Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §23 Z2;
Rechtssatz: Der Gesellschafter der KG hat das bebaute Grundstück im Hinblick auf die Beendigung der KG in Aufteilung ihres Gesellschaftsvermögens erhalten. Eine derartige Aufteilung des Gesellschaftsvermögens stellt stets einen gesellschaftsrechtlichen Vorgang dar. Dieser Charakter als gesellschaftsrechtlicher Vorgang steht der Beurteilung als f... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §23 Z2 impl;EStG 1988 §23 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 92/14/0151 E 1. Dezember 1992 RS 2(hier EStG 1988 anzuwenden) Stammrechtssatz Die Wertung von Leistungsbeziehungen zwischen Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern bzw deren Betrieben oder zwischen ineinander verflochtenen Personengesellschaften als betriebliche Vorgänge setzt vorau... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §23 Z2;
Rechtssatz: Insbesondere aus § 23 Z 2 EStG leuchtet der Grundgedanke des Einkommensteuerrechtes hervor, dass Einzelunternehmer und Mitunternehmer bei der Gewinnermittlung eine gleichmäßige Behandlung erfahren sollen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Leistungsbeziehungen zwischen dem Gesellschafter und der Personengesellschaft... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §23 Z2;
Rechtssatz: Der Gesellschafter der KG hat das bebaute Grundstück im Hinblick auf die Beendigung der KG in Aufteilung ihres Gesellschaftsvermögens erhalten. Eine derartige Aufteilung des Gesellschaftsvermögens stellt stets einen gesellschaftsrechtlichen Vorgang dar. Dieser Charakter als gesellschaftsrechtlicher Vorgang steht der Beurteilung als f... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §23 Z2 impl;EStG 1988 §23 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 92/14/0151 E 1. Dezember 1992 RS 2(hier EStG 1988 anzuwenden) Stammrechtssatz Die Wertung von Leistungsbeziehungen zwischen Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern bzw deren Betrieben oder zwischen ineinander verflochtenen Personengesellschaften als betriebliche Vorgänge setzt vorau... mehr lesen...
An der Beschwerdeführerin, einer KG mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr, sind als Komplementärin die B Haus-Vertriebs-GmbH mit 1 % sowie als Kommanditisten PB mit 59,4 % und dessen Ehefrau IB mit 39,6 % beteiligt. An der B Haus-Vertriebs-GmbH ist PB mit 60 % und IB mit 40 % beteiligt. Alleiniger Geschäftsführer der B-Haus-Vertriebs-GmbH ist PB. Gegenstand des Unternehmens der Beschwerdeführerin ist der Vertrieb von Fertighäusern. Die von der Beschwerdeführerin... mehr lesen...
An der Beschwerdeführerin, einer KG mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr, sind als Komplementärin die B Haus-Vertriebs-GmbH mit 1 % sowie als Kommanditisten PB mit 59,4 % und dessen Ehefrau IB mit 39,6 % beteiligt. An der B Haus-Vertriebs-GmbH ist PB mit 60 % und IB mit 40 % beteiligt. Alleiniger Geschäftsführer der B-Haus-Vertriebs-GmbH ist PB. Gegenstand des Unternehmens der Beschwerdeführerin ist der Vertrieb von Fertighäusern. Die von der Beschwerdeführerin... mehr lesen...
Mit Gesellschaftsvertrag vom September 1977 gründeten die W-GmbH und die C Treuhand- und VerwaltungsgmbH eine KG. Die letztgenannte GmbH war Kommanditistin mit einer Einlage von 10.000 S. Im Gesellschaftsvertrag wurde festgelegt, dass sie ihre Einlage durch die Einbringung von Treuhandkapital erhöhen und dafür treuhändig zu haltende Beteiligungen an der KG am Kapitalmarkt ausgeben könne. Diese Treuhandbeteiligungen seien durch Hausanteilscheine zu verbriefen. Die "Allgemeinen Geschäft... mehr lesen...
Mit Gesellschaftsvertrag vom September 1977 gründeten die W-GmbH und die C Treuhand- und VerwaltungsgmbH eine KG. Die letztgenannte GmbH war Kommanditistin mit einer Einlage von 10.000 S. Im Gesellschaftsvertrag wurde festgelegt, dass sie ihre Einlage durch die Einbringung von Treuhandkapital erhöhen und dafür treuhändig zu haltende Beteiligungen an der KG am Kapitalmarkt ausgeben könne. Diese Treuhandbeteiligungen seien durch Hausanteilscheine zu verbriefen. Die "Allgemeinen Geschäft... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z3;EStG 1988 §23 Z2;
Rechtssatz: Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko sind Voraussetzungen dafür, die aus der Betätigung einer Personengesellschaft erzielten Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit oder einer vermögensverwaltenden Betätigung dem Gesellschafter zuzurechnen. Das Unternehmerrisiko besteht vor allem in der Haftung für Gesells... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z3;EStG 1988 §23 Z2;
Rechtssatz: Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko sind Voraussetzungen dafür, die aus der Betätigung einer Personengesellschaft erzielten Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit oder einer vermögensverwaltenden Betätigung dem Gesellschafter zuzurechnen. Das Unternehmerrisiko besteht vor allem in der Haftung für Gesells... mehr lesen...
Der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer gründeten im Jahr 1991 eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, deren Unternehmensgegenstand "der gewerbliche Handel mit Wertpapieren aller Art, insbesonders Aktien, Optionsscheinen und Investmentzertifikaten" war. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1991 wurde dem Finanzamt vom Vertreter der Gesellschaft die Gesellschaftsgründung bekannt gegeben und dabei angeführt, der Zweck der Gesellschaft bestehe im gewerblichen Handel mit Wertp... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist eine GmbH und führt einen Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationsbetrieb. Sie ermittelt den Gewinn nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr mit Bilanzstichtag 31. März. Im Zuge einer für den Zeitraum 1992 bis 1995 durchgeführten Betriebsprüfung traf der Prüfer die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Wirtschaftsjahr 1990/91 eine Beteiligung an der F-KG und eine Beteiligung an der F-GmbH (der Komplementärin der F-KG) eingegangen ist und der F-KG e... mehr lesen...
Der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer gründeten im Jahr 1991 eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, deren Unternehmensgegenstand "der gewerbliche Handel mit Wertpapieren aller Art, insbesonders Aktien, Optionsscheinen und Investmentzertifikaten" war. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1991 wurde dem Finanzamt vom Vertreter der Gesellschaft die Gesellschaftsgründung bekannt gegeben und dabei angeführt, der Zweck der Gesellschaft bestehe im gewerblichen Handel mit Wertp... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist eine GmbH und führt einen Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationsbetrieb. Sie ermittelt den Gewinn nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr mit Bilanzstichtag 31. März. Im Zuge einer für den Zeitraum 1992 bis 1995 durchgeführten Betriebsprüfung traf der Prüfer die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Wirtschaftsjahr 1990/91 eine Beteiligung an der F-KG und eine Beteiligung an der F-GmbH (der Komplementärin der F-KG) eingegangen ist und der F-KG e... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §23 Z2;
Rechtssatz: Die vom Gesellschafter der Personengesellschaft vorgenommene Darlehensgewährung an die Personengesellschaft ist im Hinblick auf die Regelung des § 23 Z 2 EStG 1988 in steuerlicher Betrachtungsweise als Einlage (und die Darlehenszinsen als Gewinnanteil) anzusehen; anderes würde nur gelten, wenn das Darlehen aus einem eigenständigen Be... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §28;BAO §32;EStG 1988 §23 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/14/0115 E 29. Juli 1997 RS 4 Stammrechtssatz Bei der Verwaltung von Wertpapierbesitz gehören die Umschichtungen von Wertpapieren, somit Kauf und Verkauf durch Einschaltung von Banken, grundsätzlich noch zur privaten Vermögensverwaltung; bei Wertpapi... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §28;BAO §32;EStG 1988 §23 Z1;
Rechtssatz: Bedient sich ein Steuerpflichtiger für den An- und Verkauf von Wertpapieren der Banken als Kommissionäre, kann er die für eine allgemeine Handelstätigkeit typische Einflussnahme auf die Höhe des Preises und auf einzelne Kaufkonditionen nur sehr eingeschränkt entfalten; bei... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §23 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/15/0190 E 25. Oktober 2001 RS 2
(hier nur erster Satz) Stammrechtssatz Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 4. Juli 1995, 91/14/0199, 0200) sind Leistungsbeziehungen zwischen dem Gesellschafter und der Personengesellschaft nur dann nicht gleich zu behandeln wie solche zwischen einem Einze... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §21 Abs1;BAO §22;BAO §23;EStG 1988 §23 Z2;EStG 1988 §4 Abs1;EStG 1988 §5;
Rechtssatz: Die Wertung von Leistungsbeziehungen zwischen Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern bzw deren Betrieben als betriebliche Vorgänge setzt voraus, dass die Leistungsverhältnisse dem allgemeinen Geschäftsverkehr entspreche... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §28;BAO §32;EStG 1988 §23 Z1;
Rechtssatz: Eine Tätigkeit, die selbständig, nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommen wird, ist erst dann gewerblich, wenn sie den Rahmen der Vermögensverwaltung überschreitet. Dies ist dann der Fall, wenn das Tätigwer... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §23 Z2;EStG 1988 §4 Abs1;EStG 1988 §5;
Rechtssatz: Ist die Darlehensgewährung vom Gesellschafter an die Personengesellschaft als Einlage zu werten, stellt sich das hingegebene Kapital als Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters dar und findet damit in der Steuerbilanz der Gesellschaft (samt Sonderbilanz) seinen Niederschlag. In einem solchen Fall sch... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §23 Z2;
Rechtssatz: Die vom Gesellschafter der Personengesellschaft vorgenommene Darlehensgewährung an die Personengesellschaft ist im Hinblick auf die Regelung des § 23 Z 2 EStG 1988 in steuerlicher Betrachtungsweise als Einlage (und die Darlehenszinsen als Gewinnanteil) anzusehen; anderes würde nur gelten, wenn das Darlehen aus einem eigenständigen Be... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §28;BAO §32;EStG 1988 §23 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/14/0115 E 29. Juli 1997 RS 4 Stammrechtssatz Bei der Verwaltung von Wertpapierbesitz gehören die Umschichtungen von Wertpapieren, somit Kauf und Verkauf durch Einschaltung von Banken, grundsätzlich noch zur privaten Vermögensverwaltung; bei Wertpapi... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §28;BAO §32;EStG 1988 §23 Z1;
Rechtssatz: Bedient sich ein Steuerpflichtiger für den An- und Verkauf von Wertpapieren der Banken als Kommissionäre, kann er die für eine allgemeine Handelstätigkeit typische Einflussnahme auf die Höhe des Preises und auf einzelne Kaufkonditionen nur sehr eingeschränkt entfalten; bei... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §23 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/15/0190 E 25. Oktober 2001 RS 2
(hier nur erster Satz) Stammrechtssatz Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 4. Juli 1995, 91/14/0199, 0200) sind Leistungsbeziehungen zwischen dem Gesellschafter und der Personengesellschaft nur dann nicht gleich zu behandeln wie solche zwischen einem Einze... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §21 Abs1;BAO §22;BAO §23;EStG 1988 §23 Z2;EStG 1988 §4 Abs1;EStG 1988 §5;
Rechtssatz: Die Wertung von Leistungsbeziehungen zwischen Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern bzw deren Betrieben als betriebliche Vorgänge setzt voraus, dass die Leistungsverhältnisse dem allgemeinen Geschäftsverkehr entspreche... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §28;BAO §32;EStG 1988 §23 Z1;
Rechtssatz: Eine Tätigkeit, die selbständig, nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommen wird, ist erst dann gewerblich, wenn sie den Rahmen der Vermögensverwaltung überschreitet. Dies ist dann der Fall, wenn das Tätigwer... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §23 Z2;EStG 1988 §4 Abs1;EStG 1988 §5;
Rechtssatz: Ist die Darlehensgewährung vom Gesellschafter an die Personengesellschaft als Einlage zu werten, stellt sich das hingegebene Kapital als Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters dar und findet damit in der Steuerbilanz der Gesellschaft (samt Sonderbilanz) seinen Niederschlag. In einem solchen Fall sch... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betreibt seit 1985 in H die Erzeugung von biologischem Humus aus organischem Abfall fremder Betriebe durch den Einsatz von Würmern. Die aus dieser Tätigkeit von 1985 bis 1992 erklärten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (und davon die Zinsen und Lohnaufwendungen) stellen sich wie folgt dar: Jahr Umsatz Ausgaben (Zinsen) (Lohn) Einkünfte 1985 0 34.475 0 12.250 - 34.475 1986 0 125.939 3.919 0 - 125.... mehr lesen...