§ 9 EO Exekution gegen und zugunsten Dritter

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

Zu Gunsten einer anderen als der im Exekutionstitel als berechtigt bezeichneten Person oder wider einen anderen als den im Exekutionstitel benannten Verpflichteten kann die Exekution nur soweit stattfinden, als durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden bewiesen wird, dass der im Exekutionstitel anerkannte Anspruch oder die darin festgestellte Verpflichtung von den daselbst benannten Personen auf diejenigen Personen übergegangen ist, von welchen oder wider welche die Exekution beantragt wird.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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