Der Beschwerdeführer machte in der Berufung gegen den im Rahmen einer Arbeitnehmerveranlagung ergangenen Einkommensteuerbescheid Aufwendungen (12 mal S 2.108,--) für Heimfahrten zu seiner in Bosnien lebenden Familie geltend. Mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte die belangte Behörde die Anerkennung dieser Aufwendungen zunächst mit der Begründung: , die vom Beschwerdeführer angeführten
Gründe: für die Beibehaltung des Wohnsitzes in Bosnien - seine Ehefrau sei zu alt für eine Verlegun... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erzielte im Streitjahr neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Fahrradbote. In der der Einkommensteuererklärung 2002 angeschlossenen Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung machte er Betriebsausgaben von EUR 4.522,86, davon EUR 4.153,67 Kilometergeld für die Fahrradbenutzung und EUR 369,19 Aufwand für das Fahrrad und Bekleidung, geltend. Das Finanzamt anerkannte im Einkommensteuerbescheid 2002 Aufwendungen von EUR 166,14 als Bet... mehr lesen...
1. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin in den Streitjahren über je einen Wohnsitz in der Schweiz und in Österreich verfügte. In der Schweiz erzielte sie Einkünfte als Angestellte als Leiterin der Lehrerinnen- und Lehrerweiterbildung Luzern. In Österreich erzielte sie einerseits Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit auf Grund eines Lehrauftrages an der Pädagogischen Akademie in Innsbruck, den sie bl... mehr lesen...
1. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin in den Streitjahren über je einen Wohnsitz in der Schweiz und in Österreich verfügte. In der Schweiz erzielte sie Einkünfte als Angestellte als Leiterin der Lehrerinnen- und Lehrerweiterbildung Luzern. In Österreich erzielte sie einerseits Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit auf Grund eines Lehrauftrages an der Pädagogischen Akademie in Innsbruck, den sie bl... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §16 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/15/0183
Rechtssatz: Ein Verpflegungsmehraufwand nach § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 kann nur dann geltend gemacht werden, wenn eine beruflich veranlasste Reise vorliegt. Durch die Fahrten von den Wohnorten der Abgabepflichtig... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/15/0183 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/13/0195 E 25. Mai 1988 RS 1 Stammrechtssatz Ist der Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen zur Führung eines zweiten Haushaltes genötigt, betreffen die dadurch bedingten, als Werbungskosten zu berü... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2;EStG 1988 §26 Z4;EStG 1988 §4 Abs4;EStG 1988 §4 Abs5;
Rechtssatz: Im Beschwerdefall hat der Abgabepflichtige als selbständiger Erwerbstätiger für betriebliche Fahrten ein nicht zum Betriebsvermögen gehörendes Fahrrad verwendet. Die Auffassung des Abgabepflichtigen, gemäß "§ 4 Abs. 5 bzw. § 16 Abs. 1 Z... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z10; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/15/0183
Rechtssatz: Um Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderu... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §16 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/15/0183 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 93/13/0013 E 29. Mai 1996 RS 6(hier nur letzter Satz) Stammrechtssatz Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muß und weder ein Umzug ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §16 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/15/0183
Rechtssatz: Ein Verpflegungsmehraufwand nach § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 kann nur dann geltend gemacht werden, wenn eine beruflich veranlasste Reise vorliegt. Durch die Fahrten von den Wohnorten der Abgabepflichtig... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2;EStG 1988 §26 Z4;EStG 1988 §4 Abs4;EStG 1988 §4 Abs5;
Rechtssatz: Im Beschwerdefall hat der Abgabepflichtige als selbständiger Erwerbstätiger für betriebliche Fahrten ein nicht zum Betriebsvermögen gehörendes Fahrrad verwendet. Die Auffassung des Abgabepflichtigen, gemäß "§ 4 Abs. 5 bzw. § 16 Abs. 1 Z... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z10; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/15/0183
Rechtssatz: Um Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderu... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §16 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/15/0183 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 93/13/0013 E 29. Mai 1996 RS 6(hier nur letzter Satz) Stammrechtssatz Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muß und weder ein Umzug ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsbürger und seit 1994 in Österreich als Maurer beschäftigt. In Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 1997 bis 2000 beantragte er die Berücksichtigung der Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe von jährlich 28.800 S als Werbungskosten. Der Beschwerdeführer fahre jedes Wochenende mit dem Autobus zu seiner Ehefrau und den beiden minderjährigen Kindern, wobei ein Fahrschein 500 S koste. Zur Glaubhaftmachung des Aufwandes schloss der ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war im Jahr 2000 als Rechtsanwaltsanwärter tätig. In seiner Einkommensteuererklärung machte er unter anderem Prämien für zwei Lebensversicherungen ausdrücklich als Werbungskosten geltend. Als Rechtsanwaltsanwärter bestehe keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, weshalb die Pensionsvorsorge privat betrieben werden müsse. Würden die Prämien nicht als abzugsfähige Werbungskosten anerkannt, bedeute dies eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüb... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §18 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Es könnte davon, dass die entsprechenden Versicherungsbeiträge Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen nach dem allgemeinen Tatbestand des § 16 Abs. 1 EStG dargestellt hätten, nur dann gesprochen werden, wenn das Moment der Freiwilligkeit einer Personenversicherung in d... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war nach Abschluss seines Medizinstudiums Turnusarzt, zunächst in Villach und danach in Linz. Mit dem angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde im Instanzenzug bei der Veranlagung des Beschwerdeführers zur Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1999 unter anderem die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung sowie für ein sogenanntes "Assistentenabonnement" der Wiener Zeitung als Werbungskosten. Begrü... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Republik Bosnien-Herzegowina. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 1999 bis 2001 machte er unter dem Titel Familienheimfahrten zu seiner in Bosnien-Herzegowina lebenden Ehefrau Werbungskosten in Höhe von S 28.800,-- geltend. Die abweisende Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 2. März 2005, RV/0136-L/04, hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15. November 2005, 2005/14/0039, wegen Rechtswidrigkeit infolge ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2006/14/0027 E 19. Oktober 2006 RS 2 Stammrechtssatz Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, sind diese Mehraufwendungen Werbungskosten im Sin... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Es trifft zwar zu, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Aufwendungen für Tageszeitungen grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung zählen. Es entspricht auch der Rechtsprechung, dass die Eignung einer Tageszeitung, fallweise beruflich bedeutsame Inform... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Republik Bosnien-Herzegowina und als Dienstnehmer in Österreich beschäftigt. Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2004 regte der Beschwerdeführer die amtswegige Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 4 BAO der Einkommensteuerverfahren betreffend die Veranlagungsjahre 1999 bis 2002 an und beantragte, die Kosten für Familienheimfahrten von Österreich nach Bosnien-Herzegowina als Werbungskosten zu berücksichtigen. Zugleich beantragte der Beschwerdeführer die Du... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war im Streitjahr 1998 Dienstnehmer der Ö-GmbH und als Milizoffizier mehrfach im Rahmen von Waffenübungen für das Österreichische Bundesheer tätig. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1998 machte er u. a. Werbungskosten aus dem Titel einer doppelten Haushaltsführung sowie Fahrtkosten für die An- und Rückreise zu den militärischen Übungen in Höhe der amtlichen Kilometergelder (abzüglich der erhaltenen Ersätze) geltend. Mit dem im Instanzenz... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erzielte als Musikschuldirektor der Landesmusikschule in G Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und als musikalischer Leiter des Lehrlingsorchesters einer im Bereich der Industrie tätigen AG Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für 2004 machte der Beschwerdeführer Werbungskosten in der Höhe von 8.244 EUR geltend. Erklärungsgemäß wurde der Einkommensteuerbescheid 2004 erlassen. Mit Ergänzungsersuchen vom 26. August 2005 wurde... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war im Streitjahr 1998 Dienstnehmer der Ö-GmbH und als Milizoffizier mehrfach im Rahmen von Waffenübungen für das Österreichische Bundesheer tätig. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1998 machte er u. a. Werbungskosten aus dem Titel einer doppelten Haushaltsführung sowie Fahrtkosten für die An- und Rückreise zu den militärischen Übungen in Höhe der amtlichen Kilometergelder (abzüglich der erhaltenen Ersätze) geltend. Mit dem im Instanzenz... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §4 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 94/13/0142 E 15. November 1995 VwSlg 7046 F/1995 RS 1 Stammrechtssatz Gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, muß ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden (Hinweis E 18.3.1992, 91... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6;
Rechtssatz: Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Fahrtkosten in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen sind, enthält § 16 Abs. 1 Z. 6 leg.cit. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Derartige Fahrtaufwendungen werden aus Vereinfachungsgründen in pauschaler Form mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw. gegebenenfalls dem Pendlerpauschale... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §184;EStG 1988 §16 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 97/14/0103 E 28. März 2000 RS 1 Stammrechtssatz Beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind - unabhängig vom Vorliegen einer Reise - stets in ihrer tatsächlichen Höhe gem § 16 Abs 1 EStG 1988 als Werbungskosten anzusetzen, wobei eine Schätzung mit dem amtl... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1;
Rechtssatz: Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, so können Familienheimfahrten von der Wohnung am Beschäftigungsort zum Familienwohnsitz als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die Aufgabe des bisherigen Familienwohnsitzes unzumutbar ist. Der Verwal... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §20 Abs1 Z2;EStG 1972 §4 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/14/0128 E 10. November 1987 RS 5 Stammrechtssatz Krankheitskosten sind als Werbungskosten (Betriebsausgaben) nur dann absetzbar, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt, oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht (H... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2002/15/0119 E 9. September 2004 RS 1 Stammrechtssatz Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, sind... mehr lesen...