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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §62 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. B. Trefil LL.M., über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Neudorfer Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Eßlinggasse 9, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat II, vom 29. März 2002, Zl. RV/29-15/10/96, RV/59-15/10/99 und RV/677- 15/10/99, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 24. Juli 2002, Zl. RG/42-15/2002, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1991 und 1993 bis 1997,Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. B. Trefil LL.M., über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Neudorfer Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Eßlinggasse 9, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat römisch zwei, vom 29. März 2002, Zl. RV/29-15/10/96, RV/59-15/10/99 und RV/677- 15/10/99, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 24. Juli 2002, Zl. RG/42-15/2002, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1991 und 1993 bis 1997,
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 1993, 1994, 1996 und 1997 als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt;
und
2. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Einkommensteuer 1991 und 1995 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer erklärte für die Streitjahre u. a. Einkünfte aus der Vermietung mehrerer in Wien gelegener Liegenschaften.
Soweit im gegenständlichen Verfahren noch von Bedeutung, war im Verwaltungsverfahren die der Abschreibung der Gebäude W-Gasse, H-Gasse, B-Gasse, O-Gasse, F-Gasse und M-Gasse zu Grunde zu legende (Rest)Nutzungsdauer strittig.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid betreffend Einkommensteuer der Jahre 1991 und 1993 bis 1997 wurde der Berufung des Beschwerdeführers teilweise stattgegeben. Begründend wird zu den einzelnen Mietobjekten im Wesentlichen ausgeführt:
1. W-Gasse:
Hinsichtlich des am 13. Jänner 1989 angeschafften Objektes W-Gasse habe der Beschwerdeführer ein Sachverständigengutachten vorgelegt, in dem eine 30-jährige Restnutzungsdauer des Gebäudes als angemessen beurteilt worden sei. Dieses Gutachten sei nicht schlüssig. Ein von der Abgabenbehörde in Auftrag gegebenes "Gegengutachten" sei zu einer Restnutzungsdauer von 50 Jahren gekommen. Die Höhe der Abschreibungen sei bereits Gegenstand einer für die Jahre 1989 und 1990 ergangenen Berufungsentscheidung vom 8. August 2000, RV/11-15/10/94 gewesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde habe der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22. Juni 2001, 2000/13/0175, als unbegründet abgewiesen.
Am 11. Jänner 2002 habe der Beschwerdeführer ein weiteres Gutachten vorgelegt. Darin werde die Restnutzungsdauer wiederum mit 30 Jahren bezogen auf das Anschaffungsjahr 1989 eingeschätzt. Dieses erneute Gutachten erscheine - da in Auseinandersetzung mit den beiden erstgenannten Gutachten bereits eine Berufungsentscheidung für die Jahre 1989 und 1990 ergangen sei - als entbehrlich.
Die jährliche Abschreibung betrage demnach unverändert 52.010 S (anstelle der vom Beschwerdeführer zunächst mit 73.150 S und ab 1992 mit 97.435 S ermittelten Abschreibungsbeträge).
Da der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten hinsichtlich des Hauses W-Gasse in den Jahren 1991 bis 1995 einem gemäß § 28 Abs. 5 EStG 1988 steuerfreien Betrag zugeführt wurde, wirkte sich die Änderung in der Höhe des Abschreibungsbetrages bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlagen dieser Jahre nicht aus.Da der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten hinsichtlich des Hauses W-Gasse in den Jahren 1991 bis 1995 einem gemäß Paragraph 28, Absatz 5, EStG 1988 steuerfreien Betrag zugeführt wurde, wirkte sich die Änderung in der Höhe des Abschreibungsbetrages bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlagen dieser Jahre nicht aus.
2. H-Gasse:
Bezüglich des im Jahr 1990 angeschafften und 1997 bereits wiederum verkauften Objektes H-Gasse habe der Beschwerdeführer die begehrte Abschreibung in Höhe von 4 % mit dem für gewerbliche Objekte üblichen Abschreibungssatz begründet. Dabei habe der Beschwerdeführer übersehen, dass gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienten, ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich (lediglich) 1,5 % der Bemessungsgrundlage als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden könne.Bezüglich des im Jahr 1990 angeschafften und 1997 bereits wiederum verkauften Objektes H-Gasse habe der Beschwerdeführer die begehrte Abschreibung in Höhe von 4 % mit dem für gewerbliche Objekte üblichen Abschreibungssatz begründet. Dabei habe der Beschwerdeführer übersehen, dass gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera e, EStG 1988 bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienten, ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich (lediglich) 1,5 % der Bemessungsgrundlage als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden könne.
Die Höhe der jährlichen Abschreibung sei bereits Gegenstand der u.a. für das Jahr 1990 ergangenen Berufungsentscheidung vom 8. August 2000 gewesen sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde habe der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22. Juni 2001, 2000/13/0175, als unbegründet abgewiesen.
In einem "ergänzten Gutachten vom 10.1.2002" sei der Gutachter zur Auffassung gelangt, dass sich eine Restnutzungsdauer von 38 Jahren "bezogen auf den Anschaffungszeitpunkt" ergebe. Um dem Vorwurf des Verwaltungsgerichtshofes im angeführten Erkenntnis vom 22. Juni 2001 zu begegnen, in dem vom Beschwerdeführer im Laufe des seinerzeitigen Berufungsverfahrens vorgelegten Gutachten werde nicht auf den konkreten Bauzustand eingegangen, sei der Bauzustand im "ergänzten Gutachten" mit einem nicht weiter beschriebenen "durchgehenden Sprung an einer tragenden Säule" erhoben worden. Diese weit nach der Anschaffung am 30. September 1990 und dem Verkauf im Jahr 1997 vorgenommene Gutachtensergänzung sei nicht geeignet, die Änderung des Abschreibungssatzes zu begründen. Es lägen keine geänderten Verhältnisse vor, der in der Berufungsentscheidung vom 8. August 2000 berechnete AfA-Betrag sei beizubehalten.
3. B-Gasse:
Der vom Finanzamt mit 2 % angesetzte Abschreibungssatz sei bereits mit Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für 1989 und 1990 bekämpft worden. Der Beschwerdeführer habe einen Abschreibungssatz von 5 % beantragt und die Vorlage eines Gutachtens angekündigt. Ein solches habe jedoch nicht erstellt werden können. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz habe die Berufung für die Jahre 1989 und 1990 mit Berufungsentscheidung vom 8. August 2000 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sei mit Erkenntnis vom 22. Juni 2001, 2000/13/0175, als unbegründet abgewiesen worden.
Für das im Jahr 1987 angeschaffte Gebäude habe der Beschwerdeführer im Jahr 2002 ein Gutachten über die Restnutzungsdauer erstellen lassen, welches eine Nutzungsdauer von 27 Jahren für angemessen befunden habe und worin als Auftrag angeführt werde, "Feststellung der Restnutzungsdauer vom Zeitpunkt 1989, Anpassung an den Stichtag 1.1.1987".
Das Gutachten sei zum einen methodisch verfehlt, weil es von der Restnutzungsdauer im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens ausgehe, zum anderen sei über die Sache bereits in den Vorjahren abschließend entschieden worden.
4. O-Gasse:
Der Beschwerdeführer habe ein Gutachten vorgelegt, in dem die Restnutzungsdauer mit 30 Jahren angegeben worden sei. Das Gutachten basiere argumentativ auf der im Jahr 1974 von Dipl.Ing. L. getätigte Aussage, wonach im Jahr 2004 auf Grund einer starken Neubautätigkeit Objekte der vorliegenden Kategorie nicht mehr "als nutzbares Wirtschaftsgut" bestehen würden. Diese Argumentation sei nicht schlüssig und zwischenzeitlich durch die Realität widerlegt.
Einige Tage vor der mündlichen Verhandlung über die Berufung habe der Beschwerdeführer ein weiteres Gutachten vorgelegt, worin bezogen auf das Jahr 1989 eine "Restlebensdauer von 33 Jahren" mit der Begründung für angemessen beurteilt worden sei, dass die Lebensdauer von Wohngebäuden mit 80 bis 100 Jahren angenommen werden könne, sofern nicht eine komplette Sanierung erfolge, welche die Lebensdauer erhöhe.
Der Berufung sei in diesem Punkt insofern teilweise stattzugeben, als ein "verwaltungsüblicher" AfA-Satz von 2 % angewandt werden könne.
Da die Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten hinsichtlich des Hauses O-Gasse in den Jahren 1991 bis 1995 jeweils gemäß § 28 Abs. 5 EStG 1988 gebildeten steuerfreien Beträgen zugeführt wurden, wirkte sich die Änderung in der Höhe des Abschreibungsbetrages bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlagen dieser Jahre nicht aus.Da die Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten hinsichtlich des Hauses O-Gasse in den Jahren 1991 bis 1995 jeweils gemäß Paragraph 28, Absatz 5, EStG 1988 gebildeten steuerfreien Beträgen zugeführt wurden, wirkte sich die Änderung in der Höhe des Abschreibungsbetrages bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlagen dieser Jahre nicht aus.
5. F-Gasse:
Der Beschwerdeführer habe für das im Jahr 1993 erworbene Gebäude eine Nutzungsdauer von 25 Jahren angesetzt. In seiner Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1993, mit dem das Finanzamt den gesetzlichen Abschreibungssatz zum Ansatz gebracht habe, habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass die derzeitige Bebauung der Liegenschaft weit von der möglichen Nutzbarkeit des Bauplatzes entfernt sei. Auf Grund der schlechten Lage am Immobilienmarkt sei davon auszugehen, dass es im Falle des Auszugs des derzeitigen Mieters kaum möglich sein werde, einen Nachmieter zu kostendeckenden Preisen zu finden. Die Liegenschaft weise zudem eine nicht unerhebliche Kontaminierung auf. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Verseuchung des Erdreichs bereits vor Ablauf von 25 Jahren zu einem Problem werde und letztlich zum Abriss des Gebäudes führen werde. Besonders problematisch sei die Verseuchung, wenn ein neuer Mieter um eine Gewerbeberechtigung ansuchen müsse. Solcherart sei der angesetzte Wert von 25 Jahren an verbleibender Nutzungsdauer realistisch.
Das dem Finanzamt vorgelegte Gutachten von September 1998 sei im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2001, 99/13/0221, bereits vom Ansatz her methodisch verfehlt sei, weil es von der Nutzungsdauer im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens ausgehe. Das Bewertungsgutachten vom 10. Jänner 2002 stelle inhaltlich im Wesentlichen eine Ergänzung in der Form dar, dass dem bisherigen Gutachten der Satz hinzugefügt worden sei, "daraus ergibt sich eine Restlebensdauer bezogen auf den Anschaffungszeitpunkt Ende 1991 von 22 Jahren" und die Aussage des Gutachters getroffen werde, "es ergibt sich daraus eine maximale 15-jährige Restlebensdauer dieses Objektes zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung". Ob damit (im Jahr 2002) jedoch der Nachweis über die Nutzungsdauer erbracht worden sei, welche im Zeitpunkt des Kaufes des Gebäudes zu erbringen gewesen wäre, werde von der belangten Behörde bestritten. Dem Finanzamt könne damit nicht entgegen getreten werden, wenn es den Versuch des Beschwerdeführers, ein kürzere als die gesetzlich vorgesehene Nutzungsdauer nachzuweisen, als nicht gelungen beurteilt habe. Das Gutachten ähnle vom inhaltlichen Aufbau dem zur H-Gasse erstellten Gutachten, das vom Verwaltungsgerichtshof als unzureichend beurteilt worden sei. Auf die jeweilige Baulichkeit werde jeweils nur kurz eingegangen. Das Gutachten F-Gasse sei im Berufungsverfahren um den Satz ergänzt worden, dass "die theoretisch mögliche Ausnützbarkeit als völlig unzureichend beurteilt werden kann".
Da das zum Teil viele Jahre nach der Ermittlung der Nutzungsdauer für den Zweck der Abschreibung erstellte nachträgliche Gutachten zwingend nur über eine "Restnutzungsdauer zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens" absprechen könne, weil diese Aussagen nicht "notwendigerweise rückwirkend anzuwenden sind (eine rückwirkend beurteilende Begutachtung ist in Folge von einerseits erfolgten beispielsweise Eigensanierungsmaßnahmen oder beispielsweise von stattgefundenen Abnutzungen)", sei es für die Beurteilung der Restnutzungsdauer zum Zeitpunkt der Anschaffung der Liegenschaft nach Ansicht der belangten Behörde jedenfalls für die Frage der steuerlich anzuerkennenden Abschreibungshöhe mit einem methodischen Mangel behaftet, "auch deswegen, als im Steuerrecht rückwirkende Vereinbarungen grundsätzlich nicht anzuerkennen" seien.
6. M-Gasse:
Das Finanzamt habe die Höhe der Abschreibung mangels Vorliegens eines schlüssigen Sachverständigengutachtens nicht anerkannt. In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 - das Gebäude sei im Jahr 1994 erworben worden - habe der Beschwerdeführer vorgebracht, bei dem Objekt handle es sich um eine Halle mit diversen Zu- und Einbauten. Der jetzige Mieter nutze das Gebäude für Lager- und Bürozwecke. Nach den Erfahrungen des Beschwerdeführers sei bei Gebäuden dieser Art nach 25 Jahren intensiver Nutzung mit den ersten ernsten Bauschäden zu rechnen, die eine Neuerrichtung sinnvoll machten. Der Beschwerdeführer habe daher einen Abschreibungssatz von 4 % angesetzt und werde ein entsprechendes Gutachten eines Sachverständigen dazu nachreichen.
Das in der Folge eingereichte Gutachten vom 20. September 1998 sei methodisch verfehlt, weil darin von der Nutzungsdauer im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens ausgegangen werde. In einem ergänzenden Gutachten habe der Gutachter erklärt, dass die wirtschaftliche Lebensdauer des Gebäudes bereits überschritten sei.
Da das zum Teil viele Jahre nach der Ermittlung der Nutzungsdauer für den Zweck der Abschreibung erstellte nachträgliche Gutachten zwingend nur über eine "Restnutzungsdauer zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens" absprechen könne und diese Aussagen nicht "notwendigerweise rückwirkend anzuwenden" seien, gelte das zur F-Gasse Gesagte.
Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Bemessung der Abschreibungsdauer im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG unter Zugrundelegung der nachgewiesenen niedrigeren Nutzungsdauer sowie hinsichtlich der Jahre 1991 und 1993 auch in seinem Recht auf Berücksichtigung des Arbeitnehmerabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 5 Z 2 leg.cit. verletzt.Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Bemessung der Abschreibungsdauer im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera e, EStG unter Zugrundelegung der nachgewiesenen niedrigeren Nutzungsdauer sowie hinsichtlich der Jahre 1991 und 1993 auch in seinem Recht auf Berücksichtigung des Arbeitnehmerabsetzbetrages gemäß Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 2, leg.cit. verletzt.
Mit Bescheid des Vorsitzenden des Berufungssenates vom 24. Juli 2002, Zl. RG/42-15/2002, wurde der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid insoweit gemäß § 293 BAO berichtigt, als (auch) für die Jahre 1991 und 1993 der Arbeitnehmerabsetzbetrag gewährt wurde.Mit Bescheid des Vorsitzenden des Berufungssenates vom 24. Juli 2002, Zl. RG/42-15/2002, wurde der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid insoweit gemäß Paragraph 293, BAO berichtigt, als (auch) für die Jahre 1991 und 1993 der Arbeitnehmerabsetzbetrag gewährt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
I.römisch eins.
Der in der Sache gleichfalls angerufene Verfassungsgerichtshof hat den streitgegenständlichen Bescheid, soweit er die Einkommensteuer für die Jahre 1993, 1994, 1996 und 1997 betrifft, mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, B 941/02, wegen Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums aufgehoben.
Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25. August 2006 erklärt, er erachte sich durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes im Umfang der darin ausgesprochenen Aufhebung des angefochtenen Bescheides als klaglos gestellt.
Die Beschwerde war daher in diesem Umfang, somit hinsichtlich Einkommensteuer 1993, 1994, 1996 und 1997, in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Die Beschwerde war daher in diesem Umfang, somit hinsichtlich Einkommensteuer 1993, 1994, 1996 und 1997, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
II.römisch zwei.
Nach Einleitung des Vorverfahrens erließ die belangte Behörde - innerhalb der nach § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist - gemäß § 293 Abs. 1 BAO einen Berichtigungsbescheid vom 24. Juli 2002, mit welchem unter Hinweis auf das Vorliegen eines "Ausfertigungsfehlers" der Arbeitnehmerabsetzbetrag auch bei der Einkommensteuerbemessung der Jahre 1991 und 1993 berücksichtigt wurde.Nach Einleitung des Vorverfahrens erließ die belangte Behörde - innerhalb der nach Paragraph 36, Absatz eins, VwGG gesetzten Frist - gemäß Paragraph 293, Absatz eins, BAO einen Berichtigungsbescheid vom 24. Juli 2002, mit welchem unter Hinweis auf das Vorliegen eines "Ausfertigungsfehlers" der Arbeitnehmerabsetzbetrag auch bei der Einkommensteuerbemessung der Jahre 1991 und 1993 berücksichtigt wurde.
Wird ein vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtener Bescheid nach Erhebung der Beschwerde von der belangten Behörde berichtigt, so hat der Verwaltungsgerichtshof seiner Überprüfung den angefochtenen Bescheid in der Fassung zu Grunde zu legen, die er durch die Berichtigung erhalten hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2001, 2001/15/0060).Wird ein vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtener Bescheid nach Erhebung der Beschwerde von der belangten Behörde berichtigt, so hat der Verwaltungsgerichtshof seiner Überprüfung den angefochtenen Bescheid in der Fassung zu Grunde zu legen, die er durch die Berichtigung erhalten hat vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2001, 2001/15/0060).
Durch den Berichtigungsbescheid ist der Beschwerdeführer hinsichtlich des Beschwerdepunktes der fehlenden Berücksichtigung des Arbeitnehmerabsetzbetrages bei Berechnung der Bemessungsgrundlagen für das Jahr 1991 (und 1993) klaglos gestellt worden.
III.römisch drei.
Hinsichtlich des somit noch verbleibenden Beschwerdepunktes der Absetzung für Abnutzung bekämpft der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid bezüglich der Abschreibungsdauer von sieben im einzelnen angeführten Liegenschaften (Liegenschaften 1 bis 6 sowie P-Gasse).
Eine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen zur P-Gasse kann unterbleiben, weil aus der Bewirtschaftung dieser Liegenschaft erst ab dem Jahr 1996 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt wurden und der Beschwerdeführer in Ansehung dieser Jahre durch das eingangs angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes klaglos gestellt wurde (vgl. Punkt I).Eine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen zur P-Gasse kann unterbleiben, weil aus der Bewirtschaftung dieser Liegenschaft erst ab dem Jahr 1996 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt wurden und der Beschwerdeführer in Ansehung dieser Jahre durch das eingangs angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes klaglos gestellt wurde vergleiche , Punkt römisch eins).
Auch hinsichtlich der Bemessung der Absetzung für Abnutzung der Liegenschaften W-Gasse und O-Gasse kann der Beschwerdeführer in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten durch den angefochtenen Bescheid von vornherein nicht verletzt sein, weil die diesbezüglichen Einkünfte des Beschwerdeführers in den (noch verbliebenen) Streitjahren 1991 und 1995 ohnedies mit dem erklärten Betrag von Null S in die jeweiligen Steuerbemessungsgrundlagen eingegangen sind. Der Beschwerdeführer hatte in Ansehung der genannten Mietobjekte von dem nach § 28 Abs. 5 EStG 1988 in der Fassung vor der Änderung durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, eingeräumten Recht auf Bildung steuerfreier Beträge Gebrauch gemacht. Auf Grund der von der belangten Behörde vorgenommenen Änderungen wurden zwar die steuerfreien Beträge abweichend von den Abgabenerklärungen erhöht, jedoch der Einkommensteuerbemessung der Jahre 1991 und 1995 erklärungsgemäß jeweils ein Betrag von Null S zu Grunde. Das subjektive öffentliche Recht des Abgabepflichtigen, nicht zu Unrecht zu einer Abgabenleistung herangezogen zu werden, wurde dadurch nicht verletzt.Auch hinsichtlich der Bemessung der Absetzung für Abnutzung der Liegenschaften W-Gasse und O-Gasse kann der Beschwerdeführer in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten durch den angefochtenen Bescheid von vornherein nicht verletzt sein, weil die diesbezüglichen Einkünfte des Beschwerdeführers in den (noch verbliebenen) Streitjahren 1991 und 1995 ohnedies mit dem erklärten Betrag von Null S in die jeweiligen Steuerbemessungsgrundlagen eingegangen sind. Der Beschwerdeführer hatte in Ansehung der genannten Mie