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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §115 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Keidel LL.M., über die Beschwerde der E Immobilienmakler OHG in W, vertreten durch HWT Wirtschaftstreuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1010 Wien, Rudolfsplatz 6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat Ia) vom 21. Februar 2000, GZ. RV/180-15/08/97, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 1993 und Gewerbesteuer 1993, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Keidel LL.M., über die Beschwerde der E Immobilienmakler OHG in W, vertreten durch HWT Wirtschaftstreuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1010 Wien, Rudolfsplatz 6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch eins a) vom 21. Februar 2000, GZ. RV/180-15/08/97, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß Paragraph 188, BAO für das Jahr 1993 und Gewerbesteuer 1993, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende OHG war seit ihrer Gründung im Jahr 1982 bis zum Jahr 1993 als Immobilienmaklerin und im Bereich des gewerblichen Grundstückshandels tätig. Gesellschafter waren bis zu ihrer Liquidation im Jahr 1993 Erich C. und Michael C.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 1993 teilte die Beschwerdeführerin dem Finanzamt mit, dass sie mit Kaufvertrag vom 13. Jänner 1993, der mit 31. August 1993 wirksam geworden sei, i