RS Vwgh 2008/2/20 2005/15/0135

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Veröffentlicht am 20.02.2008
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z10;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/15/0183

Rechtssatz

Um Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden, sei es auch in einer höheren qualifizierten Stellung (vgl. Doralt, EStG9, § 16, Tz 203/2, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Die Beurteilung von Aufwendungen für solche Maßnahmen als Werbungskosten setzt sohin voraus, dass Feststellungen über die konkret ausgeübte Tätigkeit des Steuerpflichtigen und über den Inhalt der Maßnahme getroffen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005150135.X06

Im RIS seit

11.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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