Norm: HGB §157HGB §161 Abs2EGG §4ZPO §1 AaZPO §235 B
Rechtssatz: Wendet eine [hier] KEG, die nach Streitanhängigkeit durch Einbringung ihres Unternehmens in eine GmbH als "aufgelöst und vollbeendet" gelöscht wurde, im Passivprozess eine Gegenforderung zur Aufrechnung ein, so steht dies der Vollbeendigung und dem Verlust der Parteifähigkeit entgegen. Ein Urteil für/gegen sie könnte im Wege des § 9 EO für/gegen die GmbH vollstreckt werden. ... mehr lesen...
Norm: EO §78ZPO §235 B1
Rechtssatz: Seit der Neufassung des § 235 Abs 5 ZPO durch die ZVN 1983 kommt dem Inhalt des Exekutionsantrages die gleiche Bedeutung wie den Angaben im
Kopf: des Antrages zu. § 235 Abs 5 ZPO ist im Exekutionsverfahren jedenfalls analog anzuwenden. Entscheidungstexte 3 Ob 178/99v Entscheidungstext OGH 24.11.1999 3 Ob 178/99v ... mehr lesen...
Norm: ZPO §50 Abs2ZPO §235 B1
Rechtssatz: Berichtigung der Parteienbezeichnung durch Obersten Gerichtshof, sodass Rechtsmittelwerber durch vorherige Entscheidung mangels Parteienstellung nicht mehr beschwert: § 50 Abs 2 ZPO ist (zumindest analog) anzuwenden, weil nicht gesagt werden kann, dass das Rechtsschutzinteresse wegfiele, bevor klar ist, dass (von welcher Instanz auch immer) eine Richtigstellung der Parteibezeichnung erfolgt. Zu prüfen i... mehr lesen...
Norm: ZPO §48 Abs1ZPO §235 B1
Rechtssatz: Aus § 48 Abs 1 ZPO ist mittels Größenschlusses abzuleiten, dass die schuldlose Partei der sich schuldhaft verhaltenden Gegenpartei deren Kosten nicht zu ersetzen hat. Ist es zweifellos der betreibenden Partei als Verschulden zuzurechnen, dass sie irrtümlich anstelle der eigentlich gemeinten verpflichteten Partei deren Komplementärgesellschaft anführte und war es lediglich dadurch möglich, dass die Entsc... mehr lesen...
Norm: ZPO §51 Abs2ZPO §235 B1
Rechtssatz: Prozesshandlungen einer in den Prozess einbezogenen, nach dem Vorbringen aber nicht gewollten Partei sind nichtig. Was die Kosten des nichtigen Verfahrens und den von der ausgeschiedenen Partei geltend gemachten Kostenersatzanspruch betrifft, sind diese Kosten gemäß § 51 Abs 2 ZPO gegenseitig aufzuheben, wenn beide Teile ein Verschulden an der Führung des nichtigen Verfahrens trifft. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 Abs2 BIZPO §182ZPO §226 IIA2ZPO §235 D
Rechtssatz: Begehrte der Kläger den öffentlichen Widerruf in einer Tageszeitung der Stadt Salzburg, stellt das konkretisierende Vorbringen, in welcher namentlich genannten Tageszeitung der Widerruf zu erfolgen hat, keine Klageänderung dar. Das Erstgericht muß im Rahmen der ihm auferlegten Anleitungspflicht auf eine entsprechende Präzisierung des Urteilsbegehrens dringen. Ohne entsprechende... mehr lesen...