RS Vwgh 2008/2/20 2005/15/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2008
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
EStG 1988 §16 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/15/0183

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/13/0013 E 29. Mai 1996 RS 6(hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muß und weder ein Umzug noch die tägliche Rückkehr zur Familienwohnung zumutbar ist, sind dadurch bedingte Aufwendungen einkünftemindernd (als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten) zu berücksichtigen. Zu diesen Aufwendungen gehören die Fahrtkosten, die Unterkunftsaufwendungen am Beschäftigungsort und grundsätzlich auch Mehrverpflegungsaufwendungen (Hinweis E 3.3.1992, 88/14/0081). Hält sich der Abgabepflichtige - uU auch mit Unterbrechungen - länger an einem Ort auf, so sind ihm die örtlichen Verpflegungsmöglichkeiten, die besonders preisgünstig sind, ausreichend bekannt, sodaß ein Mehraufwand für Verpflegung nicht mehr steuerlich zu berücksichtigen ist (Hinweis Hofstätter/Reichel, § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 Tz 2 und 3). Daraus folgt auch für den Fall der doppelten Haushaltsführung, daß ein Verpflegungsmehraufwand, der auf die Unmöglichkeit der Verpflegung in einem Haushalt am Aufenthaltsort und die daraus resultierende Gasthausverpflegung zurückzuführen ist, wie bei Geschäftsreisen und Berufsreisen nur hinsichtlich jenes ersten Zeitraumes anfällt, in dem die Kenntnis der örtlichen Gastronomie noch nicht gegeben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005150135.X05

Im RIS seit

11.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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