RS Vwgh 2008/2/20 2005/15/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2008
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
EStG 1988 §16 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/15/0183

Rechtssatz

Ein Verpflegungsmehraufwand nach § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 kann nur dann geltend gemacht werden, wenn eine beruflich veranlasste Reise vorliegt. Durch die Fahrten von den Wohnorten der Abgabepflichtigen zu ihren Arbeitsstätten sowie durch die Fahrten von der Arbeitsstätte des einen Dienstgebers zur Arbeitsstätte des anderen Dienstgebers liegt eine Reise im Sinn des § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 nicht vor. Aber auch ohne Vorliegen einer Reise sind Verpflegungsmehraufwendungen nach den allgemeinen Grundsätzen als Werbungskosten absetzbar. Voraussetzung ist aber auch in diesem Fall, dass dem Steuerpflichtigen Mehraufwendungen erwachsen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. November 2006, 2004/15/0130).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005150135.X03

Im RIS seit

11.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten