RS OGH 2014/10/23 9ObA144/99p, 8ObA265/01f, 9ObA76/04y, 4Ob54/10k, 2Ob2/11z, 4Ob175/14k, 2Ob100/14s

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Veröffentlicht am 09.07.1999
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Norm

ZPO §51 Abs2
ZPO §235 B1
  1. ZPO § 51 heute
  2. ZPO § 51 gültig ab 01.01.1898 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 235 heute
  2. ZPO § 235 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Prozesshandlungen einer in den Prozess einbezogenen, nach dem Vorbringen aber nicht gewollten Partei sind nichtig. Was die Kosten des nichtigen Verfahrens und den von der ausgeschiedenen Partei geltend gemachten Kostenersatzanspruch betrifft, sind diese Kosten gemäß § 51 Abs 2 ZPO gegenseitig aufzuheben, wenn beide Teile ein Verschulden an der Führung des nichtigen Verfahrens trifft.Prozesshandlungen einer in den Prozess einbezogenen, nach dem Vorbringen aber nicht gewollten Partei sind nichtig. Was die Kosten des nichtigen Verfahrens und den von der ausgeschiedenen Partei geltend gemachten Kostenersatzanspruch betrifft, sind diese Kosten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, ZPO gegenseitig aufzuheben, wenn beide Teile ein Verschulden an der Führung des nichtigen Verfahrens trifft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112754

Im RIS seit

08.08.1999

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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