RS Vwgh 2006/11/29 2002/13/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/13/0192 2002/13/0163

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/15/0054 E 14. September 1993 RS 2(hier nur der erste Teilsatz)

Stammrechtssatz

Die doppelte Haushaltsführung ist dann als beruflich veranlaßt anzusehen, wenn die Gründung des zweiten Hausstandes einen objektiven Zusammenhang mit der Berufstätigkeit aufweist; eine berufliche Veranlassung in diesem Sinne liegt hingegen nicht

vor, wenn der Arbeitnehmer seine Familienwohnung aus privaten Gründen vom bisherigen Wohnort, der auch der Beschäftigungsort ist, wegverlegt und am Beschäftigungsort einen zweiten Hausstand führt (Hinweis BFH 2.12.1981, BStBl 1982 II, 297 und 323).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002130153.X04

Im RIS seit

16.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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