RS Vwgh 2007/12/13 2003/14/0031

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Veröffentlicht am 13.12.2007
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §18 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Es könnte davon, dass die entsprechenden Versicherungsbeiträge Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen nach dem allgemeinen Tatbestand des § 16 Abs. 1 EStG dargestellt hätten, nur dann gesprochen werden, wenn das Moment der Freiwilligkeit einer Personenversicherung in den Hintergrund getreten wäre und die Beiträge anlässlich der Erwerbung von Einkünften mit einer gewissen beruflichen Notwendigkeit hätten aufgewendet werden müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1998, 95/13/0039). Eine berufliche Notwendigkeit der Versicherung hat der Beschwerdeführer (hier Rechtsanwaltsanwärter) aber weder behauptet, noch bieten sich im Beschwerdefall Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer Einkünfte aus der von ihm ausgeübten Tätigkeit verloren gegangen wären oder er solche nicht hätte erzielen können, wenn er die strittigen Versicherungsbeiträge nicht entrichtet hätte. Das vom Beschwerdeführer zum Ausdruck gebrachte allgemeine Erfordernis einer Altersvorsorge erfüllt die Voraussetzungen für die Anerkennung der Aufwendungen als Werbungskosten nach dem Tatbestand des § 16 Abs. 1 EStG 1988 ebensowenig wie der im zitierten Erkenntnis vom 27. Mai 1998 verneinte, vom damaligen Beschwerdeführer als gegeben erachtete "Zwang" (zum Abschluss einer Krankenversicherung) zum Zweck der Vorsorge für den Krankheitsfall.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003140031.X01

Im RIS seit

17.01.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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