RS Vwgh 2005/5/11 2001/13/0039

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Veröffentlicht am 11.05.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §92;
EStG 1988;
KStG 1988 §8 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Es trifft zu, dass die Feststellung verdeckter Ausschüttungen im Körperschaftsteuerverfahren keine Bindungswirkung für das Einkommensteuerverfahren entfaltet. Der Anteilsinhaber kann daher einwenden, dass der Körperschaftsteuerbescheid - trotz dessen Rechtskraft - inhaltlich unrichtig ist, auch kann er den Nachweis antreten, dass die verdeckte Ausschüttung nicht ihm, sondern jemandem anderen zugekommen ist (Hinweis: Bauer/Quantschnigg, Die Körperschaftsteuer 1988, § 8 Tz. 59, mwN).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130039.X05

Im RIS seit

08.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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