TE Vwgh Erkenntnis 2003/3/27 2000/15/0226

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Veröffentlicht am 27.03.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde des Ing. R in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 6. November 2000, Zl. RV/794-17/02/99, betreffend Einkommensteuer 1998, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Schulleiter einer Landesberufsschule für Elektrotechniker. Er unterrichtet an dieser Schule berufsbezogenes Englisch, Elektrotechnik und betriebswirtschaftliche Fächer.

Für das Jahr 1998 machte der Beschwerdeführer in seiner Einkommensteuererklärung Werbungskosten u.a. für (vom Pädagogischen Institut veranstaltete) Studienreisen nach New York (21.200 S) und nach China (17.875 S), für mit der New York Reise zusammenhängende Aufwendungen, wie Filme, Museumsbesuche etc (ca. 5000 S), für das Testmagazin KONSUMENT (ca 500 S), für das Jahres-Abonnement der Wiener Zeitung (1.200 S) sowie für Videos, CDs und Kassetten im Rahmen des "Time-Life-Programmes" (ca 4.000 S) geltend.

Aus den der Finanzverwaltung vorgelegten Reiseprogrammen ergibt sich folgender Verlauf:

Programm Studienreise New York:

"Montag, 6. April 1998:

09:00 - 13:00 Uhr: Besuch der New Yorker Börse - mit

Diskussion

14:00 - 17:00 Uhr: Besuch Ellis Island - Führung und Vortrag der New Yorker Einwanderungsbehörde

Dienstag, 7. April 1998:

09:00 - 13:00 Uhr: Human Resource Center School.

Führung und Hospitation

     und 14.00 - 17.00 Uhr        in den Klassen (Ausbildung von

nicht englischsprechenden Einwanderern für diverse Berufe)

Mittwoch, 8. April 1998:

     09:00 - 13:00 Uhr:        Electric Power Plant - New York

Authorities. Führung und Diskussion mit den Verantwortlichen.

     15:00 - 18:30 Uhr:        Besuch und Führung des Hotels

Waldorf Astoria

Donnerstag, 9. April 1998:

     09:00 - 15:00 Uhr:        Columbia University, New York City

Ausbildung der Englischlehrer an der Uni New York

Studienlehrgänge TOEFL. (Studienberechtigung Englisch)

Freitag, 10. April 1998:        zur freien Verfügung"

Programm Studienreise nach China:

"Teilnehmer:                nö. Berufsschuldirektoren

     Beamte der Schulverwaltung

     Lehrerbildner

     Vertreter der Arbeiter- und Wirtschaftskammer

     ...

Hinweis:                     ...

Ehepartner bzw. sonstige Angehörige der genannten Zielgruppe

sind zu den identen Bedingungen ebenfalls eingeladen.

Programm

Donnerstag, 22. Oktober 1998:

Wien - Peking: Am frühen Nachmittag Linienflug

nonstop nach Peking (Flugzeit 9 Std. 15 Min.)

Freitag, 23. Oktober 1998:

Peking: Vormittags Ankunft, Begrüßung durch örtliche, chinesische Reiseleitung, Transfer zum Hotel; Programmbesprechung. Nachmittags Besichtigung Pekings als Metropole eines Reichs von 1,2 Md. Bewohnern.

Samstag, 24. Oktober 1998:

Peking: Treffen mit dem österreichischen.

Handelsdelegierten. Vortrag und Diskussion: China als Wirtschaftspartner Österreichs, Chancen und Möglichkeiten. Präsenz österreichischer Unternehmen am Standort China.

Sonntag, 25. Oktober 1998:

Peking Vorstellung des chinesischen Bildungssystems, Schwerpunkt Berufsausbildung, Besuch einer berufsbildenden Schule. Abends Möglichkeit zu einem Theater- oder Opernbesuch.

Montag, 26. Oktober 1998:

Peking-Shanghai: Vormittags Transfer zum Flughafen und Abflug nach Shanghai. Transfer zum Hotel

Vorstellung Shanghais als Industrie- und Handelszentrum, Besichtigung der Nanking Road (wichtigster Einkaufsstraße Shanghais)

Dienstag, 27. Oktober 1998:

Shanghai-Suzhou: Vormittags Transfer zum Bahnhof und Abfahrt nach Suzhou, Besichtigung einer Seidenfabrik (Seidenherstellung und -verarbeitung), danach Besuch des Kaiserkanals.

Mittwoch, 28. Oktober 1998:

Suzhou-Tong Li-Zhou Zhuang: Vormittags Fahrt mit dem Bus nach Tong Li und Zhou Zhuang: Besichtigung typischer chinesischer Landwirtschaftsbetriebe, Vortrag über die Agrarwirtschaft in China.

Nachmittags Rückfahrt nach Suzhou

Donnerstag, 29. Oktober 1998:

Shanghai: Vormittags Transfer zum Bahnhof Souzhou und Abfahrt nach Shanghai. Besuch der Pudong-Wirtschaftszone und einer Fachschule. Danach Besichtigung des Hafens und Rundfahrt auf dem Huang Pu-Fluß

Abends Möglichkeit zum Besuch des Akrobatiktheaters

Freitag, 30. Oktober 1998:

Shanghai - Wien: Vormittags Transfer zum Flughafen und Rückflug nach Wien, Ankunft am späten Nachmittag

Das Finanzamt anerkannte bei Erlassung des Einkommensteuerbescheides 1998 die oben angeführten Werbungskosten nicht. Es begründete diese Entscheidung damit, dass es sich bei den Reisen um solche mit einem Mischprogramm handele und dass Bücher, Zeitschriften, Videos etc von allgemeinem Interesse als Kosten der privaten Lebensführung nicht abzugsfähig seien.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 22. September 1999 ab. Die Reiseprogramme enthielten auch allgemein interessierende Reiseziele, die auch anderen Touristen empfohlen würden. Zeitschriften, Videos, etc von allgemeinem Interesse unterlägen dem Abzugsverbot des § 20 EStG.

Der Beschwerdeführer stellte am 22. Oktober 1999 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Am 27. Oktober 1999 erging ein nach § 293b BAO geänderter Einkommensteuerbescheid 1998, gegen den sich nunmehr die Berufung richtete.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

Bei der New York Reise seien von den fünf Aufenthaltstagen bereits der Montag auf allgemein interessierende Besichtigungspunkte, wie die Besichtigung der New Yorker Börse und der Besuch von Ellis-Island sowie den Vortrag der New Yorker Einwanderungsbehörde entfallen. Am Mittwoch sei der Besuch des Waldorf Astoria Hotels auf dem Programm gestanden, wofür ebenfalls kein berufsspezifischer Konnex gegeben sei. Der Freitag sei den Reiseteilnehmern zur freien Verfügung gestanden. Im Hinblick auf die erwähnten Programmpunkte könne es bereits dahin gestellt bleiben, ob weitere Programmpunkte, wie der Besuch der Human Resource Center School, der Besuch von Electric Power Plant und der Besuch der Columbia University ausschließlich auf beruflich interessierte Teilnehmer zugeschnitten sei. Es liege jedenfalls eine Reise mit typischem Mischprogramm vor, deren Kosten insgesamt der privaten Lebensführung zuzuordnen seien.

Bei der Chinareise sei der Teilnehmerkreis nicht auf Angehörige der Berufsgruppe des Beschwerdeführers beschränkt gewesen. Neben Berufsschuldirektoren (die unterschiedlichste Fächer unterrichteten) seien auch Beamte der Schulverwaltung und Vertreter der Arbeiter- und Wirtschaftskammer sowie Angehörige sämtlicher Teilnehmer eingeladen gewesen. Bereits dieser Teilnehmerkreis indiziere eine Reise mit allgemein interessierendem Programm. Zudem weise das Reiseprogramm weitaus überwiegend touristische Sehenswürdigkeiten auf, wie die Besichtigung Pekings, Theater- und Opernbesuche in Peking, den Besuch einer wichtigen Einkaufsstraße Shanghais, die Besichtigung des Hafens von Shanghai, den Besuch des Kaiserkanals, eine Rundfahrt auf dem Huang-Pu Fluss sowie den Besuch eines Akrobatiktheaters. Auch diese Reise sei daher dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen.

Kosten für Museumseintritte, Filme und Pläne im Zusammenhag mit der New York Reise seien ebenso wie die Reise selbst privat veranlasst und daher nicht abzugsfähig. Zudem seien für diese Kosten lediglich Kassabons vorgelegt worden, die nicht einmal eine nachvollziehbare Bezeichnung der gekauften Artikel aufwiesen, geschweige denn einen konkreten Bezug zur beruflichen Tätigkeit erkennen ließen.

Dass eine Tageszeitung, wie die Wiener Zeitung, fallweise auch berufliche Informationen bieten könne, ändere nichts daran, dass solche Kosten einer Tageszeitung zu den Kosten der privaten Lebensführung zählten. Beim Testmagazin Konsument handle es sich nicht um für einen Lehrer berufsspezifische Fachliteratur. Hinsichtlich der Videos, CDs und Kassetten von "Time Life" habe es der Beschwerdeführer unterlassen, einen konkreten berufsspezifischen Konnex darzutun bzw deren tatsächliche Eignung für Unterrichtszwecke in einer Berufsschule für Elektrotechnik aufzuzeigen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Veraltungsgerichtshof in einen nach § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Dazu gehören auch Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen (gemäß Z. 9 leg. cit.) und Aufwendungen für Fachliteratur. Demgegenüber sind gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Zur steuerlichen Anerkennung von Studienreisen hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 19. Oktober 1999, 99/14/0131, und vom 24. April 1997, 93/15/0069) zu Recht erkannt, dass Kosten einer solchen Reise grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 sind, es sei denn, es liegen folgende Voraussetzungen kumulativ vor:

-

Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.

-

Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeiten bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten.

-

Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.

-

Andere allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jene einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet wird; jedoch führt der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand keinesfalls zu einer steuerlichen Berücksichtigung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dementsprechend die Kosten von Reisen, bei denen ein typisches Mischprogramm absolviert wird, in den Bereich der privaten Lebensführung verwiesen (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis 93/15/0069, sowie etwa das Erkenntnis vom 29. Jänner 2002, 98/14/0124).

Die belangte Behörde hat sowohl hinsichtlich der New York Reise als auch hinsichtlich der Chinareise zutreffend ausgeführt, dass die jeweilige Reise im relevanten Ausmaß Programmpunkte von allgemeinem touristischen Interesse umfasst. Der Umstand, dass Besichtigungen, etwa jene der New Yorker Börse, zum Teil mit Vorträgen oder Diskussionsveranstaltungen verbunden gewesen sind, ändert nichts daran, dass die belangte Behörde von typischen Touristenzielen und allgemein interessierenden Urlaubspunkten ausgehen durfte (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 25. September 2002, 99/13/0243, zur mit stundenlangen Vorträgen verbundenen New York Reise eines HTL-Lehrers). Solcherart ist der belangten Behörde auch keine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorzuwerfen, wenn sie es unterlassen hat, amtswegige Ermittlungen über die Modalitäten der Vorträge und der Diskussionsveranstaltungen anzustellen.

In rechtlicher Hinsicht ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass die Studienreisen als Reisen mit so genanntem Mischprogramm, auch wenn sie für den Beruf des Beschwerdeführers förderlich sind (insbesondere für jenen als Englischlehrer, was jedenfalls für Reisen in ein englischsprachiges Land zutrifft), zu nach § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG nicht abzugsfähigen Aufwendungen führen.

Im Hinblick darauf, dass die Aufwendungen für die New York Reise - wie oben ausgeführt - den Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, stellen auch die damit im Zusammenhang entstandenen Aufwendungen für Filme, Museumseintritte, Pläne etc. grundsätzlich nicht abziehbare Aufwendungen dar, es sei denn, diese Aufwendungen wären für sich betrachtet (nahezu) ausschließlich beruflich bedingt. Der Beschwerdeführer hat weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerdeführer einen Hinweis für eine solche (nahezu) ausschließliche berufliche Veranlassung vorgebracht. Das völlig allgemein gehaltene Vorbringen, dass diese Aufwendungen Lehrmittel beträfen, die im Unterricht eingesetzt werden könnten, ist nicht geeignet nachvollziehbar darzulegen, dass eine private (Mit)Veranlassung der Aufwendungen nicht gegeben war (vgl das hg Erkenntnis vom 26. April 2000, 96/14/0098).

Der Beschwerdeführer rügt als Verletzung von Verfahrensvorschriften, die belangten Behörde hätte ihn darauf aufmerksam machen müssen, welche näheren Angaben zur Anerkennung der Aufwendungen erforderlich seien. Dem ist - abgesehen davon, dass auch die Beschwerde diese näheren Angaben nicht enthält - entgegenzuhalten, dass das Finanzamt die Aufwendungen der privaten Lebensführung zugeordnet hat und der Beschwerdeführer daher im Berufungsverfahren ein entsprechendes Vorbringen hätte erstatten müssen.

Bezüglich der als Werbungskosten geltend gemachten Kosten für die "Wiener Zeitung" ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Aufwendungen für Tagszeitungen grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung zählen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. April 2000, 96/14/0098). Die Eignung einer Tageszeitung, fallweise beruflich bedeutsame Informationen zu bieten, ändert nichts daran, dass Zeitungen auch bei einem Lehrer dem Bereich der privaten Lebensführung zugerechnet werden müssen. Das gilt auch für eine Tageszeitung mit einer in gewissen Abständen erscheinenden, in englischer Sprache gehaltenen Beilage. Hinsichtlich der Aufwendungen für das Abonnements des Testmagazins "Konsument" ist ein konkreter Grund für eine berufliche Veranlassung überhaupt nicht dargetan worden.

Hinsichtlich der Aufwendungen für Videos, CD und Kassetten des "Life Time Programmes" verweist der Beschwerdeführer auf deren "populärwissenschaftlichen bzw. bildenden" Charakter. Er vertritt die Auffassung, englischsprachige Ton- und Bildträger seien für den Englischunterricht an einer Berufsschule verwendbar. Auch mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Da der berufliche Einsatz der in Rede stehenden Wirtschaftsgüter in keiner Weise konkret dargetan worden ist, konnte die belangte Behörde unbedenklich davon ausgehen, dass der Nachweis der (beinahe) ausschließlich beruflichen Veranlassung nicht erbracht ist, zumal auch im Englischunterricht üblicherweise die vorgesehenen bzw von der Schule bereitgestellten Lehrmittel Verwendung finden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 27. März 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000150226.X00

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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