Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/08 Sonstiges Steuerrecht
Norm: EStG 1988 §23 Z2;KStG 1988 §9 Abs2;UmgrStG 1991 Art4;
Rechtssatz: Mit Zusammenschlussvertrag begründete die S-GmbH zu einem bestimmten Stichtag gem Art IV UmgrStG 1991 als Geschäftsherrin mit der B-GmbH eine atypische stille Gesellschaft. Der Zusammenschlussvertrag nach Art IV UmgrStG 1991 bewirkte, dass die S-GmbH ihren Betrieb und die... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §23 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 95/13/0154 E 31. Jänner 2001 RS 1 Stammrechtssatz Der Grund, warum eine atypisch stille Gesellschaft - ungeachtet der gesellschaftsrechtlichen Gegebenheiten - ertragsteuerrechtlich als Mitunternehmerschaft beurteilt wird, liegt darin, dass der atypisch stille Gesellschafter voraussetzungsgemäß vor allem an den st... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/08 Sonstiges Steuerrecht
Norm: EStG 1988 §23 Z2;KStG 1988 §9 Abs2;UmgrStG 1991 Art4;
Rechtssatz: Mit Zusammenschlussvertrag begründete die S-GmbH zu einem bestimmten Stichtag gem Art IV UmgrStG 1991 als Geschäftsherrin mit der B-GmbH eine atypische stille Gesellschaft. Der Zusammenschlussvertrag nach Art IV UmgrStG 1991 bewirkte, dass die S-GmbH ihren Betrieb und die... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §23 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 95/13/0154 E 31. Jänner 2001 RS 1 Stammrechtssatz Der Grund, warum eine atypisch stille Gesellschaft - ungeachtet der gesellschaftsrechtlichen Gegebenheiten - ertragsteuerrechtlich als Mitunternehmerschaft beurteilt wird, liegt darin, dass der atypisch stille Gesellschafter voraussetzungsgemäß vor allem an den st... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Gebäudeverwalter. Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung der Jahre 1989 bis 1991 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zwei fachlich vorgebildete Dienstnehmer (seinen Sohn und seine Tochter) beschäftigt habe. Er erziele somit keine Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit im Sinn des § 22 Z 2 EStG 1988, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das Finanzamt folgte dieser Beurteilung und erließ für die Jahre 1989 bis 1992 Gewerbesteuerbesche... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war in der Wintersaison 1990/1991, in der Sommersaison 1991 und in der Wintersaison 1991/1992, somit im Streitjahr 1991, als "Animateur" bzw. "Gästebetreuer" für Hotelgäste zweier Hotels in Tirol bzw. Salzburg tätig. Dazu waren zwischen dem Beschwerdeführer und der Gästebetreuung Sport- und Veranstaltungsorganisation B. Verträge abgeschlossen worden, die als Werkvertrag bezeichnet folgende wesentliche Punkte enthielten: "Die B. Organisation beauftra... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war in der Wintersaison 1990/1991, in der Sommersaison 1991 und in der Wintersaison 1991/1992, somit im Streitjahr 1991, als "Animateur" bzw. "Gästebetreuer" für Hotelgäste zweier Hotels in Tirol bzw. Salzburg tätig. Dazu waren zwischen dem Beschwerdeführer und der Gästebetreuung Sport- und Veranstaltungsorganisation B. Verträge abgeschlossen worden, die als Werkvertrag bezeichnet folgende wesentliche Punkte enthielten: "Die B. Organisation beauftra... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EStG 1988 §23 Z1;EStG 1988 §47 Abs2;UStG 1972 §2 Abs1;
Rechtssatz: Selbstständigkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige auf eigene Rechnung und Gefahr tätig wird, somit ein Unternehmerwagnis trägt. Zeichen dafür sind Abhängigkeit der Einnahmen vom persönlichen Einsatz; freie und selbstverantwortliche Arbeitszeitgestaltung; keine Verpflic... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §2 Abs3 Z2;EStG 1988 §2 Abs3 Z3;EStG 1988 §22 Z1;EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §23; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 94/13/0107 E 23. Mai 1997 RS 1
(hier nur zweiter bis vierter Satz) Stammrechtssatz Voraussetzung für die Einbeziehung von Einkünften aus Mitunternehmerschaften in die Einkünfte aus selbständiger Arbeit ist, daß (grundsätzlich) jeder einzelne... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §2 Abs3 Z2;EStG 1988 §2 Abs3 Z3;EStG 1988 §22 Z1;EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §23;
Rechtssatz: § 22 Z 1 EStG 1988 bestimmt ausdrücklich, dass es für die Qualifikation einer Tätigkeit als freier Beruf nicht schädlich ist, wenn sich der Steuerpflichtige der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient, sofern er nur selbst leitend und eigenverantw... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EStG 1988 §23 Z1;EStG 1988 §47 Abs2;UStG 1972 §2 Abs1;
Rechtssatz: Selbstständigkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige auf eigene Rechnung und Gefahr tätig wird, somit ein Unternehmerwagnis trägt. Zeichen dafür sind Abhängigkeit der Einnahmen vom persönlichen Einsatz; freie und selbstverantwortliche Arbeitszeitgestaltung; keine Verpflic... mehr lesen...
Bei den drei Beschwerdeführern handelt es sich um die im hg Erkenntnis vom 20. Dezember 2000, Zl. 98/13/0236, erwähnten Kinder der in jenem Verfahren auftretenden Beschwerdeführerin G E. sowie des R E. (vgl hinsichtlich des letzteren das hg Erkenntnis vom 20. Dezember 2000, Zl 98/13/0237). Die drei Beschwerdeführer waren im Streitzeitraum zu je einem Drittel Miteigentümer von Liegenschaften jeweils in Wien, Cgasse 6, H-gasse 28, Lu-gasse 10, E-gasse 1, P-platz 16, Li-Straße 403, ... mehr lesen...
Bei den drei Beschwerdeführern handelt es sich um die im hg Erkenntnis vom 20. Dezember 2000, Zl. 98/13/0236, erwähnten Kinder der in jenem Verfahren auftretenden Beschwerdeführerin G E. sowie des R E. (vgl hinsichtlich des letzteren das hg Erkenntnis vom 20. Dezember 2000, Zl 98/13/0237). Die drei Beschwerdeführer waren im Streitzeitraum zu je einem Drittel Miteigentümer von Liegenschaften jeweils in Wien, Cgasse 6, H-gasse 28, Lu-gasse 10, E-gasse 1, P-platz 16, Li-Straße 403, ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §23 Z1;EStG 1988 §23 Z1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
99/13/0141 E 27. Februar 2001
99/13/0142 E 27. Februar 2001
99/13/0140 E 27. Februar 2001
99/13/0127 E 27. Februar 2001
99/13/0138 E 27. Februar 2001
Rechtssatz: Für die Beurteilung einer Betätigung als gewerblicher Grundstückshandel sind bei im Schenkungswege erworbenen... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §23 Z1;EStG 1988 §23 Z1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
99/13/0141 E 27. Februar 2001
99/13/0142 E 27. Februar 2001
99/13/0140 E 27. Februar 2001
99/13/0127 E 27. Februar 2001
99/13/0138 E 27. Februar 2001
Rechtssatz: Für die Beurteilung einer Betätigung als gewerblicher Grundstückshandel sind bei im Schenkungswege erworbenen... mehr lesen...
Die Erstbeschwerdeführerin ist eine GmbH & Co KG. Die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer sind - neben BE - ihre Kommanditisten. Im Jahr 1989 war auch die Sechstbeschwerdeführerin Kommanditistin In den Jahren 1989 bis 1994 war die Erstbeschwerdeführerin ausschließlich vermögensverwaltend tätig. Sie vermietete mehrere Gebäude, die in ihrem Eigentum stehen, und erwirtschaftete Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Sie erstellte für jedes Jahr einerseits eine Handelsbilanz, anderers... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist eine KG. Kommanditisten der Beschwerdeführerin sind AK, PK, Ing AK und EK. Komplementärin ist die K-GmbH. Gesellschafter der K-GmbH sind die angeführten Kommanditisten. Geschäftsführer der K-GmbH ist AK. PK, Ing AK und EK hatten nach den Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung einen Dienstvertrag mit der K-GmbH geschlossen, wonach sie berechtigt und... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mbH & Co KG, an deren Vermögen nur der Kommanditist E.M. beteiligt ist. Einziger Komplementär der KG ist die C-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter ebenfalls E.M. ist. Nach dem Gesellschaftsvertrag hat die C-GmbH als reine Arbeitsgesellschafterin die Geschäfte der KG zu führen. Laut ihren Angaben in den Abgabenerklärungen betrieb die beschwerdeführende KG in den Jahren 1985 und 1986 einen Handel mit Fertigteilhäusern und Wandelementen,... mehr lesen...
Die Erstbeschwerdeführerin ist eine GmbH & Co KG. Die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer sind - neben BE - ihre Kommanditisten. Im Jahr 1989 war auch die Sechstbeschwerdeführerin Kommanditistin In den Jahren 1989 bis 1994 war die Erstbeschwerdeführerin ausschließlich vermögensverwaltend tätig. Sie vermietete mehrere Gebäude, die in ihrem Eigentum stehen, und erwirtschaftete Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Sie erstellte für jedes Jahr einerseits eine Handelsbilanz, anderers... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist eine KG. Kommanditisten der Beschwerdeführerin sind AK, PK, Ing AK und EK. Komplementärin ist die K-GmbH. Gesellschafter der K-GmbH sind die angeführten Kommanditisten. Geschäftsführer der K-GmbH ist AK. PK, Ing AK und EK hatten nach den Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung einen Dienstvertrag mit der K-GmbH geschlossen, wonach sie berechtigt und... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §23 Z2;
Rechtssatz: Insb aus § 23 Z 2 EStG 1972 leuchtet der Grundgedanke des Einkommensteuerrechtes hervor, dass Einzelunternehmer und Mitunternehmer bei der Gewinnermittlung eine gleichmäßige Behandlung erfahren sollen. Nach der Judikatur des VwGH (Hinweis E 4. Juli 1995, 91/14/0199, 0200) sind Leistungsbeziehungen zwischen dem Gesellschafter und der ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §21 Abs1;BAO §22;EStG 1988 §23 Z2;
Rechtssatz: Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 23. März 1999, 99/14/0026) besteht für einen Kommandisten, der nicht der handelsrechtliche Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist, idR kein wirtschaftlicher Grund dafür, seine Tätigkeit nicht unmittelbar der KG zu e... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §188;BAO §53 Abs1 lita;BAO §54 Abs2;BAO §70 Abs2;EStG 1988 §23 Z2;EStG 1988 §28; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/14/0128 2000/14/0130 2000/14/0129 Besprechung in:AnwBl 2001, S 552 - S 554;
Rechtssatz: Der VwGH gelangt in teleologischer Interpret... mehr lesen...
Index: 21/01 Handelsrecht21/07 Sonstiges Handelsrecht32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §188;EGG §4 Abs1;EStG 1988 §23 Z2;EStG 1988 §28;HGB §121;HGB §167; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/14/0128 2000/14/0130 2000/14/0129 Besprechung in:AnwBl 2001, S 552 - S 554;
Rechtssatz: Vermietet ei... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §23 Z2;EStG 1972 §30;EStG 1972 §4 Abs1;EStG 1972 §5;EStG 1972 §6 Z5;
Rechtssatz: Es entspricht der Rechtsprechung des VwGH, dass Leistungsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und dem außerbetrieblichen Bereich des Gesellschafters als Einlage bzw Entnahme zu behandeln sind. Aus Sicht des Einkommensteuerrechtes leistet der Gesellschafter aus dem Privatve... mehr lesen...
Index: 21/01 Handelsrecht32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §188;BAO §24 Abs1 lite;EStG 1988 §19;EStG 1988 §23 Z2;EStG 1988 §28;HGB §161 Abs1;HGB §167 Abs3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/14/0128 2000/14/0130 2000/14/0129 Besprechung in:AnwBl 2001, S 552 - S 554;
Rechtssatz: Der VwGH h... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §21 Abs1;BAO §22;EStG 1988 §23 Z2;
Rechtssatz: Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 23. März 1999, 99/14/0026) besteht für einen Kommandisten, der nicht der handelsrechtliche Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist, idR kein wirtschaftlicher Grund dafür, seine Tätigkeit nicht unmittelbar der KG zu e... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §188;BAO §53 Abs1 lita;BAO §54 Abs2;BAO §70 Abs2;EStG 1988 §23 Z2;EStG 1988 §28; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/14/0128 2000/14/0130 2000/14/0129 Besprechung in:AnwBl 2001, S 552 - S 554;
Rechtssatz: Der VwGH gelangt in teleologischer Interpret... mehr lesen...
Index: 21/01 Handelsrecht21/07 Sonstiges Handelsrecht32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §188;EGG §4 Abs1;EStG 1988 §23 Z2;EStG 1988 §28;HGB §121;HGB §167; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/14/0128 2000/14/0130 2000/14/0129 Besprechung in:AnwBl 2001, S 552 - S 554;
Rechtssatz: Vermietet ei... mehr lesen...
Index: 21/01 Handelsrecht32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §188;BAO §24 Abs1 lite;EStG 1988 §19;EStG 1988 §23 Z2;EStG 1988 §28;HGB §161 Abs1;HGB §167 Abs3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/14/0128 2000/14/0130 2000/14/0129 Besprechung in:AnwBl 2001, S 552 - S 554;
Rechtssatz: Der VwGH h... mehr lesen...