die Jahre 1992 und 1993, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz LL.M., über die Beschwerde des H in G, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in 3910 Zwettl, Landstraße 52, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch sieben) vom 29. Mai 2000, GZ. RV/094-17/09/97 und RV/124-17/09/2000, betreffend ua Einkommensteuer für die Jahre 1992 bis 1994 und Gewerbesteuer für die Jahre 1992 und 1993, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer betreibt als Einzelunternehmer ein 1988 von seinem Vater übernommenes Bestattungsunternehmen. Er ermittelte seinen Gewinn bis einschließlich 1993 gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988, danach gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988.Der Beschwerdeführer betreibt als Einzelunternehmer ein 1988 von seinem Vater übernommenes Bestattungsunternehmen. Er ermittelte seinen Gewinn bis einschließlich 1993 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1988, danach gemäß Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988.
Im Jänner 1992 gründete er gemeinsam mit seiner zu 50 % beteiligten Ehefrau und seiner zu 25 % beteiligten Schwester die P GmbH. Der zu 25 % beteiligte Beschwerdeführer war deren Geschäftsführer und einziger Dienstnehmer. Die P GmbH hatte ihren Sitz in einer Wohnung des Beschwerdeführers.
Im Zuge einer über den Streitzeitraum durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Einzelunternehmen für Verwaltungsarbeiten durch die P GmbH jährlich Beträge zwischen S 311.000,-- (1992) und S 457.000,-- (1995) als Betriebsausgaben geltend gemacht hatte. Diese Aufwendungen seien von der P GmbH zum Großteil für die laufende Führung der Aufzeichnungen, aber auch für das Erstellen von Bilanzen bzw. Einnahmen-/Ausgabenrechnungen, von Investitionsrechnungen und Finanzplänen, von Umsatzsteuervoranmeldungen und Kfz-Steuererklärungen in Rechnung gestellt worden. Die von der P GmbH verrechneten Kostenrechnungen, Finanzpläne, Zwischenabschlüsse usw. seien vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt worden, weil er sie - nach eigenen Angaben - nicht aufbewahrt habe. Der Beschwerdeführer habe angegeben, die Abrechnung sei nach der tatsächlichen Arbeitszeit erfolgt, wobei für die Führung der Grundaufzeichnungen und die Fakturierungen ein Stundensatz von ca. S 400,-- netto, im Übrigen ein Stundensatz von ca. S 700,-- netto in Anwendung gekommen sei. Nach Angaben des Beschwerdeführers sei dieser mit 30 Stunden pro Woche "bei der P GmbH angemeldet" gewesen. Aus diesen Angaben errechnete der Prüfer, dass der Beschwerdeführer jährlich zw