TE Vwgh Erkenntnis 2002/3/19 99/14/0317

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Veröffentlicht am 19.03.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
EStG 1988 §20 Abs1;
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des PK in Z, vertreten durch Mag. Josef Nothdurfter, Wirtschaftsprüfer in 5071 Wals, Lagerhausstraße 505, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 18. Oktober 1999, Zl. RV614/1-8/1999, betreffend Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer legte der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1997 eine Kostenaufstellung über beruflich veranlasste Reisen mit einem Gesamtbetrag von S 49.277,-- bei. Über Aufforderung nahm er am 12. Oktober 1998 schriftlich dazu Stellung und brachte vor, er sei Prokurist einer namentlich genannten Drogeriekette und österreichweit für die Ressortleitung "Expansion" und für das Gebiet Österreich Ost als Regionalverantwortlicher zuständig. Die österreichweite Betätigung im Ressort "Expansion" führe zu sehr vielen Dienstreisen, welche jedoch nicht regelmäßig geplant werden könnten. Es müssten "österreichweit Filialerweiterungen, Filialinstandhaltungen, Filialschließungen, Filialeröffnungen, Filialstandortverlegungen, neue Standorte mit Bauverhandlungen und gewerbebehördlichen Verhandlungen, Verhandlungen mit Professionisten, Vergabe von Aufträgen vor Ort und vieles andere mehr abgewickelt werden". Der Schwerpunkt der Tätigkeit im Ressort "Expansion" liege im Raum Wien. Im Zug der Dienstreisen als Ressortleiter "Expansion" werde auch das Aufgabengebiet als Regionalverantwortlicher der Region Ost abgewickelt. Dabei sei er für 40 Filialen in Wien und Niederösterreich verantwortlich. "Rhythmische Besprechungen" wie auch zahlreiche Einzelgespräche vor Ort kennzeichneten diesen Bereich seiner Tätigkeit.

Dieser Stellungnahme ist eine Liste "Bezirksaufteilung Region-Donaukraft" angeschlossen, aus der Filialen in Wien, Stockerau, Laa an der Thaya, Hollabrunn, Mistelbach und Korneuburg ersichtlich sind.

Das Finanzamt anerkannte die verzeichneten Tagesgelder lediglich in einem um S 23.190,-- gekürzten Ausmaß und begründete dies damit, auf Grund der langjährigen Tätigkeit des Beschwerdeführers sei es als erwiesen anzunehmen, dass ihm günstige Verpflegungsmöglichkeiten in der von ihm bereisten "Region-Donaukraft" (mit den Orten Wien, Stockerau, Mistelbach etc.) soweit bekannt seien, dass ein Verpflegungsmehraufwand ebenso ausgeschlossen werden könne wie bei einem an ein und demselben Ort tätigen Arbeitnehmer.

In seiner dagegen erhobenen Berufung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das bereits in der Stellungnahme vom 12. Oktober 1998 erstattete Vorbringen.

Nach Ergehen einer die Berufung abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 18. März 1999 beantragte der Beschwerdeführer, seine Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.

Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und führte nach Darlegung der Rechtslage aus, bei der Einsicht in die Reiseaufzeichnungen falle auf, dass seine Reisebewegungen den Beschwerdeführer regelmäßig und somit alle zwei bis drei Tage in die Bundeshauptstadt Wien sowie in die genannten umliegenden Gemeinden geführt hätten, sodass hier ein Mittelpunkt der Tätigkeit entstanden sei. Da der Beschwerdeführer bereits seit einigen Jahren aus beruflichen Gründen dieselbe Region bereise, müsse davon ausgegangen werden, dass die genannten Gebiete (Gemeindebezirke) den Mittelpunkt seiner Tätigkeit darstellen würden und er so vertraut mit den örtlichen Gegebenheiten in diesen Bezirken sei, dass der in typisierender Betrachtungsweise bei Reisebewegungen angenommene Verpflegungsmehraufwand nicht mehr anfalle. Die wiederholte Tätigkeit in einem mehrere Orte umfassenden Gebiet führe demnach zu einer solchen Vertrautheit mit den örtlichen Gegebenheiten, dass bei der "Verpflegung und Nahrungsaufnahme" kein Mehraufwand entstehe. Für die Fahrten innerhalb dieses Gebietes könnten daher Tagesgelder nicht gewährt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen gerichtete Beschwerde erwogen:

Mit dem Begriff der "Reise" im Sinn des § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1972 bzw. 1988 hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt auseinander gesetzt und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen angesehen werden muss, keine Reise darstellt, wobei auf Grund längeren Aufenthalts des Steuerpflichtigen ein Ort zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit wird. Der längere Aufenthalt ermöglicht es ihm, sich dort über die Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren und so jenen Verpflegungsmehraufwand zu vermeiden, der allein die Annahme von Werbungskosten statt nicht abzugsfähiger (üblicher) Verpflegungsaufwendungen der privaten Lebensführung rechtfertigt. Erstreckt sich die Tätigkeit des Steuerpflichtigen auf mehrere Orte in der Weise, dass jeder Ort - für sich betrachtet - Mittelpunkt der Tätigkeit sein könnte, dann ist jeder dieser Orte als Mittelpunkt der Tätigkeit zu qualifizieren und der Aufenthalt an ihm keine Reise (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. April 2000, Zl. 95/14/0022). Sowohl eine mit Unterbrechungen ausgeübte Beschäftigung an einem Ort als auch wiederkehrende Beschäftigungen an einzelnen, nicht zusammenhängenden Tagen können die Eignung eines Ortes zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit begründen, sofern die Dauer einer solchen wiederkehrenden Beschäftigung am selben Ort insgesamt ein Ausmaß erreicht, welches zum Wegfall der Voraussetzungen des in typisierender Betrachtungsweise unterstellten Verpflegungsmehraufwandes zu führen hat (vgl. auch dazu das zitierte Erkenntnis Zl. 95/14/0022 sowie das hg. Erkenntnis vom 20. April 1999, Zl. 98/14/0156).Mit dem Begriff der "Reise" im Sinn des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 9, EStG 1972 bzw. 1988 hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt auseinander gesetzt und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen angesehen werden muss, keine Reise darstellt, wobei auf Grund längeren Aufenthalts des Steuerpflichtigen ein Ort zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit wird. Der längere Aufenthalt ermöglicht es ihm, sich dort über die Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren und so jenen Verpflegungsmehraufwand zu vermeiden, der allein die Annahme von Werbungskosten statt nicht abzugsfähiger (üblicher) Verpflegungsaufwendungen der privaten Lebensführung rechtfertigt. Erstreckt sich die Tätigkeit des Steuerpflichtigen auf mehrere Orte in der Weise, dass jeder Ort - für sich betrachtet - Mittelpunkt der Tätigkeit sein könnte, dann ist jeder dieser Orte als Mittelpunkt der Tätigkeit zu qualifizieren und der Aufenthalt an ihm keine Reise vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 26. April 2000, Zl. 95/14/0022). Sowohl eine mit Unterbrechungen ausgeübte Beschäftigung an einem Ort als auch wiederkehrende Beschäftigungen an einzelnen, nicht zusammenhängenden Tagen können die Eignung eines Ortes zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit begründen, sofern die Dauer einer solchen wiederkehrenden Beschäftigung am selben Ort insgesamt ein Ausmaß erreicht, welches zum Wegfall der Voraussetzungen des in typisierender Betrachtungsweise unterstellten Verpflegungsmehraufwandes zu führen hat vergleiche auch dazu das zitierte Erkenntnis Zl. 95/14/0022 sowie das hg. Erkenntnis vom 20. April 1999, Zl. 98/14/0156).

Die belangte Behörde hat "die Bundeshauptstadt Wien sowie ... die genannten umliegenden Gemeinden" als Mittelpunkt der Tätigkeit des Beschwerdeführers gewertet. Der belangten Behörde ist zwar zuzustimmen, dass das (gesamte) Ortsgebiet von Wien als einheitlicher Mittelpunkt der Tätigkeit anzusehen ist und hier nicht eine weitere Einengung vorgenommen werden muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 1994, Zl. 92/13/0281), und es kann - wie dargelegt - eine regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit an mehreren Orten ebenso viele Mittelpunkte der beruflichen Tätigkeit begründen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof auch schon ein mehrmals täglich befahrenes "Gebiet der ständigen Patrouillentätigkeit" als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit angesehen (vgl. das Erkenntnis vom 18. Oktober 1995, Zl. 94/13/0101) und unter der Voraussetzung der häufigen Wiederkehr an die gleichen Orte eine Vertrautheit mit den örtlichen Gegebenheiten "im betrauten Sprengel" angenommen (vgl. das Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl. 96/13/0132). Das letztgenannte Erkenntnis bezog sich auf Bezirksgerichtssprengel, wenn der Steuerpflichtige einzelne Orte innerhalb des jeweiligen Sprengels wiederholt besucht hat.Die belangte Behörde hat "die Bundeshauptstadt Wien sowie ... die genannten umliegenden Gemeinden" als Mittelpunkt der Tätigkeit des Beschwerdeführers gewertet. Der belangten Behörde ist zwar zuzustimmen, dass das (gesamte) Ortsgebiet von Wien als einheitlicher Mittelpunkt der Tätigkeit anzusehen ist und hier nicht eine weitere Einengung vorgenommen werden muss vergleiche das hg. Erkenntnis vom 9. November 1994, Zl. 92/13/0281), und es kann - wie dargelegt - eine regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit an mehreren Orten ebenso viele Mittelpunkte der beruflichen Tätigkeit begründen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof auch schon ein mehrmals täglich befahrenes "Gebiet der ständigen Patrouillentätigkeit" als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit angesehen vergleiche das Erkenntnis vom 18. Oktober 1995, Zl. 94/13/0101) und unter der Voraussetzung der häufigen Wiederkehr an die gleichen Orte eine Vertrautheit mit den örtlichen Gegebenheiten "im betrauten Sprengel" angenommen vergleiche das Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl. 96/13/0132). Das letztgenannte Erkenntnis bezog sich auf Bezirksgerichtssprengel, wenn der Steuerpflichtige einzelne Orte innerhalb des jeweiligen Sprengels wiederholt besucht hat.

Im gegenständlichen Fall ist zu beachten, dass die "umliegenden Gemeinden" von Wien ein deutlich größeres Gebiet umfassen als regelmäßig einem Bezirksgerichtssprengel zuzuordnen ist.

Aus den im Akt erliegenden Reiseaufzeichnungen des Streitjahres ergibt sich, dass der Beschwerdeführer wiederkehrend (im Zusammenhang mit Fahrten von oder nach Wien) Stockerau und damit auch Korneuburg besucht hat. Für das in einer nicht zu vernachlässigenden Entfernung liegende Hollabrunn ist in den Reiseaufzeichnungen des Streitjahres nur eine Reise enthalten. Die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer die umliegenden Gemeinden von Wien in den Jahren vor dem Streitjahr regelmäßig besucht habe, lässt sich nicht auf nachvollziehbare Ermittlungen der Behörde stützen. Solcherart hat die belangte Behörde, indem sie für eine Reisebewegung nach Hollabrunn kein anteiliges Tagesgeld gewährt hat, den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Wie oben dargelegt war der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Wie oben dargelegt war der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.

Wien, am 19. März 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999140317.X00

Im RIS seit

17.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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