Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lite; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2004/15/0138 E 22. November 2006 RS 1 Stammrechtssatz Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsit... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §184;EStG 1988 §16 Abs1 Z6;
Rechtssatz: Die Fahrtstrecke zwischen zwei Punkten, die in zwei sich über eine nicht unerhebliche Fläche erstreckenden Städte liegen, ist zu schätzen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2007:2004150102.X06 Im RIS seit ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §33 Abs5 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2004/15/0130 E 22. November 2006 RS 2(Hier: Bei den in Rede stehenden Fahrten handelt es sich um solche zwischen der Wohnung in St. Gallen und dem Arbeitsort Rapperswil-Jona und nicht um Fahrten zwischen zwei Arbeitsorten des Abgabepflichtigen. Die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erklärte für die Streitjahre u. a. Einkünfte aus der Vermietung mehrerer in Wien gelegener Liegenschaften. Soweit im gegenständlichen Verfahren noch von Bedeutung, war im Verwaltungsverfahren die der Abschreibung der Gebäude W-Gasse, H-Gasse, B-Gasse, O-Gasse, F-Gasse und M-Gasse zu Grunde zu legende (Rest)Nutzungsdauer strittig. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid betreffend Einkommensteuer der Jahre 1991 und 1993 bis 1997 wurde der Berufung... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erklärte für die Streitjahre u. a. Einkünfte aus der Vermietung mehrerer in Wien gelegener Liegenschaften. Soweit im gegenständlichen Verfahren noch von Bedeutung, war im Verwaltungsverfahren die der Abschreibung der Gebäude W-Gasse, H-Gasse, B-Gasse, O-Gasse, F-Gasse und M-Gasse zu Grunde zu legende (Rest)Nutzungsdauer strittig. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid betreffend Einkommensteuer der Jahre 1991 und 1993 bis 1997 wurde der Berufung... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite;
Rechtssatz: Ob mit einem "weit nach dem Anschaffungszeitpunkt erstellten Gutachten" noch der Nachweis der im Zeitpunkt der Anschaffung anzunehmenden Nutzungsdauer erbracht werden kann, ist im Einzelfall unter Auseinandersetzung mit den im Gutachten getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen zu beurteilen. ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite;
Rechtssatz: Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, hängt die Restnutzungsdauer eines erworbenen Gebäudes vornehmlich vom Bauzustand im Zeitpunkt des Erwerbes ab, wobei auf Beeinträchtigungen aus verschiedensten Ursachen und auf die Vernachlässigung der notwendigen Erhaltungsarbeiten Bedacht zu nehmen ist (H... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §167 Abs1;EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite;EStG 1988 §2 Abs3 Z6;EStG 1988 §7;EStG 1988 §8;
Rechtssatz: Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 8 lit. e EStG 1988 können bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5 % der Bemessungsgrundlage als Absetzung ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite;EStG 1988 §28 Abs5;VwRallg;
Rechtssatz: Hinsichtlich der Bemessung der Absetzung für Abnutzung der streitgegenständlichen Liegenschaften kann der Steuerpflichtige in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten durch den angefochtenen Bescheid von vornherein nicht verletzt sein, weil die diesbezüglichen Einkünfte... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite;
Rechtssatz: Ob mit einem "weit nach dem Anschaffungszeitpunkt erstellten Gutachten" noch der Nachweis der im Zeitpunkt der Anschaffung anzunehmenden Nutzungsdauer erbracht werden kann, ist im Einzelfall unter Auseinandersetzung mit den im Gutachten getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen zu beurteilen. ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite;
Rechtssatz: Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, hängt die Restnutzungsdauer eines erworbenen Gebäudes vornehmlich vom Bauzustand im Zeitpunkt des Erwerbes ab, wobei auf Beeinträchtigungen aus verschiedensten Ursachen und auf die Vernachlässigung der notwendigen Erhaltungsarbeiten Bedacht zu nehmen ist (H... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §167 Abs1;EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite;EStG 1988 §2 Abs3 Z6;EStG 1988 §7;EStG 1988 §8;
Rechtssatz: Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 8 lit. e EStG 1988 können bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5 % der Bemessungsgrundlage als Absetzung ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite;EStG 1988 §28 Abs5;VwRallg;
Rechtssatz: Hinsichtlich der Bemessung der Absetzung für Abnutzung der streitgegenständlichen Liegenschaften kann der Steuerpflichtige in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten durch den angefochtenen Bescheid von vornherein nicht verletzt sein, weil die diesbezüglichen Einkünfte... mehr lesen...
Der Betrieb der K & P OEG (Erstbeschwerdeführerin zur Zl. 2006/15/0038) wurde mit Einbringungsvertrag vom 13. Mai 1998 gemäß Art. III UmgrStG zum 31. Dezember 1997 in die K & P GmbH (Beschwerdeführerin zur Zl. 2006/15/0039) eingebracht. Die Eintragung dieser Einbringung im Firmenbuch erfolgte am 4. Juni 1998. Gegenstand des Betriebes bildet die Führung eines Mietwagengewerbes. Anlässlich zweiter Lohnsteuerprüfungen wurde die Feststellung getroffen, dass an die Fahrer... mehr lesen...
Der Betrieb der K & P OEG (Erstbeschwerdeführerin zur Zl. 2006/15/0038) wurde mit Einbringungsvertrag vom 13. Mai 1998 gemäß Art. III UmgrStG zum 31. Dezember 1997 in die K & P GmbH (Beschwerdeführerin zur Zl. 2006/15/0039) eingebracht. Die Eintragung dieser Einbringung im Firmenbuch erfolgte am 4. Juni 1998. Gegenstand des Betriebes bildet die Führung eines Mietwagengewerbes. Anlässlich zweiter Lohnsteuerprüfungen wurde die Feststellung getroffen, dass an die Fahrer... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §26 Z4;
Rechtssatz: Für das Vorliegen einer Dienstreise iSd § 26 Z. 4 EStG 1988 ist anders als für das Vorliegen einer Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 nicht das Zurücklegen bestimmter Mindestentfernungen vom Mittelpunkt der Tätigkeit erforderlich, sondern es genügt bereits jedes Verlassen des Dienstortes (vgl. Quantsc... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
Rechtssatz: Der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen angesehen werden muss, stellt keine Reise dar, wobei zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit ein Ort aufgrund längeren Aufenthaltes des Steuerpflichtigen (länger als eine Woche) wird. (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1995... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §26 Z4;
Rechtssatz: Für das Vorliegen einer Dienstreise iSd § 26 Z. 4 EStG 1988 ist anders als für das Vorliegen einer Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 nicht das Zurücklegen bestimmter Mindestentfernungen vom Mittelpunkt der Tätigkeit erforderlich, sondern es genügt bereits jedes Verlassen des Dienstortes (vgl. Quantsc... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
Rechtssatz: Der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen angesehen werden muss, stellt keine Reise dar, wobei zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit ein Ort aufgrund längeren Aufenthaltes des Steuerpflichtigen (länger als eine Woche) wird. (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1995... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist Volksschullehrerin und beantragte für das Jahr 1999 u.a. die Aufwendungen für den Besuch eines Kurses unter dem Titel "Kunst- und Gestaltungstherapie" am Institut für Kunst und Therapie in München, als Werbungskosten zu berücksichtigen. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag im Instanzenzug ab. Begründend führte sie nach Wiedergabe des § 16 Abs. 1 EStG 1988 und § 20 Abs. 1 EStG 1980 aus, Lehre und Rechtsprechung stimmten ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist am 1. März 1997 nach Österreich zugezogen und seither in Österreich ansässig. Er bezog im Jahr 1997 eine Rente in Österreich von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten. Daneben bezog er "zwei Renten" aus Deutschland in Höhe von insgesamt 45.083 DM. Im Einkommensteuerbescheid für 1997 ging das Finanzamt von einer ganzjährig bestehenden unbeschränkten Steuerpflicht des Beschwerdeführers aus und berücksichtigte die deutschen Rentenbezüge für Zwecke des... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist am 1. März 1997 nach Österreich zugezogen und seither in Österreich ansässig. Er bezog im Jahr 1997 eine Rente in Österreich von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten. Daneben bezog er "zwei Renten" aus Deutschland in Höhe von insgesamt 45.083 DM. Im Einkommensteuerbescheid für 1997 ging das Finanzamt von einer ganzjährig bestehenden unbeschränkten Steuerpflicht des Beschwerdeführers aus und berücksichtigte die deutschen Rentenbezüge für Zwecke des... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1;
Rechtssatz: Bei dem gegenständlichen Lehrgang der "Kunst- und Gestaltungstherapie" handelt um keine spezifisch auf die Bedürfnisse eines Lehrers abstellende Fortbildung. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2006:2002140012.X01 Im RIS seit 16.01.2007 mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag39/03 Doppelbesteuerung
Norm: DBAbk BRD 1955 Art10 Abs2 Z1;DBAbk BRD 1955 Art15;EStG 1988 §16 Abs1 Z4 litf;EStG 1988 §25 Abs1 Z3 litc;EStG 1988 §29 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/15/0234 E 23. Oktober 1997 VwSlg 7230 F/1997 RS 6(hier ohne letzten Satz) Stammrechtssatz Die Wertungsentscheidung des Gesetzgebers, daß Sozialversicherungspensionen, die auf nur besch... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z4 litf;EStG 1988 §25 Abs1 Z3 litc; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/15/0234 E 23. Oktober 1997 VwSlg 7230 F/1997 RS 7 Stammrechtssatz Die Beurteilung, ob das im § 25 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988 geforderte Entsprechen einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung gegeben ist, erfordert Feststellungen in der Richtung, ob die geleisteten au... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag39/03 Doppelbesteuerung
Norm: DBAbk BRD 1955 Art10 Abs2 Z1;DBAbk BRD 1955 Art15;EStG 1988 §16 Abs1 Z4 litf;EStG 1988 §25 Abs1 Z3 litc;EStG 1988 §29 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/15/0234 E 23. Oktober 1997 VwSlg 7230 F/1997 RS 6(hier ohne letzten Satz) Stammrechtssatz Die Wertungsentscheidung des Gesetzgebers, daß Sozialversicherungspensionen, die auf nur besch... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z4 litf;EStG 1988 §25 Abs1 Z3 litc; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/15/0234 E 23. Oktober 1997 VwSlg 7230 F/1997 RS 7 Stammrechtssatz Die Beurteilung, ob das im § 25 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988 geforderte Entsprechen einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung gegeben ist, erfordert Feststellungen in der Richtung, ob die geleisteten au... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin, nunmehr eine Universitätsprofessorin, bewohnt seit 1982 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten eine Wohnung in Wien. Als sie im Oktober 1989 an der Universität Innsbruck eine Stelle als Universitätsassistentin erhielt, begründete sie in Innsbruck einen weiteren Haushalt durch Erwerb einer Eigentumsgarconniere, welche sie ab Herbst 1992 infolge Absolvierung eines zweijährigen Forschungsstipendiums vermietete. Nachdem die Beschwerdeführerin im Herbst 1994 ihre Beruf... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer deklarierte in seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1995 bis 1997, in denen er seinen Wohnsitz mit einer Anschrift im 16. Wiener Gemeindebezirk bekannt gab, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellter bei einer Wiener Wirtschaftstreuhänderkanzlei und Einkünfte aus selbständiger Arbeit durch eine Tätigkeit als "Konsulent". Als Werbungskosten seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit machte er jeweils näher aufgegliederte Aufwendung... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/13/0192 2002/13/0163 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 92/15/0054 E 14. September 1993 RS 2(hier nur der erste Teilsatz) Stammrechtssatz Die doppelte Haushaltsführung ist dann als beruflich veranlaßt anzusehen, wenn die Gr... mehr lesen...