Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §2 Abs3;EStG 1988 §22;EStG 1988 §23;
Rechtssatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei der Entscheidung über die Frage, ob ein Unternehmer verschiedene Tätigkeiten in mehreren Betrieben oder im Rahmen eines einheitlichen Betriebes entfaltet, objektive Grundsätze heranzuziehen. Danach liegt bloß ein einheitlicher Betrieb vor... mehr lesen...
Für das Jahr 1999 erstellte der Beschwerdeführer eine Bilanz für seinen Gewerbebetrieb "Jagdfachgeschäft" (Verlust von 111.675 S) und eine weitere Bilanz für seine Tätigkeit als "Technischer Berater" (Provisionseinkünfte, Gewinn von 498.524 S). In der Beilage zur Einkommensteuererklärung sind der Verlust aus dem Jagdfachgeschäft und der Gewinn aus der Tätigkeit als Technischer Berater angeführt und werden diese Ergebnisse als Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 386.849 S saldiert ausgewi... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §2 Abs3 Z3;EStG 1988 §23;
Rechtssatz: Wenn die Abgabenbehörde im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit der Betätigung (Handel im eigenen Namen im eigenen Geschäft einerseits, Vermittlung von Aufträgen anderseits), der Ware (Jagdtextilien und Jagdzubehör einerseits, Stoffe zur Herstellung von Damenoberbekleidung bzw die Lohnveredelung anderseits), der Kun... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §2 Abs3 Z2;EStG 1988 §2 Abs3 Z3;EStG 1988 §22;EStG 1988 §23;
Rechtssatz: Nach der Rechtsprechung des VwGH bilden mehrere betriebliche Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen dann einen einheitlichen Betrieb, wenn ein sachlicher, wirtschaftlicher und organisatorischer Zusammenhang besteht (Hinweis E 13. März 1997, 95/15/0124; E 21. Juli 1998, 93/14/0133). Mi... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Aktiengesellschaft bezahlte an Ing. V., der bis Ende 1988 Gesellschafter-Geschäftsführer der Rechtsvorgängergesellschaft m.b.H. und nach ihrer Umwandlung in eine Aktiengesellschaft Vorstandsmitglied war, wobei sein Beteiligungsausmaß bis zum 8. Dezember 1982 25 %, ab diesem Zeitpunkt bis zum 14. Dezember 1988 50 %, in der Folgezeit bis 13. März 1989 40 % und ab dem 14. März 1989 21,4 % betrug, auf der Grundlage einer am 7. Dezember 1979 abgeschlossenen und ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erklärte in den Streitjahren neben Einkünften aus Kapitalvermögen und Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Teilen seines Einfamilienhauses und darüber hinaus weitere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Ausmaß von S 2,399.550,-- für das Jahr 1991, von S 4,474.900,-- für das Jahr 1992 und von S 5,979.560,-- für das Jahr 1993. Die rechtliche Qualifikation dieser letztgenannten Einkünfte im Blickwinkel... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §23 Z1;EStG 1988 §28;
Rechtssatz: Dass Einkünfte aus einer Vermietungstätigkeit allein dadurch schon rechtlich zu Einkünften aus Gewerbebetrieb werden sollten, dass der Vermieter den Mietgegenstand zuvor selbst hergestellt hat, lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:1... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §23 Z1;EStG 1988 §28;
Rechtssatz: Wie sich aus der verwaltungsgerichtlichen Judikatur zur Abgrenzung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 28 EStG 1988 und seiner Vorgängerbestimmungen einerseits und der allein der Gewerbesteuerpflicht unterliegenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 23 Z. 1 der Einkommensteuergesetze and... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §23 Z2;GewStG §7 Z6;
Rechtssatz: Die Auffassung, eine Diensterfindung stelle keine Tätigkeit im Betrieb iSd § 7 Z. 6 GewStG 1953 dar, ist nicht zu teilen. Somit kommt es für die Beurteilung der Hinzurechnung der dafür bezogenen Vergütungen im Sinne des § 7 Z. 6 GewStG 1953 nicht auf den Zeitpunkt an, zu welchem die vergütete Leistung erbracht worden war... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erklärte in den Streitjahren neben Einkünften aus Kapitalvermögen und Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Teilen seines Einfamilienhauses und darüber hinaus weitere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Ausmaß von S 2,399.550,-- für das Jahr 1991, von S 4,474.900,-- für das Jahr 1992 und von S 5,979.560,-- für das Jahr 1993. Die rechtliche Qualifikation dieser letztgenannten Einkünfte im Blickwinkel... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §23 Z1;EStG 1988 §28;
Rechtssatz: Wie sich aus der verwaltungsgerichtlichen Judikatur zur Abgrenzung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 28 EStG 1988 und seiner Vorgängerbestimmungen einerseits und der allein der Gewerbesteuerpflicht unterliegenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 23 Z. 1 der Einkommensteuergesetze and... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §23 Z1;EStG 1988 §28;
Rechtssatz: Dass Einkünfte aus einer Vermietungstätigkeit allein dadurch schon rechtlich zu Einkünften aus Gewerbebetrieb werden sollten, dass der Vermieter den Mietgegenstand zuvor selbst hergestellt hat, lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:1... mehr lesen...
Die beschwerdeführende GmbH betreibt die Erzeugung und den Handel von Arzneimitteln. Im Zuge einer im Jahre 1997 durchgeführten Buch- und Betriebsprüfung traf der Prüfer u. a. folgende Feststellungen: Mit Valuta 23. September 1993 habe die Beschwerdeführerin "12 % Königreich Spanien" Wertpapiere mit Endfälligkeit 15. Juli 1994 um den Preis von 50,396.105 S erworben. Die Laufzeit dieser Veranlagung habe 10 Monate betragen; der Verkauf sei fixiert gewesen per 15. Juli 1994 mit einem Ver... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag39/03 Doppelbesteuerung
Norm: DBAbk Spanien 1967 Art11;EStG 1988 §23;EStG 1988 §27;EStG 1988 §4 Abs1;KStG 1988 §7 Abs3; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/14/0187 E 17. Dezember 2002 Besprechung in:ÖStZ 3/2004, 51 - 56; SWI 1/2003 S 7-11;
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich der Ansicht, der Begriff Zinsen in Art. 11 des DBA-Spani... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag39/03 Doppelbesteuerung
Norm: DBAbk Spanien 1967 Art11;EStG 1988;VwRallg; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/14/0187 E 17. Dezember 2002 Besprechung in:ÖStZ 3/2004, 51 - 56; SWI 1/2003 S 7-11;
Rechtssatz: Ob bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt Steuerpflicht besteht, ist zunächst nach innerstaatlichem Steue... mehr lesen...
Die Beschwerdeführer waren in den Streitjahren Gesellschafter einer von ihnen beiden gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR). Sie führten im Objekt H.-Straße 1 einen Beherbergungsbetrieb, für den sie den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelten. Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten am 18. November 1991 das Objekt H.- Straße 3 zum Preis von 2,3 Mio. S je zur Hälfte erworben. Zum Erwerbszeitpunkt habe sich auf dieser Liegenscha... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §2 Abs3 Z3;EStG 1988 §23;
Rechtssatz: Unterhält eine Personengesellschaft einen Gewerbebetrieb, so ist die gesamte Tätigkeit der Personengesellschaft als gewerbliche Tätigkeit zu beurteilen (Hinweis E 12. Juni 1991, 89/13/0180, sowie Hofstätter/Reichel, III A, Tz. 12a zu § 2 EStG 1988). European Case Law Identifier (ECLI) E... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin, eine GmbH, an der zu je 25 % IPH, HPH, CH und LP beteiligt sind, ist einzige Komplementärin der H KG. Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sind IPH und HPH. An der H KG sind zu je 25 % IPH, HPH, CH und LP als Kommanditisten beteiligt. Die an der H KG nicht beteiligte Beschwerdeführerin erhält eine Risikoprämie als Gewinnvoraus. Daneben sind der Beschwerdeführerin "alle Betriebsausgaben zu ersetzen, die mit der Geschäftsführung der Gesellschaft im Zu... mehr lesen...
An der Beschwerdeführerin, einer GmbH & Co KG, sind zu je 25 % IPH, HPH, CH und LP als Kommanditisten beteiligt. Einzige Komplementärin der Beschwerdeführerin ist die H GmbH, an der ebenfalls zu je 25 % IPH, HPH, CH und LP beteiligt sind. Geschäftsführer der H GmbH sind IPH und HPH. Die an der Beschwerdeführerin nicht beteiligte H GmbH erhält eine Risikoprämie als Gewinnvoraus. Daneben sind von der Beschwerdeführerin der H GmbH "alle Betriebsausgaben zu ersetzen, die mit der ... mehr lesen...
Index: 21/01 Handelsrecht32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §22 Abs1;EStG 1988 §23 Z2;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;HGB §164;
Rechtssatz: Die Geschäftsführung einer KG obliegt dem Komplementär. Ist der Komplementär eine GmbH, muss sie sich natürlicher Personen als Geschäftsführer bedienen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass diese natürlichen Personen auch Komma... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin, eine GmbH, an der zu je 25 % IPH, HPH, CH und LP beteiligt sind, ist einzige Komplementärin der H KG. Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sind IPH und HPH. An der H KG sind zu je 25 % IPH, HPH, CH und LP als Kommanditisten beteiligt. Die an der H KG nicht beteiligte Beschwerdeführerin erhält eine Risikoprämie als Gewinnvoraus. Daneben sind der Beschwerdeführerin "alle Betriebsausgaben zu ersetzen, die mit der Geschäftsführung der Gesellschaft im Zu... mehr lesen...
An der Beschwerdeführerin, einer GmbH & Co KG, sind zu je 25 % IPH, HPH, CH und LP als Kommanditisten beteiligt. Einzige Komplementärin der Beschwerdeführerin ist die H GmbH, an der ebenfalls zu je 25 % IPH, HPH, CH und LP beteiligt sind. Geschäftsführer der H GmbH sind IPH und HPH. Die an der Beschwerdeführerin nicht beteiligte H GmbH erhält eine Risikoprämie als Gewinnvoraus. Daneben sind von der Beschwerdeführerin der H GmbH "alle Betriebsausgaben zu ersetzen, die mit der ... mehr lesen...
Index: 21/01 Handelsrecht32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §22 Abs1;EStG 1988 §23 Z2;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;HGB §164;
Rechtssatz: Die Geschäftsführung einer KG obliegt dem Komplementär. Ist der Komplementär eine GmbH, muss sie sich natürlicher Personen als Geschäftsführer bedienen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass diese natürlichen Personen auch Komma... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erzielte in den Streitjahren neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit als stellvertretender Direktor der K-Bank Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und ab 1985 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Streitgegenständlich sind darüber hinausgehend erzielte Einkünfte und Umsätze aus einer Beteiligung des Beschwerdeführers am - unter Verletzung damaliger deutscher Rechtsvorschriften erfolgten - Verbringen von Krugerrand-Goldmünzen nach Deutschlan... mehr lesen...
Am 1. Februar 1985 gründeten die durch ihre beiden Geschäftsführer HL und WS vertretene V GmbH als Komplementärin sowie HL und WS als Kommanditisten mit Haftungseinlagen von je 100.000 S die V GmbH & Co KG (idF nur: KG). Am Betriebsvermögen und am Erfolg der KG waren die V GmbH, der die Kosten ihrer Geschäftsführung als Vorwegbezug zu ersetzen waren, zu 10 % sowie HL und WS zu je 45 % beteiligt. Für den Fall des Konkurses über das Vermögen eines Kommanditisten war iSd § 138 ... mehr lesen...
Im Zuge einer im Jahr 1996 durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde u.a. festgestellt, dass der in Deutschland ansässige DI R in der Zeit vom 1. Februar 1994 bis 31. Juli 1995 bei der beschwerdeführenden KG beschäftigt gewesen sei. Der Tätigkeit des DI R sei folgender der Prüferin vorgelegte undatierte Vertrag zu Grunde gelegen: "Herr (DI R) ist ab 01.02.1994 für die (Beschwerdeführerin) als freier Mitarbeiter tätig. Seine Aufgabe besteht im Wesentlichen in der technische... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin betreibt eine so genannte Telefonsexhotline. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Frage strittig, ob die in ihren Räumlichkeiten die Telefonanrufe entgegen nehmenden Frauen in einem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin stehen. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid schloss sich die belangte Behörde der Ansicht einer abgabenbehördlichen Prüfung, gegenständlich würden die Merkmale eines Dienstverhältnisses überwiegen, an und schrieb ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1151 Abs1;EStG 1988 §22;EStG 1988 §23;EStG 1988 §25;EStG 1988 §47 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 90/14/0103 E 21. Dezember 1993 RS 2 Stammrechtssatz Das mit einem Werkvertrag verknüpfte sachliche Weisungsrecht ist auf den Arbeitserfolg gerichtet, während das für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende p... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22;EStG 1988 §23;EStG 1988 §25;EStG 1988 §47 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/14/0054 E 23. April 2001 RS 6 Stammrechtssatz Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschafts... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22;EStG 1988 §23;EStG 1988 §25;EStG 1988 §47 Abs2;
Rechtssatz: Hat sich die Betreiberin einer Telefonsexhotline die Zustimmung zur Vertretung im Einzelfall vorbehalten, ist damit das für die Selbständigkeit sprechende Element der freien Entscheidung, die Leistung selbst zu erbringen oder durch einen Beauftragten erbringen zu lassen, nicht gegeben. ... mehr lesen...