TE Vwgh Erkenntnis 2007/11/28 2003/14/0104

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Veröffentlicht am 28.11.2007
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des H F in L, vertreten durch Dr. Gerald Büger, Wirtschaftsprüfer in 5270 Mauerkirchen, Heiligengeistgasse 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 6. November 2003, Zl. RV/1344-L/02, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 1999, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war nach Abschluss seines Medizinstudiums Turnusarzt, zunächst in Villach und danach in Linz.

Mit dem angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde im Instanzenzug bei der Veranlagung des Beschwerdeführers zur Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1999 unter anderem die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung sowie für ein sogenanntes "Assistentenabonnement" der Wiener Zeitung als Werbungskosten.

Begründend führte die belangte Behörde hinsichtlich der doppelten Haushaltsführung aus, der Beschwerdeführer sei ledig, habe jedoch erklärt, seit dem Jahr 1996 in Lebensgemeinschaft mit Sabine P. zu leben. Die Lebensgefährtin sei in Wien berufstätig, nach Aussage des Beschwerdeführers befinde sich dort der gemeinsame Hauptwohnsitz. Grundsätzlich sei die eheähnliche Lebensgemeinschaft bei Berücksichtigung der doppelten Haushaltsführung der Ehe gleichgestellt, doch sei die Frage, ob ein Nichtverheirateter außerhalb des Beschäftigungsortes einen eigenen Haushalt unterhalte, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilde und tatsächlich einen doppelten Aufwand gegenüber anderen Steuerpflichtigen bedeute, naturgemäß schwieriger zu beurteilen. Doralt verweise in seinem Kommentar zum Einkommensteuergesetz unter Tz 350 zu § 4 auf die Auffassung des BFH. Danach sei bei einer Lebensgemeinschaft ein gemeinsamer Hausstand nur dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige sich mit Duldung des Partners dauerhaft dort aufhalte und sich finanziell in einem Umfang an der Haushaltsführung beteilige, dass daraus auf eine gemeinsame Haushaltsführung geschlossen werden könne. Die Feststellung, ob der Hausstand gegenüber der Wohnung am Beschäftigungsort der "Haupthausstand" sei, erfordere eine Gesamtwürdigung anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalles. Neben dem Vorhandensein abhängiger Zurechnungspersonen könnten auch Größe und Ausstattung der Unterkunft ein Indiz für den Lebensmittelpunkt sein. Begründend führte die belangte Behörde hinsichtlich der doppelten Haushaltsführung aus, der Beschwerdeführer sei ledig, habe jedoch erklärt, seit dem Jahr 1996 in Lebensgemeinschaft mit Sabine P. zu leben. Die Lebensgefährtin sei in Wien berufstätig, nach Aussage des Beschwerdeführers befinde sich dort der gemeinsame Hauptwohnsitz. Grundsätzlich sei die eheähnliche Lebensgemeinschaft bei Berücksichtigung der doppelten Haushaltsführung der Ehe gleichgestellt, doch sei die Frage, ob ein Nichtverheirateter außerhalb des Beschäftigungsortes einen eigenen Haushalt unterhalte, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilde und tatsächlich einen doppelten Aufwand gegenüber anderen Steuerpflichtigen bedeute, naturgemäß schwieriger zu beurteilen. Doralt verweise in seinem Kommentar zum Einkommensteuergesetz unter Tz 350 zu Paragraph 4, auf die Auffassung des BFH. Danach sei bei einer Lebensgemeinschaft ein gemeinsamer Hausstand nur dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige sich mit Duldung des Partners dauerhaft dort aufhalte und sich finanziell in einem Umfang an der Haushaltsführung beteilige, dass daraus auf eine gemeinsame Haushaltsführung geschlossen werden könne. Die Feststellung, ob der Hausstand gegenüber der Wohnung am Beschäftigungsort der "Haupthausstand" sei, erfordere eine Gesamtwürdigung anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalles. Neben dem Vorhandensein abhängiger Zurechnungspersonen könnten auch Größe und Ausstattung der Unterkunft ein Indiz für den Lebensmittelpunkt sein.

Obwohl die Lebensgefährtin die Beteiligung des Beschwerdeführers an den Mietzahlungen bestätige, spreche vor allem die Größe der Wohnung in Wien gegen eine Beurteilung als gemeinsamer Hauptwohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen:

Nicht nur bei der Wohnung in Villach, die der Beschwerdeführer noch in der ersten Hälfte des "Berufungsjahres" bewohnt habe, handle es sich um eine nur 30 qm große Garconniere, sondern auch bei der Wohnung in Wien. Berücksichtige man nun weiters, dass die Lebensgefährtin bereits seit Dezember 1992 alleinige Mieterin dieser Wohnung sei, der Beschwerdeführer erst seit 31. Juli 1996 dort gemeldet sei, wobei laut Meldezettel diese Adresse nicht sein Hauptwohnsitz sei, er weiters erst ab März 1997 kurzfristig in Wien berufstätig gewesen sei und bereits ab November 1997 die Arbeit in Villach aufgenommen habe, so lasse dieser Sachverhalt viel eher den Schluss zu, dass hier ein "Familienwohnsitz" an dessen Haushaltführung der Beschwerdeführer beteiligt sei, noch gar nicht begründet worden sei. Dafür spreche auch, dass die Lebensgemeinschaft bloß durch gegenseitige Besuche an den Wochenenden aufrecht erhalten worden sei, der Beschwerdeführer sich somit auch nicht "dauerhaft" - das heißt ununterbrochen nur durch berufsbedingte und allenfalls urlaubsbedingte Abwesenheit - in Wien aufgehalten habe, wodurch ebenfalls erkennbar sei, dass offensichtlich keine der beiden Wohnungen von den beiden Partnern als gemeinsamer Lebensmittelpunkt angesehen worden sei. Auf Grund dieser Feststellungen liege der Schluss nahe, dass ein doppelter Aufwand, der eine steuerliche Berücksichtigung von Wohnungskosten rechtfertige, hier nicht vorliege, sondern jeder Partner für die Kosten in seiner Wohnung aufgekommen sei. Erstmalig nach dem Umzug nach Linz habe der Beschwerdeführer dort eine Wohnung bezogen, die mit 50 qm viel eher vermuten lasse, dass dort zwei Personen ihren gemeinsamen Mittelpunkt der Lebensinteressen begründen könnten. Soweit sich diese Vermutung als stichhaltig erweise, könnten in der Folge allenfalls bei der Partnerin in Bezug auf ihre Tätigkeit die Voraussetzungen für eine steuerlich begünstigte doppelte Haushaltsführung vorliegen, nicht jedoch beim Beschwerdeführer. Als Aufwendungen für Familienheimfahrten seien grundsätzlich die Fahrtaufwendungen desjenigen (Ehe)Partners anzuerkennen, der von der Wohnung am Arbeitsplatz zum gemeinsamen Familienwohnsitz heimfahre. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zwar eine einen gemeinsamen Hauptwohnsitz begründende Wohnung nicht vorhanden ist, jedoch Fahrtaufwendungen zur Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft tatsächlich angefallen seien, könnten ausnahmsweise diese Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt werden.

Hinsichtlich der Verweigerung der Anerkennung der Aufwendungen für das Abonnement der Wiener Zeitung als Werbungskosten stützte sich die belangte Behörde darauf, dass grundsätzlich Aufwendungen für überregionale Tageszeitungen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 2 lit. a EStG 1988 fielen, da es sich hiebei um Druckwerke handle, die eine breite Öffentlichkeit ansprechen und üblicherweise losgelöst von der beruflichen Sphäre gelesen würden. Es seien somit Wirtschaftsgüter, bei denen die Trennung zwischen beruflicher und privater Veranlassung nicht einwandfrei durchführbar sei. Dies gelte auch für die Wiener Zeitung, die neben dem Amtsblatt wie jede andere Tageszeitung auch einen allgemein interessierenden Teil enthalte. Daran ändere auch der Hinweis des Beschwerdeführers nichts, dass lediglich die Zeitungen bezogen würden, in denen die Assistentenstellen der jeweiligen Universitätskliniken ausgeschrieben würden ("Assistenten-Abonnement"), da auch bei diesem Abonnement jeweils die gesamten Zeitungen einschließlich aller außerberuflich interessierender Teile erworben würden. Hinsichtlich der Verweigerung der Anerkennung der Aufwendungen für das Abonnement der Wiener Zeitung als Werbungskosten stützte sich die belangte Behörde darauf, dass grundsätzlich Aufwendungen für überregionale Tageszeitungen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter das Abzugsverbot des Paragraph 20, Absatz 2, Litera a, EStG 1988 fielen, da es sich hiebei um Druckwerke handle, die eine breite Öffentlichkeit ansprechen und üblicherweise losgelöst von der beruflichen Sphäre gelesen würden. Es seien somit Wirtschaftsgüter, bei denen die Trennung zwischen beruflicher und privater Veranlassung nicht einwandfrei durchführbar sei. Dies gelte auch für die Wiener Zeitung, die neben dem Amtsblatt wie jede andere Tageszeitung auch einen allgemein interessierenden Teil enthalte. Daran ändere auch der Hinweis des Beschwerdeführers nichts, dass lediglich die Zeitungen bezogen würden, in denen die Assistentenstellen der jeweiligen Universitätskliniken ausgeschrieben würden ("Assistenten-Abonnement"), da auch bei diesem Abonnement jeweils die gesamten Zeitungen einschließlich aller außerberuflich interessierender Teile erworben würden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Erwachsen einem Arbeitnehmer Mehraufwendungen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, sind diese Mehraufwendungen Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit seines Ehegatten bzw. Partners einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2006, 2006/14/0027). Erwachsen einem Arbeitnehmer Mehraufwendungen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, sind diese Mehraufwendungen Werbungskosten im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, EStG 1988. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit seines Ehegatten bzw. Partners einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2006, 2006/14/0027).

Im Beschwerdefall verweigerte die belangte Behörde die geltend gemachten Kosten der doppelten Haushaltsführung im Wesentlichen vor dem Hintergrund der Sachverhaltsannahme, dass ein gemeinsamer Familienwohnsitz noch gar nicht begründet worden sei.

Diese Sachverhaltsannahme wird von der belangten Behörde aber nicht schlüssig begründet: Weshalb der Umstand, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers "bereits" seit Dezember 1992 alleinige Mieterin der entsprechenden Wohnung gewesen sei, der Beschwerdeführer aber "erst" seit Juli 1996 dort gemeldet gewesen sei, ein Argument für das Fehlen eines gemeinsamen Wohnsitzes im Jahr 1999 sein soll, ist nicht erkennbar. Dieser Sachverhalt deutet vielmehr darauf hin, dass die Wohnung zumindest seit 1996 der gemeinsame Wohnsitz des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin war, zumal die belangte Behörde ausdrücklich einräumt, dass die Lebensgefährtin die Beteiligung des Beschwerdeführers an den Mietzinszahlungen bestätigt hat. Auch der von der belangten Behörde als gegen den gemeinsamen Wohnsitz sprechend gewertete Umstand, dass der Beschwerdeführer "erst ab 1997" kurzfristig in Wien berufstätig gewesen sei, und "bereits ab November 1997" die Arbeit in Villach aufgenommen habe, spricht für das Vorbringen des Beschwerdeführers, zumindest ab 1996 einen gemeinsamen Wohnsitz in Wien gehabt zu haben. Der Umstand, dass diese Wohnung "lediglich" eine Größe von 30 qm aufweist, spricht weder allein, noch zusammen mit den zuletzt angeführten Argumenten für die Annahme der belangten Behörde. Lebte der Beschwerdeführer seit (zumindest) 1996 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin in der entsprechenden Wohnung, auch wenn sie nur eine Nutzfläche von rund 30 qm aufwies, kann der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1999 anlässlich seiner - befristeten (vgl. Vorhaltsbeantwortung vom 16. Oktober 2001) - Beschäftigung in Linz dort eine Wohnung mit 50 qm bezogen hat, zwar bewirken, dass der Beschwerdeführer (und seine Lebensgefährtin) allenfalls Überlegungen hinsichtlich der Verlegung des gemeinsamen Mittelpunktes der Lebensinteressen in diese Wohnung anstellten, nicht aber die von der belangten Behörde zum Ausdruck gebrachte Vermutung rechtfertigen, dass jedenfalls ein gemeinsamer Wohnsitz in Wien (im Jahr 1996) noch nicht begründet worden sei. Diese Sachverhaltsannahme wird von der belangten Behörde aber nicht schlüssig begründet: Weshalb der Umstand, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers "bereits" seit Dezember 1992 alleinige Mieterin der entsprechenden Wohnung gewesen sei, der Beschwerdeführer aber "erst" seit Juli 1996 dort gemeldet gewesen sei, ein Argument für das Fehlen eines gemeinsamen Wohnsitzes im Jahr 1999 sein soll, ist nicht erkennbar. Dieser Sachverhalt deutet vielmehr darauf hin, dass die Wohnung zumindest seit 1996 der gemeinsame Wohnsitz des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin war, zumal die belangte Behörde ausdrücklich einräumt, dass die Lebensgefährtin die Beteiligung des Beschwerdeführers an den Mietzinszahlungen bestätigt hat. Auch der von der belangten Behörde als gegen den gemeinsamen Wohnsitz sprechend gewertete Umstand, dass der Beschwerdeführer "erst ab 1997" kurzfristig in Wien berufstätig gewesen sei, und "bereits ab November 1997" die Arbeit in Villach aufgenommen habe, spricht für das Vorbringen des Beschwerdeführers, zumindest ab 1996 einen gemeinsamen Wohnsitz in Wien gehabt zu haben. Der Umstand, dass diese Wohnung "lediglich" eine Größe von 30 qm aufweist, spricht weder allein, noch zusammen mit den zuletzt angeführten Argumenten für die Annahme der belangten Behörde. Lebte der Beschwerdeführer seit (zumindest) 1996 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin in der entsprechenden Wohnung, auch wenn sie nur eine Nutzfläche von rund 30 qm aufwies, kann der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1999 anlässlich seiner - befristeten vergleiche , Vorhaltsbeantwortung vom 16. Oktober 2001) - Beschäftigung in Linz dort eine Wohnung mit 50 qm bezogen hat, zwar bewirken, dass der Beschwerdeführer (und seine Lebensgefährtin) allenfalls Überlegungen hinsichtlich der Verlegung des gemeinsamen Mittelpunktes der Lebensinteressen in diese Wohnung anstellten, nicht aber die von der belangten Behörde zum Ausdruck gebrachte Vermutung rechtfertigen, dass jedenfalls ein gemeinsamer Wohnsitz in Wien (im Jahr 1996) noch nicht begründet worden sei.

Hinzu kommt aber, dass die belangte Behörde ausgehend davon, dass als Aufwendungen für Familienheimfahrten grundsätzlich die Fahrtaufwendungen desjenigen (Ehe)partners anzuerkennen seien, der von der Wohnung am Arbeitsplatz zum "gemeinsamen Familienwohnsitz" heimfährt, im Beschwerdefall "tatsächlich angefallene Fahrtaufwendungen zur Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft ausnahmsweise" anerkennt, obwohl sie - wie oben behandelt - vom Fehlen eines gemeinsamen Wohnsitzes ausgeht. Die Begründung des angefochtenen Bescheides erweist sich in diesem Punkt daher nicht nur als unschlüssig, sondern auch als in sich widersprüchlich. Dies belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Hinsichtlich des sogenannten Assistenten-Abonnements der Wiener Zeitung meint die belangte Behörde, dass die diesbezüglichen Aufwendungen unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf Tageszeitungen nicht als Werbungskosten anerkannt werden könnten, da auch mit dem entsprechenden "Assistenten Abonnement" die gesamte Zeitung einschließlich aller außerberuflich interessierenden Teile erworben würde.

Nun trifft es zwar zu, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Aufwendungen für Tageszeitungen grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung zählen. Es entspricht auch der Rechtsprechung, dass die Eignung einer Tageszeitung, fallweise beruflich bedeutsame Informationen zu bieten, nichts daran ändert, dass Zeitungen dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. März 2003, 2000/15/0226). Nun trifft es zwar zu, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Aufwendungen für Tageszeitungen grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung zählen. Es entspricht auch der Rechtsprechung, dass die Eignung einer Tageszeitung, fallweise beruflich bedeutsame Informationen zu bieten, nichts daran ändert, dass Zeitungen dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen sind vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 27. März 2003, 2000/15/0226).

In seiner Berufung hat der Beschwerdeführer allerdings darauf hingewiesen, dass im Rahmen des entsprechenden Abonnements lediglich zweimal pro Monat die Ausgaben der Wiener Zeitung bezogen würden, in denen sämtliche Assistentenposten an den österreichischen Universitäten veröffentlicht würden.

Dieses Vorbringen, wonach im Ergebnis eine täglich erscheinende Zeitung im Abonnement lediglich an zwei Tagen im Monat bezogen wird, lässt erkennen, dass das Interesse am allgemein interessierenden Teil der Tageszeitung derart in den Hintergrund tritt, dass es für die Beurteilung der Frage, ob die Zeitung aus beruflichen oder privaten Gründen bezogen wird, zu vernachlässigen ist. Die belangte Behörde behauptet auch nicht, dass die gegenständlich im Rahmen des Abonnements bezogenen Druckwerke losgelöst von der beruflichen Sphäre bezogen werden. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher in diesem Punkt als inhaltlich rechtswidrig.

Er war daher, weil die inhaltliche Rechtswidrigkeit gegenüber der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften prävaliert, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Er war daher, weil die inhaltliche Rechtswidrigkeit gegenüber der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften prävaliert, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 28. November 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003140104.X00

Im RIS seit

27.12.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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