RS OGH 2000/2/1 4Ob308/99v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.2000
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Norm

HGB §157
HGB §161 Abs2
EGG §4
ZPO §1 Aa
ZPO §235 B
  1. EGG § 4 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005
  1. ZPO § 235 heute
  2. ZPO § 235 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Wendet eine [hier] KEG, die nach Streitanhängigkeit durch Einbringung ihres Unternehmens in eine GmbH als "aufgelöst und vollbeendet" gelöscht wurde, im Passivprozess eine Gegenforderung zur Aufrechnung ein, so steht dies der Vollbeendigung und dem Verlust der Parteifähigkeit entgegen. Ein Urteil für/gegen sie könnte im Wege des § 9 EO für/gegen die GmbH vollstreckt werden.Wendet eine [hier] KEG, die nach Streitanhängigkeit durch Einbringung ihres Unternehmens in eine GmbH als "aufgelöst und vollbeendet" gelöscht wurde, im Passivprozess eine Gegenforderung zur Aufrechnung ein, so steht dies der Vollbeendigung und dem Verlust der Parteifähigkeit entgegen. Ein Urteil für/gegen sie könnte im Wege des Paragraph 9, EO für/gegen die GmbH vollstreckt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113227

Dokumentnummer

JJR_20000201_OGH0002_0040OB00308_99V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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