Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ABGB §1215;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerden
1. der K & P OEG, 2. des Emil K und 3. des Thomas P, alle in
W und alle vertreten durch Dr. Rudolf Bazil, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schellinggasse 3, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 21. Juli 2004, GZ. RV/1637- W/02, betreffend Haftung für Lohnsteuer, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 1997, (hg. Zl. 2006/15/0038), und
4. der K & P GmbH in W, vertreten durch Dr. Rudolf Bazil, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schellinggasse 3, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Wien, vom 21. Juli 2004, GZ. RV/1636-W/02, betreffend Haftung für Lohnsteuer, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 1999, (hg. Zl. 2006/15/0039),
Spruch
I. den Beschluss gefasst: römisch eins. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers gegen den zu Zl. 2006/15/0038 angefochtenen Bescheid wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt: römisch zwei. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gegen den zur Zl. 2006/15/0038 angefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer zu Zl. 2006/15/0038 haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerdeführerin zu Zl. 2006/15/0039 hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Betrieb der K & P OEG (Erstbeschwerdeführerin zur Zl. 2006/15/0038) wurde mit Einbringungsvertrag vom 13. Mai 1998 gemäß Art. III UmgrStG zum 31. Dezember 1997 in die K & P GmbH (Beschwerdeführerin zur Zl. 2006/15/0039) eingebracht. Die Eintragung dieser Einbringung im Firmenbuch erfolgte am 4. Juni 1998. Der Betrieb der K & P OEG (Erstbeschwerdeführerin zur Zl. 2006/15/0038) wurde mit Einbringungsvertrag vom 13. Mai 1998 gemäß Artikel römisch drei, UmgrStG zum 31. Dezember 1997 in die K & P GmbH (Beschwerdeführerin zur Zl. 2006/15/0039) eingebracht. Die Eintragung dieser Einbringung im Firmenbuch erfolgte am 4. Juni 1998.
Gegenstand des Betriebes bildet die Führung eines Mietwagengewerbes. Anlässlich zweiter Lohnsteuerprüfungen wurde die Feststellung getroffen, dass an die Fahrer von Behindertentransporten Tagesgelder gemäß § 26 Z. 4 EStG 1988 ausbezahlt worden seien. "Da die Dienstreisen innerhalb des Dienstortes Wien" erfolgt seien und keine lohngestaltende Vorschrift iSd § 68 Abs. 5 Z. 1 bis 6 EStG 1988 bestehe, stellten die bisher steuerfrei bezogenen Tagesgelder steuerpflichtigen Arbeitslohn gemäß § 25 EStG 1988 dar. Gegenstand des Betriebes bildet die Führung eines Mietwagengewerbes. Anlässlich zweiter Lohnsteuerprüfungen wurde die Feststellung getroffen, dass an die Fahrer von Behindertentransporten Tagesgelder gemäß Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 ausbezahlt worden seien. "Da die Dienstreisen innerhalb des Dienstortes Wien" erfolgt seien und keine lohngestaltende Vorschrift iSd Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 6 EStG 1988 bestehe, stellten die bisher steuerfrei bezogenen Tagesgelder steuerpflichtigen Arbeitslohn gemäß Paragraph 25, EStG 1988 dar.
Das Finanzamt schloss sich der Ansicht des Prüfers an und erließ für den Zeitraum vom 1. November 1993 bis 31. Dezember 1996 einen mit 27. November 1997 datierten Bescheid und für den Zeitraum 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 1997 einen mit 11. August 2000 datierten Bescheid betreffend Lohnsteuer sowie Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, welche sie jeweils an die K & P OEG (im Folgenden OEG) richtete.
In der namens der OEG erhobenen Berufung vom 12. September 2000 gegen den Nachforderungsbescheid hinsichtlich der genannten Abgaben des Jahres 1997 wurde beantragt, die mit allen Dienstnehmern abgeschlossene Betriebsvereinbarung als lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z. 1 - 6 EStG 1988 anzuerkennen und darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der "Vorprüfung ein oberstgerichtliches Verfahren" anhängig sei. In der namens der OEG erhobenen Berufung vom 12. September 2000 gegen den Nachforderungsbescheid hinsichtlich der genannten Abgaben des Jahres 1997 wurde beantragt, die mit allen Dienstnehmern abgeschlossene Betriebsvereinbarung als lohngestaltende Vorschrift im Sinne des Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins, - 6 EStG 1988 anzuerkennen und darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der "Vorprüfung ein oberstgerichtliches Verfahren" anhängig sei.
Dieses Vorbringen bezog sich auf die zur hg. Zl. 2000/14/0036 erhobene Beschwerde betreffend den Nachforderungsbescheid für den Zeitraum 1. November 1993 bis 31. Dezember 1996, über welche der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. November 2003 absprach und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufhob. Die Berufungsentscheidung sei zu Unrecht an die K & P GmbH ergangen, weil im Falle von Einbringungsvorgängen gemäß § Art. III UmgrStG keine Gesamtrechtsnachfolge eintrete. Indem die belangte Behörde die Berufungsentscheidung über die von der OEG erhobene Berufung gegenüber der K & P GmbH erlassen habe, habe sie diese GmbH außerhalb ihrer Zuständigkeit als Abgabenbehörde zweite Instanz erstmalig zu den genannten Abgaben herangezogen. Dieses Vorbringen bezog sich auf die zur hg. Zl. 2000/14/0036 erhobene Beschwerde betreffend den Nachforderungsbescheid für den Zeitraum 1. November 1993 bis 31. Dezember 1996, über welche der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. November 2003 absprach und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufhob. Die Berufungsentscheidung sei zu Unrecht an die K & P GmbH ergangen, weil im Falle von Einbringungsvorgängen gemäß Paragraph Artikel römisch drei, UmgrStG keine Gesamtrechtsnachfolge eintrete. Indem die belangte Behörde die Berufungsentscheidung über die von der OEG erhobene Berufung gegenüber der K & P GmbH erlassen habe, habe sie diese GmbH außerhalb ihrer Zuständigkeit als Abgabenbehörde zweite Instanz erstmalig zu den genannten Abgaben herangezogen.
Mit dem zur Zl. 2006/15/0038 angefochtenen (an die OEG gerichteten) Bescheid wurde die Berufung hinsichtlich der Abgabennachforderungen für das Jahr 1997 als unbegründet abgewiesen. Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und einzelnen Arbeitnehmern stellten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine lohngestaltenden Vorschriften im Sinne des § 68 Abs. 5 Z. 1 bis 6 EStG 1988 dar. Die gegenständlich strittigen Fahrten fielen auch nicht unter die Legaldefinition der Dienstreise im Sinne des § 26 Z. 4 EStG 1988, weil das gesamte Ortsgebiet von Wien als einheitlicher Mittelpunkt der Fahrtätigkeit anzusehen sei. Mit dem zur Zl. 2006/15/0038 angefochtenen (an die OEG gerichteten) Bescheid wurde die Berufung hinsichtlich der Abgabennachforderungen für das Jahr 1997 als unbegründet abgewiesen. Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und einzelnen Arbeitnehmern stellten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine lohngestaltenden Vorschriften im Sinne des Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 6 EStG 1988 dar. Die gegenständlich strittigen Fahrten fielen auch nicht unter die Legaldefinition der Dienstreise im Sinne des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988, weil das gesamte Ortsgebiet von Wien als einheitlicher Mittelpunkt der Fahrtätigkeit anzusehen sei.
Mit dem zur Zl. 2006/15/0039 angefochtenen Bescheid wurde die K & P GmbH im Instanzenzug für Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum vom 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 1999 herangezogen. Die ausschließlich mit dem Vorliegen einer lohngestaltenden Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z. 1 bis 6 EStG 1988 begründete Berufung sei aus denselben Gründen wie der von der OEG erhobene Berufung abzuweisen. Mit dem zur Zl. 2006/15/0039 angefochtenen Bescheid wurde die K & P GmbH im Instanzenzug für Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum vom 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 1999 herangezogen. Die ausschließlich mit dem Vorliegen einer lohngestaltenden Vorschrift im Sinne des Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 6 EStG 1988 begründete Berufung sei aus denselben Gründen wie der von der OEG erhobene Berufung abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:
1. Beschwerde des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers gegen den zur Zl. 2006/15/0038 angefochtenen Bescheid:
In der von der OEG und von an der OEG beteiligten Gesellschaftern (Zweit- und Drittbeschwerdeführer) erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, der angefochtene Bescheid sei zu Unrecht gegenüber der OEG ergangen, weil deren Betrieb mit Einbringungsvertrag vom 13. Mai 1998 in die K & P GmbH eingebracht und die OEG noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides im Firmenbuch gelöscht worden sei. Nach § 19 Abs. 2 BAO gingen bei Beendigung von Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit deren sich aus Abgabenvorschriften ergebende Rechte und Pflichten auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter über. Daraus ergebe sich die Beschwerdeberechtigung des Zweit- und Drittbeschwerdeführers. In der von der OEG und von an der OEG beteiligten Gesellschaftern (Zweit- und Drittbeschwerdeführer) erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, der angefochtene Bescheid sei zu Unrecht gegenüber der OEG ergangen, weil deren Betrieb mit Einbringungsvertrag vom 13. Mai 1998 in die K & P GmbH eingebracht und die OEG noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides im Firmenbuch gelöscht worden sei. Nach Paragraph 19, Absatz 2, BAO gingen bei Beendigung von Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit deren sich aus Abgabenvorschriften ergebende Rechte und Pflichten auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter über. Daraus ergebe sich die Beschwerdeberechtigung des Zweit- und Drittbeschwerdeführers.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beeinträchtigt die Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft und ihre Löschung im Firmenbuch - anders als die Auflösung etwa einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht - so lange ihre Parteifähigkeit nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - also auch gegenüber dem Bund als Abgabengläubiger - noch nicht abgewickelt sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 2003, 99/15/0184, mit weiteren Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beeinträchtigt die Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft und ihre Löschung im Firmenbuch - anders als die Auflösung etwa einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht - so lange ihre Parteifähigkeit nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - also auch gegenüber dem Bund als Abgabengläubiger - noch nicht abgewickelt sind vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 2003, 99/15/0184, mit weiteren Hinweisen).
Im Hinblick auf den anhängigen Streit (vgl. schon das der hg. Zahl 2000/14/0036 zu Grunde liegende Verwaltungsverfahren) und die eine Einzelrechtsnachfolge bewirkende Einbringung des Betriebes der OEG in die K & P GmbH nach Art. III UmgrStG liegt eine Vollbeendigung der OEG nicht vor, weshalb die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid betreffend die Abgabennachforderung für das Jahr 1997 zu Recht an die erstbeschwerdeführende OEG und nicht an die zuletzt an ihr beteiligten Personen (den Zweit- und Drittbeschwerdeführer) gerichtet hat. Im Hinblick auf den anhängigen Streit vergleiche , schon das der hg. Zahl 2000/14/0036 zu Grunde liegende Verwaltungsverfahren) und die eine Einzelrechtsnachfolge bewirkende Einbringung des Betriebes der OEG in die K & P GmbH nach Artikel römisch drei, UmgrStG liegt eine Vollbeendigung der OEG nicht vor, weshalb die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid betreffend die Abgabennachforderung für das Jahr 1997 zu Recht an die erstbeschwerdeführende OEG und nicht an die zuletzt an ihr beteiligten Personen (den Zweit- und Drittbeschwerdeführer) gerichtet hat.
Anders als hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte (§ 191 Abs. 3 BAO) wirkt die Geltendmachung der Lohnsteuerhaftung und die Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen samt Zuschlägen nicht gegenüber den Gesellschaftern der Erstbeschwerdeführerin. Durch die gegenüber der Erstbeschwerdeführerin ergangene Berufungsentscheidung betreffend Lohnsteuer und Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen samt Zuschlägen für das Jahr 1997 konnten der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer in ihren Rechten nicht verletzt werden, sodass die Beschwerde insoweit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war, was der Gerichtshof in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat. Anders als hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte (Paragraph 191, Absatz 3, BAO) wirkt die Geltendmachung der Lohnsteuerhaftung und die Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen samt Zuschlägen nicht gegenüber den Gesellschaftern der Erstbeschwerdeführerin. Durch die gegenüber der Erstbeschwerdeführerin ergangene Berufungsentscheidung betreffend Lohnsteuer und Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen samt Zuschlägen für das Jahr 1997 konnten der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer in ihren Rechten nicht verletzt werden, sodass die Beschwerde insoweit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen war, was der Gerichtshof in einem nach Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.
2. Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gegen den zur Zl. 2006/15/0038 angefochtenen Bescheid:
Im Hinblick auf die zum 31. Dezember 1997 erfolgte Einbringung ihres Betriebes in die K & P GmbH rügt die Erstbeschwerdeführerin, im angefochtenen Bescheid würden ihr Beträge an Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag sowie Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für die Zeit nach Abschluss des Einbringungsvertrages am 13. Mai 1998 zu Unrecht vorgeschrieben. Für den nach dem 13. Mai 1998 gelegenen Zeitraum dürfe eine Abgabenvorschreibung ausschließlich gegenüber der K & P GmbH erfolgen.
Dieses Vorbringen ist unbegründet. Der zur Zl. 2006/15/0038 angefochtene Bescheid spricht ebenso wie der erstinstanzliche Bescheid vom 11. August&