RS Vwgh 2007/11/28 2003/14/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2007
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/14/0027 E 19. Oktober 2006 RS 2

Stammrechtssatz

Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, sind diese Mehraufwendungen Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 (vgl. z.B. das hg Erkenntnis vom 9. September 2004, 2002/15/0119). Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit seines Ehegatten bzw. Partners einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft (vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 24. April 1996, 96/15/0006, und vom 27. Mai 2003, 2001/14/0121).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003140104.X01

Im RIS seit

27.12.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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