RS Vwgh 2006/12/20 2002/13/0112

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Veröffentlicht am 20.12.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite;
EStG 1988 §28 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Hinsichtlich der Bemessung der Absetzung für Abnutzung der streitgegenständlichen Liegenschaften kann der Steuerpflichtige in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten durch den angefochtenen Bescheid von vornherein nicht verletzt sein, weil die diesbezüglichen Einkünfte des Steuerpflichtigen in den Streitjahren mit dem erklärten Betrag von Null S in die jeweiligen Steuerbemessungsgrundlagen eingegangen sind. Der Steuerpflichtige hatte in Ansehung der genannten Mietobjekte von dem nach § 28 Abs. 5 EStG 1988 in der Fassung vor der Änderung durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, eingeräumten Recht auf Bildung steuerfreier Beträge Gebrauch gemacht. Auf Grund der von der belangten Behörde vorgenommenen Änderungen wurden zwar die steuerfreien Beträge abweichend von den Abgabenerklärungen erhöht, jedoch lag der Einkommensteuerbemessung der Streitjahre erklärungsgemäß jeweils ein Betrag von Null S zu Grunde. Das subjektive öffentliche Recht des Abgabepflichtigen, nicht zu Unrecht zu einer Abgabenleistung herangezogen zu werden, wurde dadurch nicht verletzt. Sollten die für das Abweichen von der Abgabenerklärung maßgebenden Gründe in einem anderen (späteren) Verfahren letztlich dazu führen, dass Streit über Bestehen oder Ausmaß der Bemessungsgrundlage entsteht, so bietet dieses Verfahren die Möglichkeit entsprechender Rechtsverteidigung, ohne dass dem der allein in Rechtskraft erwachsene Spruch des früheren Bescheides entgegenstehen würde (Hinweis E vom 1. Juli 2003, 97/13/0215).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002130112.X02

Im RIS seit

30.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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